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Bilanz
Die Aktivseite stellt die Mittelverwendung dar. Aktiva zeigen, welche Ansprüche das Unternehmen mit den ihm zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Mitteln …
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Kernbegriff und Bedeutung
Eine Bilanz ist allgemein eine nach bestimmten Kriterien gegliederte, zusammenfassende und sich ausgleichende Gegenüberstellung von Wertkategorien. Das Bild der Balkenwaage passt dazu: Beide Seiten der Bilanz müssen denselben Gesamtbetrag ergeben, die Bilanzsumme.
Im engeren betriebswirtschaftlichen Sinn ist die Unternehmensbilanz ein Teil des Jahresabschlusses. Sie zeigt an einem bestimmten Bilanzstichtag, welche Vermögenswerte ein Unternehmen besitzt, welche Schulden es hat und wie hoch sein Nettovermögen beziehungsweise Eigenkapital ist. Damit informiert sie unter anderem Gläubiger, Ratingagenturen, Anteilseigner, Arbeitnehmer, das Unternehmen selbst und den Staat über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Rechtlich ist die Unternehmensbilanz eine systematische Aufstellung von geldwerten Rechten, Pflichten und Nettovermögen. Geldwerte Rechte sind zum Beispiel Eigentumsrechte an Sachen oder geistigem Eigentum, Anteilsrechte wie Aktien und Forderungen. Schulden sind Pflichten. Das Nettovermögen ergibt sich als Bruttovermögen minus Schulden. Aus kaufmännischer Sicht zeigt die Bilanz links die Verwendung der Mittel und rechts deren Herkunft.
Aufbau und Grundlogik
Die Bilanz besteht aus zwei Seiten. Die Aktivseite zeigt die Mittelverwendung, also wofür die wirtschaftlichen Mittel des Unternehmens eingesetzt wurden. Dazu gehören zum Beispiel Geldmittel wie Kasse und Bankguthaben, Produktionsmittel wie Immobilien und Maschinen, Rohstoffe, Vorprodukte sowie immaterielle Güter. Die Aktivseite bildet grob die Vermögensstruktur des Unternehmens ab.
Die Passivseite zeigt die Mittelherkunft, also wie die Vermögenswerte finanziert wurden. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital. Eigenkapital umfasst Mittel ohne Rückzahlungsanspruch Dritter, zum Beispiel eingebrachtes Stamm- oder Grundkapital, Rücklagen und einbehaltene Gewinne. Fremdkapital sind Mittel, die Dritte zeitlich befristet zur Verfügung stellen, etwa Hypotheken, Anleihen, Darlehen oder Lieferantenkredite.
Nach § 247 HGB sind in der Bilanz Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und ausreichend zu gliedern. Beim Anlagevermögen werden nur Gegenstände ausgewiesen, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. Die Aktiva stehen üblicherweise links, die Passiva rechts. Beide Seiten müssen dieselbe Bilanzsumme ergeben.
Arten und Funktionen
Unternehmensbilanzen können nach Anlass, Rechtszweck und Umfang unterschieden werden. Laufende Bilanzen werden gewöhnlich zum Ende jedes Geschäftsjahres erstellt, meist für höchstens zwölf Monate, zum Beispiel auf den 31. Dezember. Börsennotierte Unternehmen müssen außerdem Zwischenbilanzen veröffentlichen, etwa Monats-, Quartals- oder Halbjahresbilanzen. Außerordentliche Bilanzen entstehen bei besonderen Anlässen, zum Beispiel Gründung, Fusion, Auseinandersetzung, Sanierung oder Liquidation.
Für bilanzierungspflichtige Unternehmen sind Handelsbilanz und Steuerbilanz wichtig. Die Handelsbilanz orientiert sich am Handelsrecht. Die Steuerbilanz dient der zutreffenden Erfolgsermittlung für die Ertragsbesteuerung, also Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, sowie in bestimmten Fällen der Abbildung des Unternehmensvermögens für steuerliche Zwecke. Weil Unterschiede bei Ansatz und Bewertung möglich sind, wird in der Praxis häufig eine Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV beziehungsweise § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG genutzt.
