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Passiva
Hierin sind die Summen der Aktiva und der Passiva (Bilanzsumme) formal identisch, dies ist ein wesentliches Merkmal einer Bilanz. Der so gefasste Bilanzbegriff …
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Grundidee der Passiva
Passiva sind die Summe des einem Unternehmen zur Verfügung gestellten Kapitals. Sie stehen auf der rechten Seite der Bilanz und zeigen, aus welchen Kapitalquellen die Vermögenswerte des Unternehmens finanziert wurden. Die Vermögenswerte selbst stehen auf der linken Seite und heißen Aktiva.
Bilanz- und gesellschaftsrechtlich bildet die Summe aller Passiva das Kapital eines Unternehmens. In einer Bilanz sind die Summen von Aktiva und Passiva formal identisch; diese gleiche Summe heißt Bilanzsumme. Die Bilanz stellt damit Aktiv- und Passivseite als kontenmäßige Einheit gegenüber.
Passivierung und Bilanzprinzipien
Passivierung bedeutet, dass ein Bilanzposten auf der Passivseite verbucht wird. Dabei wird unterschieden zwischen Passivierungspflicht, Passivierungswahlrecht und Passivierungsverbot.
Grundsätzlich besteht Passivierungspflicht: Ein bilanzierendes Unternehmen muss alle Eigenkapital- und Fremdkapitalposten auf der Passivseite der Bilanz aufnehmen. Ausnahmen sind Passivierungswahlrechte, etwa für bestimmte Pensionsrückstellungen, und Passivierungsverbote, etwa für alle Rückstellungen, die nicht in § 249 HGB aufgezählt sind.
Für die Passivseite gelten wie für die Aktivseite die Bilanzprinzipien Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit und Bilanzkontinuität. Wegen des Vorsichtsprinzips und des Gläubigerschutzes können bestimmte Passiva, besonders Rückstellungen, im Rahmen des Niederstwertprinzips überbewertet werden. Das heißt: Für Rückstellungen, die wie Verbindlichkeiten wirken, darf innerhalb vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ein höherer Rückzahlungsbetrag angesetzt werden, wenn dieser der wahrscheinlichen Inanspruchnahme durch einen Dritten entspricht.
Aufbau der Passivseite
Die Passivseite ist ein Rechtsbegriff und wird im Gliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB erwähnt. Auf der ersten Gliederungsebene besteht sie abschließend aus Eigenkapital und Verbindlichkeiten. Zu den Verbindlichkeiten im weiteren Sinn gehören Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten und passive latente Steuern.
Eigenkapital ist Kapital, das den Eigentümern zugeordnet wird. Fremdkapital umfasst Ansprüche Dritter gegen das Unternehmen, zum Beispiel aus Schulden oder Verpflichtungen. Rückstellungen sind dabei Passivposten für Verpflichtungen, deren genaue Höhe oder Fälligkeit noch unsicher sein kann. Rechnungsabgrenzungsposten dienen dazu, Einnahmen oder Ausgaben periodengerecht in der Bilanz zu erfassen.
Eigenkapital
Das Eigenkapital ergibt sich als Saldo zwischen den Wertansätzen auf der Aktivseite und denen auf der Passivseite. Es stellt das erbrachte und im Unternehmen belassene Kapital dar, auf das die Unternehmensinhaber Residualansprüche haben. Residualansprüche bedeuten, dass Eigentümer Ansprüche auf das verbleibende Vermögen haben, nachdem andere Ansprüche berücksichtigt wurden.
Bei Einzelunternehmen wird das Eigenkapital in der Bilanz als Gesamtposten ausgewiesen. Bei Personengesellschaften kann nach dem Haftungscharakter unterschieden werden. Personengesellschaften ohne persönlich haftende Gesellschafter nach § 264a HGB und Kapitalgesellschaften gliedern das Eigenkapital in gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag oder Verlustvortrag sowie Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag.
Zum gezeichneten Kapital gehören bei der GmbH das Stammkapital und bei der AG das Grundkapital. Gewinnrücklagen können weiter unterteilt werden in gesetzliche Rücklage, Rücklage für eigene Anteile, satzungsmäßige Rücklagen und andere Gewinnrücklagen. Häufig werden Gewinnvortrag oder Verlustvortrag und Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag zu einer Position zusammengefasst, die Bilanzgewinn oder Bilanzverlust heißt.
Weitere Posten und Änderungen
Unter bestimmten Umständen kann oder muss die Passivseite um weitere Posten ergänzt werden. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten abgedeckt wird.
Die Gliederung und Bezeichnung bestimmter Bilanzposten sind zu ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft nötig ist, damit der Jahresabschluss klar und übersichtlich bleibt. Grundlage dafür sind § 265 Abs. 5 und 6 HGB.
Sonderposten mit Rücklagenanteil hatten sowohl Fremdkapital- als auch Eigenkapitalcharakter. Sie durften nur bis Dezember 2009 gebildet werden.
Auswertung und volkswirtschaftliche Sicht
Die Bilanzanalyse untersucht die Zusammensetzung der Passiva und ihr Verhältnis zu anderen Bilanzpositionen. Dabei werden betriebswirtschaftliche Kennzahlen zur Kapitalstruktur gebildet. Zur vertikalen Kapitalstruktur der Passivseite gehören Eigenkapitalquote und Fremdkapitalquote. Die horizontale Kapitalstruktur betrachtet dagegen das Verhältnis von Aktiv- zu Passivseite, etwa bei der Anlagendeckung.
Eigenkapitalrentabilität und Fremdkapitalrentabilität zeigen die Verzinsung des eingesetzten Eigen- oder Fremdkapitals. Der Verschuldungsgrad macht Aussagen über das Verhältnis von Fremdkapital zum Cashflow.
Wichtig ist außerdem, ob Fremdkapital kurzfristig oder langfristig fällig ist. Kapitalgesellschaften müssen dazu Angaben über die Fristigkeiten ihrer Verbindlichkeiten im Anhang machen (§ 285 Satz 1 Nr. 1 HGB). Entscheidend ist besonders, ob ein Unternehmen mit vorhandenen oder kurzfristig verfügbaren liquiden Mitteln seine kurzfristigen Verbindlichkeiten bezahlen kann. Konzernabschlüsse müssen deshalb unter anderem eine Kapitalflussrechnung enthalten (§ 297 Abs. 1 HGB).
In den Vermögensbilanzen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung bestehen die Passiva aus den Verbindlichkeiten. Die Aktiva werden mit den Passiva zum Reinvermögen saldiert.
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