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Niederstwertprinzip – Finanzbuchhaltung ( Rechnungswesen)
Das Wichtigste aus dem Video
Tipp auf eine Zeit – das Video springt genau dorthin.
Transkriptautomatisch erstellt · 48 Zeilen
- Moin Leute, heute geht's um Wert, los geht's! In diesem Video schauen wir uns das Niederstwertprinzip an.
- Das Niederstwertprinzip ist eine Bewertungsvorschrift für Vermögensgegenstände, welches bei der Bilanzierung eine entscheidende Rolle spielt.
- Wie der Name schon andeutet geht es darum, Vermögensgegenstände in der Bilanz mit dem niedrigstmöglichen Wert anzusetzen.
- Daraus folgen außerplanmäßige Abschreibungen. Aber warum sollte man das tun?
- Ist großer, höher, weiter nicht immer besser? Antwort nein.
- Das Vorsichtsprinzip besagt, dass Risiken und Verluste antizipiert werden müssen und nicht erst mit der Realisation Bedeutung erlangen.
- So soll verhindert werden, dass sich ein Unternehmen zu gut darstellt. Denn das könnte nicht nur die Liquidität und damit den Fortbestand des Unternehmens
- belasten sondern würde auch die Gläubiger des Unternehmens gefährden.
- Und diese müssen geschützt werden! #Gläubigerschutz
- Daraus folgt das Ansetzen mit den geringstmöglichen Werten. Es gibt dabei 2 Arten des Niederstwertprinzips.
- Zum einen das gemilderte Niederstwertprinzip und zum anderen das strenge Niederstwertprinzip. Das gemilderte Niederstwertprinzip wird bei Vermögengegenständen des Anlagevermögens
- angewandt. Kommt es zu einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung,
- so ist eine außerplanmäßige Abschreibung durchzuführen. Der Vermögensgegenstand aus dem Anlagevermögen wird zum Bilanzstichtag mit dem niedrigeren
- Wert angesetzt. Ist die Wertminderung nur vorübergehend,
- gibt es bei Finanzanlagen ein Wahlrecht, ob der alte Buchwert oder der aktuell geringere Wert bilanziert werden.
- Bestehen die Gründe für eine Wertminderung in Zukunft nicht mehr, besagt das Wertaufholungsgebot, dass es zu einer Zuschreibung kommen muss.
- Das kann z.B. bei Aktien der Fall sein, wenn ein Unternehmen eine Krise gut überstanden hat und sich der Aktienkurs erholt.
- Jetzt zur anderen Seite. Das strenge Niederstwertprinzip wird bei Vermögengegenständen des Umlaufsvermögens angewandt.
- Hier gilt es auch bei Wertminderungen, welche nicht dauerhaft sind den geringeren Wert anzusetzen und Abschreibungen auf das Umlaufvermögen vorzunehmen.
- Jetzt ab zum Beispiel! Bei unserem tom-Baumarkt haben wir Anlagevermögen in Form der Gebäude, der Maschinen und auch
- in Form von Aktien. Anlagevermögen sagt uns, dass hier das gemilderte Niederstwertprinzip anzuwenden ist.
- Die Aktien, die Herr Nagel hält sind dafür da, Einfluss auf die Zulieferer zu haben. Jedoch fällt der Aktienkurs eines Zulieferers stark,
- nachdem die Verkaufszahlen deutlich zurückgegangen sind und das Unternehmen „vom Beginn einer Krise“ spricht.
- Herr Nagel hatte die Aktien im Februar zu 50€ das Stück gekauft. Zum Bilanzstichtag am 31.
- Dezember liegt der Kurs bei miesen 30€. So... wie gehen wir jetzt vor?
- Zunächst stellen wir fest, wir reden hier über Anlagevermögen. Auch können wir erkennen, dass die Krise nicht morgen überwunden ist,
- wir von einer dauerhaften Wertminderung ausgehen müssen. Dann wird immer der niedrigere der beiden Werte aus Börsen- oder Marktwert
- und fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten betrachtet. Bei den Aktien haben wir Anschaffungskosten und Börsenwert.
- Damals waren die Aktien 50€ das Stück wert. Jetzt liegt der Börsenwert bei 30€.
- Das Niederstwertprinzip greift, der geringere Wert – hier 30€ je Aktie – wird angesetzt. Es kommt zu einer außerplanmäßigen Abschreibung in Höhe von 20€ je Aktie.
- Außerdem ist ein Gabelstapler kaputtgegangen. Die Anschaffungskosten betrugen im März 40.000€.
- Durch den Schaden ist er im Wert gesunken. Der Marktwert am Bilanzstichtag beträgt noch 5.000€.
- Da der Wertverlust dauerhaft ist muss auch hier abgeschrieben werden. Der Gabelstapler wird mit 5.000€ in der Bilanz angesetzt.
- Die außerplanmäßige Abschreibung beträgt damit 35.000€. Außerdem hat Herr Nagel ein ganzes Lager voller Vorräte.
- „Vorräte“ ist hier unser Schlüsselwort. Denn die zählen zum Umlaufvermögen und da gilt das strenge Niederstwertprinzip,
- wo immer der niedrigste Wert angesetzt wird. Zu den Vorräten zählen z.B.
- Holzplatten, die bestellt wurden. Am Tag der Anschaffungen lagen die Kosten für 1 Tonne Holz bei 200€.
- Am 31. Dezember liegt der Preis bei 180€ die Tonne.
- Ob vorübergehende oder dauerhafte Wertminderung ist hier insofern egal, als dass wir beim Umlaufvermögen immer den niedrigsten Wert in der Bilanz ansetzen,
- hier also die 180€ pro Tonne - es kommt zu einer Abwertung. Andersrum, wenn am Bilanzstichtag der Preis pro Tonne Holz bei 210 € liegt,
- wir also eine Wertsteigerung haben, wählen wir aufgrund des Niederstwertprinzips wieder den geringeren Wert zwischen Anschaffungs-
- und Marktwert. Heißt wir würden jetzt die Holzplatten zum Anschaffungspreis von 200€ die Tonne ansetzen.
- Locker easy! Wir nehmen also mit,
- das Niederstwertprinzip beschäftigt sich damit, wann außerplanmäßige Abschreibungen durchzuführen sind,
- um Vermögensgegenstände mit dem niedrigstmöglichen Wert anzusetzen. Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens wird das gemilderte Niederstwertprinzip angewandt.
- Bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung muss ich abschreiben. Ist die Wertminderung nur vorübergehend gibt es bei Finanzanlagen ein Wahlrecht.
- Bei Vermögensgegenständen des Umlaufsvermögens wird das strenge Niederstwertprinzip angewandt. Hier kommt es bei dauerhaften, als auch nur vorübergehenden Wertminderungen zur Abwertung.
- Zum Schluss noch der Hinweis, dass das Niederstwertprinzip grundsätzlich auch steuerrechtlich gilt. Für die dies interessiert.
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