Weitere Formen sind Sonder- und Ergänzungsbilanzen im Ertragsteuerrecht, Einzelbilanzen einzelner Konzernunternehmen und konsolidierte Konzernbilanzen. Nach § 242 Abs. 1 HGB hat ein Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz und zum Schluss jedes Geschäftsjahres eine Schlussbilanz aufzustellen.
Die Bilanz erfüllt drei Hauptfunktionen. Die Dokumentationsfunktion bedeutet, dass sie verbindlich über vorhandenes Vermögen und Kapital informiert und den formellen Abschluss der Buchführung bildet. Die Gewinnermittlungsfunktion ergibt sich aus dem Vergleich des Eigenkapitals am Anfang und Ende des Geschäftsjahres unter Berücksichtigung von Einlagen und Entnahmen; die Gewinn- und Verlustrechnung erklärt genauer, wie Gewinn oder Verlust entstanden ist. Die Informationsfunktion dient der Selbstinformation des Unternehmens und der Information Dritter wie Lieferanten, Kreditgeber, Finanzamt, Sozialversicherungsträger, Arbeitnehmer und Konkurrenten.
Gliederungsvorschriften und besondere Branchen
Gliederungsvorschriften sollen Jahresabschlüsse vereinheitlichen. Dadurch können Unternehmen besser verglichen werden, und Bilanzleser können davon ausgehen, dass bestimmte Bilanzpositionen gleichartige Inhalte haben. Zugleich unterstützen sie die Bilanzklarheit und Bilanzwahrheit: Geschäftsvorfälle sollen sachlich richtig zugeordnet und vollständig bilanziert werden.
In Deutschland ist die Bilanz einer Kapitalgesellschaft nach § 266 HGB gegliedert. Auf der Aktivseite stehen unter anderem Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern und gegebenenfalls ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag. Auf der Passivseite stehen Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten und passive latente Steuern. Wird das Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften rechnerisch negativ, wird der Betrag nach § 268 Abs. 3 HGB auf der Aktivseite als „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ausgewiesen.
Für Österreich enthält § 224 UGB Gliederungsvorschriften für Kapitalgesellschaften. In der Schweiz verlangt Art. 959a OR eine Mindestgliederung. Dort werden Aktiven in der Praxis nach Liquidierbarkeit geordnet, Passiven nach Fälligkeit. Je schneller ein Aktivposten flüssig gemacht werden kann oder ein Passivposten fällig wird, desto weiter oben steht er; daraus ergeben sich Hinweise auf die Liquidität eines Unternehmens.
Für Kreditinstitute gelten besondere Regeln nach § 340 HGB und der RechKredV. Die Bankbilanz zeigt die Liquiditätslage und Risikosituation. Auf der Aktivseite wird nach abnehmender Liquidität gegliedert, beginnend mit dem Kassenbestand; auf der Passivseite steht Fremdkapital vor Eigenkapital. Für Versicherungen gelten § 341e HGB und die RechVersV. Dort sind Kapitalanlagen auf der Aktivseite und versicherungstechnische Rückstellungen auf der Passivseite besonders wichtig. IFRS-Bilanzen folgen IAS 1, Paragrafen 51-77. IAS 1.51 erlaubt eine Gliederung nach Fristigkeit als Regelfall oder nach Liquiditätsnähe als Ausnahmefall.
Grundsätze der Erstellung
Grundlage jeder Bilanz ist die ordnungsmäßige Buchführung. Die Bilanz soll ein gerechtes, zutreffendes und nachvollziehbares Bild des Unternehmens zum Stichtag zeichnen. Wichtige Bilanzierungsgrundsätze sind Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit. Außerdem gilt das Vorsichtsprinzip: Unsicher bezifferbare Bestände sollen eher vorsichtig beziehungsweise pessimistisch eingeschätzt werden, und mögliche Risiken sind zu berücksichtigen. Diese Regeln gehören zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchhaltung (GoB).
