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Stille Reserven

Stille Reserven (auch: stille Rücklagen oder Bewertungsreserven) sind im Rechnungswesen die nicht aus der Bilanz ersichtlichen Bestandteile des …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Bedeutung
  2. 2. Entstehung nach deutschem Recht
  3. 3. Arten stiller Reserven
  4. 4. Auflösung und Wertaufholung
  5. 5. Folgen und Einsatz in der Bilanzpolitik
  6. 6. Internationale Regelungen

Begriff und Bedeutung

Stille Reserven, auch stille Rücklagen oder Bewertungsreserven genannt, sind Bestandteile des Eigenkapitals, die aus der Bilanz nicht unmittelbar hervorgehen. Sie entstehen, wenn Vermögensgegenstände niedriger als ihr tatsächlicher Wert oder Schulden höher als tatsächlich erforderlich angesetzt werden. Stille Reserven sind daher die positive Differenz zwischen dem Marktwert und dem Buchwert einer Bilanzposition.

Der Plural bezeichnet meist den Saldo aller Über- und Unterbewertungen einer Bilanz. Der Singular meint dagegen die stille Reserve in einer einzelnen Bewertungseinheit, beispielsweise einem bestimmten Vermögensgegenstand oder einer Verbindlichkeit. Gegenbegriffe sind stille Lasten, bei denen die Bilanz ein zu günstiges Bild vermittelt. Von stillen Reserven zu unterscheiden sind offene Rücklagen, die in der Bilanz ausgewiesen werden.

Stille Reserven verringern zunächst den ausgewiesenen und zu versteuernden Gewinn. Sie können zugleich der langfristigen Sicherung eines Unternehmens dienen: In einer Krise lassen sie sich durch Gewinnrealisierung aufdecken und verwenden. Für Außenstehende wie Gläubiger, Aktionäre, Lieferanten, Kreditinstitute oder das Finanzamt sind sie im veröffentlichten Jahresabschluss jedoch nicht direkt erkennbar.

Ihre Bildung beruht auf Bewertungsfragen oder Fragen des Bilanzansatzes. Eine Bewertungsfrage liegt vor, wenn ein ausgewiesener Vermögensgegenstand zu niedrig oder eine Schuld zu hoch bewertet wird. Eine Frage des Bilanzansatzes besteht etwa, wenn ein aktivierungsfähiger Vermögensgegenstand aufgrund eines Aktivierungswahlrechts nicht in die Bilanz aufgenommen wird. Der unerlaubte Ansatz fiktiver Schulden kann ebenfalls eine scheinbare Reserve erzeugen, ist aber nicht zulässig.

Entstehung nach deutschem Recht

In Deutschland ist § 253 HGB mit dem darin geregelten Niederstwertprinzip die zentrale Bewertungsvorschrift. Das Niederstwertprinzip begrenzt den Wertansatz eines Vermögensgegenstands auf seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten beziehungsweise verlangt unter bestimmten Voraussetzungen einen niedrigeren Wert. Dadurch kann der Buchwert unter dem tatsächlichen Wert liegen.

Stille Reserven entstehen vor allem auf drei Wegen:

  • Unterbewertung von Aktiva: Aktiva sind die Vermögenswerte eines Unternehmens. Nach § 255 Abs. 2 HGB darf ein „angemessener Teil“ der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie der Verwaltungskosten und der betrieblichen Altersversorgung in die Herstellungskosten einbezogen werden. Werden solche Bestandteile nicht angesetzt, fallen Vermögenswert und Gewinn niedriger beziehungsweise der Verlust höher aus.

  • Überbewertung von Passiva: Passiva umfassen unter anderem Schulden und Rückstellungen. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten können höher angesetzt werden, als später tatsächlich benötigt wird. Ein typisches Beispiel sind Prozessrückstellungen, weil zunächst unklar sein kann, ob ein Prozess verloren wird und welcher Schadensersatz dann zu leisten ist.

  • Nichtaktivierung aktivierungsfähiger Vermögensgegenstände: Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen nach § 6 Abs. 2 EStG lediglich mit einem Erinnerungswert aktiviert werden. In Höhe der Differenz zu ihren wirklichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstehen stille Reserven.

