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Aktiva
Unter Aktiva (Singular Aktivum, von lateinisch agere ‚tätig sein, handeln') versteht man die Summe des einem Unternehmen zur Verfügung stehenden Vermögens, …
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Bedeutung und Bilanzgrundsätze
Aktiva sind die Summe des Vermögens, das einem Unternehmen zur Verfügung steht. Sie stehen auf der linken Seite der Bilanz und zeigen die Mittelverwendung: also, für welche Vermögensgegenstände die Kapitalquellen eingesetzt wurden. Die Passivseite zeigt dagegen die Mittelherkunft.
Ein Posten wird aktiviert, wenn er auf der Aktivseite verbucht wird. Dabei kann eine Aktivierung Pflicht sein, wahlweise erfolgen oder verboten sein. Die Endbestände von Aktiv- und Passivkonten werden in der Bilanz gegenübergestellt. Ihre Summen, die Bilanzsumme, sind formal identisch.
Für beide Bilanzseiten gelten Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit und Bilanzkontinuität. Wegen des Vorsichtsprinzips und zum Schutz der Gläubiger dürfen insbesondere Anlagevermögen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Forderungen nach dem Niederstwertprinzip unter ihrem tatsächlichen Zeitwert angesetzt werden. Damit werden Risiken eines ganzen oder teilweisen Wertverlusts berücksichtigt.
Gliederung der Aktivseite
§ 266 Abs. 2 HGB nennt die Aktivseite als Rechtsbegriff. Auf der ersten Gliederungsebene besteht sie abschließend aus Anlagevermögen, Umlaufvermögen, aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, aktiven latenten Steuern und dem aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
Wie verbindlich diese Posten und ihre Untergliederungen sind, richtet sich nach § 266 Abs. 1 und 2, § 267 und § 247a HGB, etwa nach Rechtsform und Größenklasse des Unternehmens. Beim Anlagevermögen wird zwischen materiellem und immateriellem Vermögen unterschieden.
Anlage- und Umlaufvermögen
Zum Anlagevermögen gehören nach § 247 Abs. 2 HGB Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Es umfasst damit mittel- und langfristig gebundene Mittel. Dazu gehören auch Finanzanlagen mit dauerhaftem Charakter, beispielsweise langfristige Anleihen, Beteiligungen, Ausleihungen oder Anteile an anderen Unternehmen.
Immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht körperlich fassbar. Entgeltlich erworbene Lizenzen, gewerbliche Schutzrechte und Konzessionen zählen hierzu. In der Medienindustrie können erwartete Erträge aus Film- oder Musikrechten kapitalisiert und ausgewiesen werden. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände gehören ebenfalls zum Anlagevermögen; handelsrechtlich besteht unter den Voraussetzungen des § 248 Abs. 2 HGB ein Aktivierungswahlrecht, steuerlich nach § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot.
Umlaufvermögen umfasst Vermögensgegenstände zur kurzfristigen Verwendung, etwa Kassenbestände, Bankguthaben, kurzfristig verfügbare Finanzanlagen, Rohstoffe, Vorprodukte und kurzfristig verkaufbare Lagerbestände an Fertigprodukten.
Abgrenzungen und besondere Aktivposten
Rechnungsabgrenzungsposten ordnen Aufwendungen und Erträge der wirtschaftlich passenden Periode zu. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind nach § 250 Abs. 1 HGB Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die erst später Aufwand darstellen. Ein Beispiel sind im Voraus gezahlte Mieten, die wirtschaftlich erst das nächste Geschäftsjahr betreffen.
Aktive latente Steuern dürfen gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB angesetzt werden, wenn Unterschiede zwischen handels- und steuerrechtlichen Wertansätzen später voraussichtlich zu einer Steuerentlastung führen und sich auflösen. Beim aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung wird bei einer Verrechnung nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB der positive Betrag aus dem beizulegenden Zeitwert der Vermögensgegenstände abzüglich der entsprechenden Schulden angesetzt.
Auswertung und weitere Posten
Die Bilanzanalyse untersucht Zusammensetzung und Beziehungen der Aktiva und bildet Kennzahlen. Die Anlagenintensität setzt Teile des Gesamtvermögens zum Gesamtvermögen in Beziehung. Die Anlagendeckung betrachtet das Verhältnis von Aktiv- und Passivseite; Sachanlagen- und Forderungsbindung vergleichen Sachanlagen beziehungsweise Forderungen mit Umsatzerlösen.
Aktiva allein erlauben wenig Aussagen über Liquidität und Ertragsfähigkeit. Entscheidend ist der Zusammenhang von Kapitalverwendung und Kapitalaufbringung. Die goldene Regel lautet: Langfristige Investitionen dürfen nicht mit kurzfristigem Fremdkapital finanziert werden. Immaterielle Vermögensgegenstände sollen wegen ihres nicht direkt messbaren Werts nach klaren, nachvollziehbaren Regeln und unter Beachtung des Niederstwertprinzips gemäß § 253 Abs. 3 und 4 HGB beurteilt werden.
Nach § 265 Abs. 5 bis 8 HGB können Aktivposten ergänzt, bei Besonderheiten des Unternehmens umbenannt oder gegliedert sowie unter Voraussetzungen zusammengefasst oder weggelassen werden. Außerdem dürfen vor 2010 begonnene Geschäftsjahre betreffende Bilanzierungshilfen für Aufwendungen zur Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 67 Abs. 5 Satz 1 EGHGB vor dem Anlagevermögen ausgewiesen werden. In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung bestehen Vermögensbilanzen auf der Aktivseite aus Sach- und Geldvermögen.
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