In die Bilanz müssen alle Fakten eingehen, die zum Zeitpunkt der Bilanz bekannt und für den Zeitraum zwischen zwei Bilanzstichtagen relevant sind. Deshalb reicht ein Kontostand am Stichtag nicht aus. Auch bereits bezogene, aber noch nicht bezahlte Leistungen müssen bewertet werden. Ebenso sind Zahlungen zu erfassen, die schon geleistet wurden, obwohl die Leistung erst im folgenden Jahr bezogen wird, zum Beispiel Vorauszahlungen für Rohstofflieferungen.
Eine Schwierigkeit besteht darin, dass nicht alle Werte sofort genau bekannt sind. Wenn ein Unternehmen im Dezember telefoniert hat, gehört die Forderung des Anbieters in die Bilanz, auch wenn die Rechnung erst Ende Januar kommt. Daher dauert die Bekanntgabe der ordentlichen Bilanz bei großen Unternehmen oft zwei bis vier Monate. Börsennotierte Unternehmen stehen zugleich unter Druck, schnell zu berichten, sodass manche Werte geschätzt werden.
Zur Bilanz gehört außerdem eine tatsächliche Bestandsaufnahme, meist durch Inventur. Anlagegüter wie Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien oder Beteiligungen müssen bewertet werden. Dies kann zum Beispiel durch lineare Abschreibung geschehen: Ein Firmenfahrzeug mit geplanter Nutzung von acht Jahren wird jährlich um ein Achtel des Kaufpreises im Wert herabgesetzt. Bei öffentlich gehandelten Werten wie Aktien kann der Kurs des letzten Handelstages vor dem Bilanzstichtag herangezogen werden. Bilanzpolitik bezeichnet die Nutzung von Ausweis-, Gliederungs-, Erläuterungs-, Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten sowie Ermessensspielräumen.
Historische Entwicklung und Bilanztheorien
Eine systematisch aus der Buchhaltung abgeleitete Bilanz wurde 1494 von Luca Pacioli in der „Summa de arithmetica, geometria, proportioni et proportionalità“ beschrieben, war aber bereits früher in Genua und anderen italienischen Städten in Gebrauch. Pacioli stellte die „venezianische Methode“ der doppelten Buchführung dar. Das Prinzip der Doppik gilt in seinen Grundzügen noch heute international.
In Deutschland stellte Matthäus Schwarz, Hauptbuchhalter der Fugger, 1511 anlässlich einer Erbteilung die erste Unternehmensbilanz auf. 1518 schrieb er das deutschsprachige Buch „Musterbuchhaltung“. Eine gesetzliche Bilanzierungspflicht führte das Preußische Allgemeine Landrecht im Juni 1794 ein. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch verlangte 1861 in Art. 31 ADHGB Inventur und Bilanz; das HGB von Mai 1897 übernahm dies fast wörtlich in § 39 HGB.
Spätere wichtige Stationen waren das Aktiengesetz von Oktober 1937, das Publizitätsgesetz von August 1969, das Bilanzrichtlinien-Gesetz von Dezember 1985, das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz von Mai 2009 und das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz von Juli 2015.
Die wissenschaftliche Bilanztheorie entwickelte sich besonders nach einem Urteil des Reichsoberhandelsgerichts von Dezember 1873, das forderte, Bilanzen sollten „der objektiven Wahrheit möglichst nahe kommen“. Hermann Veit Simon beschrieb 1899 Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit. Eugen Schmalenbach betonte 1919 in seiner dynamischen Bilanztheorie den erfolgsrechnerischen Gesichtspunkt. Zu den Bilanztheorien zählen klassische Ansätze wie statische, dynamische und organische Bilanztheorie sowie neuere Ansätze wie Kapital- und Substanzerhaltung, ökonomischer Gewinn, Zukunftsbilanz, synthetische Bilanz, funktionsanalytische Bilanz, Prognosebilanz, Gemeinwohlbilanz und Ökobilanz beziehungsweise Umweltbilanz.
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