Abgesehen vom unzulässigen Ansatz fiktiver Passiva sind diese Ursachen handels- und steuerrechtlich grundsätzlich erlaubt, teilweise aber gesetzlich eingeschränkt. Voraussetzung sind gesetzliche Ermessens- und Wahlspielräume, weil die tatsächliche Wertentwicklung am Bilanzstichtag nicht immer für die handelsrechtliche Bewertung maßgebend ist.

Arten stiller Reserven

Nach ihrer Ursache werden vier Arten unterschieden:

  • Zwangsreserven entstehen durch die verpflichtende Anwendung gesetzlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften. Dazu gehören auch Effekte von Preis- oder Geldwertänderungen, die wegen des steuerlichen Nominalwertprinzips nicht berücksichtigt werden dürfen. Nach § 253 Abs. 1 HGB bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Obergrenze für Vermögensgegenstände. Höhere Wiederbeschaffungskosten dürfen daher nicht angesetzt werden. Beim Umlaufvermögen verlangt das strenge Niederstwertprinzip ausnahmslos den niedrigeren Wert. Beim Anlagevermögen verlangt das gemilderte Niederstwertprinzip ihn nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung.

  • Ermessensreserven entstehen durch gesetzlich erlaubte Wahl- und Ermessensspielräume. Beispiele sind das Aktivierungswahlrecht für derivative immaterielle Vermögensgegenstände, die teilweise eingeschränkte Wahl der Abschreibungsmethode, Spielräume bei den Herstellungskosten, das Beibehaltungswahlrecht für niedrigere Wertansätze und die Bewertung an der erlaubten Untergrenze. Wird ein Aktivierungswahlrecht nicht genutzt, ist das tatsächliche Vermögen höher als das bilanzierte.

  • Schätzungsreserven beruhen auf unvollkommener Voraussicht oder Schätzungsfehlern. Wird die Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstands irrtümlich zu kurz geschätzt, sind die jährlichen Abschreibungen zu hoch und der Buchwert zu niedrig. Zu hoch geschätzte Rückstellungen oder Wertberichtigungen führen ebenfalls zu stillen Reserven.

  • Willkürreserven entstehen durch ein absichtliches Überschreiten der zulässigen Ermessensspielräume. Beispiele sind willkürlich überhöhte Rückstellungen, die Nichtaktivierung aktivierungspflichtiger Vermögensgegenstände oder die Passivierung fiktiver Schulden. Damit wird der Rahmen der „vernünftigen kaufmännischen Beurteilung“ verlassen.

Auflösung und Wertaufholung

Stille Reserven bestehen meist nur vorübergehend. Sie lösen sich automatisch auf, wenn ein unterbewerteter Vermögensgegenstand verkauft wird oder ein bereits abgeschriebener Gegenstand weiter genutzt wird. Möglich sind auch die bewusste Verringerung überbewerteter Passivposten, die zulässige Höherbewertung unterbewerteter Aktiva oder der Übergang zu einer normalen Bewertung. Dauerhaft können Reserven etwa in Grundstücken oder Beteiligungen verbleiben, wenn diese nicht veräußert werden. Bei materiellen oder immateriellen Anlagegütern kann eine Sale-and-lease-back-Transaktion zur Aufdeckung führen.

Bei einer Steuerentstrickung werden stille Reserven offengelegt und ertragsteuerlich erfasst. Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch am 28. November 2023 nach zehnjähriger Verfahrensdauer, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften keinen steuerlichen Entstrickungsvorgang darstellt.

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz schränkte die Beibehaltung stiller Reserven ein. Im Mai 2009 wurden die §§ 154 und 155 AktG ersatzlos aufgehoben. Seitdem darf ein durch außerplanmäßige Abschreibungen oder Wertberichtigungen entstandener niedrigerer Ansatz nicht beibehalten werden, wenn der Grund dafür weggefallen ist. § 253 Abs. 5 HGB enthält deshalb ein Wertaufholungsgebot: Der Bilanzwert muss wieder heraufgesetzt werden. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Rechtsform für Einzelkaufleute, Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften. Ausgenommen ist nur der Geschäfts- oder Firmenwert; für ihn gilt nach § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB weiterhin ein Wertaufholungsverbot.

Eine Wertaufholungsrücklage kann nach § 58 Abs. 2a AktG verhindern, dass Zuschreibungsgewinne ausgeschüttet werden. Die Wertaufholung erhöht also den Bilanzwert, führt aber nicht zwingend zu einer Ausschüttung.

Folgen und Einsatz in der Bilanzpolitik

Durch stille Reserven erscheinen Gewinn und Eigenkapital niedriger beziehungsweise Verluste höher, als sie nach den tatsächlichen Werten am Bilanzstichtag wären. Das beeinflusst die Dividendenpolitik. Außenstehende können nicht zuverlässig erkennen, ob der ausgewiesene Jahresüberschuss tatsächlich in dieser Höhe entstanden ist oder durch Bildung beziehungsweise Auflösung stiller Reserven verändert wurde.

Übermäßige stille Reserven verstoßen gegen Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit. Zulässige stille Reserven entsprechen dagegen dem kaufmännischen Vorsichtsprinzip und dem handelsrechtlichen Gläubigerschutz. Meist handelt es sich um eine zeitliche Verschiebung des Gewinns: Bei Bildung fällt er niedriger aus, bei Auflösung wird er endgültig realisiert. Durch eine bewusste Auflösung lassen sich operative Verluste ganz oder teilweise ausgleichen, sodass sie im Abschluss nicht oder nur vermindert erscheinen.

Als Mittel der Bilanzpolitik können stille Reserven wirtschaftliche Schwankungen ausgleichen und eine gleichmäßigere Dividendenentwicklung unterstützen. Unternehmen bilden sie bei guter Ertragslage und lösen sie bei Verlusten auf. Dadurch werden offene Rücklagen geschont. Realisierte stille Reserven können außerdem offene Rücklagen erhöhen und damit zur Selbstfinanzierung beitragen oder einen Verlustausweis verhindern.

Hinzu kommt ein möglicher Steuerstundungseffekt: Weil die Bildung den steuerpflichtigen Gewinn zunächst vermindert, wird die Besteuerung bis zur Auflösung verschoben. Erfolgt die Bildung bei einem höheren Steuerniveau als die spätere Auflösung, kann sogar eine endgültige Steuerersparnis entstehen.

Internationale Regelungen

Nach IFRS steht die unverzerrte Information über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens im Mittelpunkt. Gläubigerschutz und vorsichtige Zahlungsbemessung sind keine Ziele. Die bewusste Bildung stiller Reserven ist deshalb ausdrücklich untersagt. Einzelne Regeln erzwingen oder ermöglichen sie dennoch. Dazu zählen die Vorratsbewertung nach IAS 2 sowie IAS 16, IAS 38, IAS 39 und IAS 40, die für große Teile des Anlagevermögens eine Bewertung zu historischen Kosten als Alternative zum Fair Value ermöglichen oder teilweise vorschreiben. Daher enthalten auch IFRS-Bilanzen stille Reserven, vermutlich aber in geringerem Umfang als HGB-Bilanzen. Meist handelt es sich um Zwangsreserven infolge des Anschaffungskostenprinzips.

In der Schweiz sind alle Arten stiller Reserven rechtskonform und üblich. Besonders private Aktiengesellschaften nutzen sie als bilanzpolitisches Mittel und zur Senkung der Steuerbelastung. Börsennotierte Unternehmen müssen mindestens nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung bilanzieren. Diese erlauben stille Reserven, verlangen aber die Offenlegung ihrer Nettoauflösung im Anhang. Für das Haupttableau der Swiss Exchange ist IAS/IFRS oder US-GAAP vorgeschrieben; dort dürfen keine stillen Absichtsreserven gebildet werden. Früher wurden mitunter sämtliche Immobilien auf 1 CHF abgeschrieben, wodurch den Aktionären teilweise Millionenbeträge verborgen blieben. Heute ist dies nur noch bei nicht kotierten Aktiengesellschaften zulässig.

Im angelsächsischen Raum sind stille Reserven weitgehend unbekannt. Bei US-Unternehmen besteht eher eine Tendenz, zu hohe Gewinne auszuweisen. Den Unterschied zwischen HGB und US-GAAP zeigte die Börsennotierung der Daimler AG an der NYSE: Nach der verpflichtenden Bilanzierung gemäß US-GAAP lag das ausgewiesene Eigenkapital plötzlich 40 % über dem Wert nach HGB.

Lernvideos zu Stille Reserven

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