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Gewinn
Gewinn oder Ergebnis ist in der Wirtschaftswissenschaft der Überschuss der Erträge über die Aufwendungen eines Unternehmens – etwaiger negativer Gewinn wird …
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Bedeutung und Grundbegriff
Gewinn oder Ergebnis ist der Überschuss der Erträge über die Aufwendungen eines Unternehmens; ein negativer Gewinn heißt Verlust. Im Rechnungswesen entsteht Gewinn, wenn Aufwendungen geringer sind als Erträge:
Gewinn: Aufwendungen < Erträge
Bei Aufwendungen > Erträge entsteht ein Verlust. Der Gewinn ist wichtig, weil Kaufleute mit ihm ihre Gewinnerzielungsabsicht verwirklichen und Unternehmen ihn für Rechnungslegung, Steuern, Ausschüttungen und Steuerungsentscheidungen benötigen.
Der Gewinnbegriff ist in der Betriebswirtschaftslehre vom Zweck der Definition abhängig. Bei Nominalkapitalerhaltung liegt Gewinn vor, wenn sich das Eigenkapital vermehrt hat; darauf bauen Handels- und Steuerrecht auf. Realkapitalerhaltung verlangt zusätzlich, dass das Eigenkapital stärker als die Inflationsrate gestiegen ist. Absolute Substanzerhaltung liegt erst vor, wenn der als Barwert künftiger Cashflows ermittelte Unternehmenswert gestiegen ist.
Am Bilanzstichtag müssen Kaufleute Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüberstellen (§ 242 Abs. 2 HGB). In der Ökonomie ist Gewinn der Teil der Wertschöpfung, der den Eigentümern beziehungsweise Anteilseignern als Einkommen oder Vermögenssteigerung zufließt.
Erfolgsrechnung und Kostenrechnung
In der Betriebswirtschaftslehre ist „Erfolg“ der Oberbegriff für verschiedene konkrete Gewinnbegriffe. Erfolgsrechnungen machen Gewinn durch ihre jeweiligen Ermittlungsregeln messbar. Man unterscheidet:
- Periodenerfolgsrechnung: Erfolg einer Wirtschaftsperiode, etwa eines Geschäftsjahres.
- Stückerfolgsrechnung oder Kalkulation: Gewinnbeitrag einer Produkteinheit oder eines Auftrags.
- Investitionsrechnung: Erfolgsbeitrag eines Investitionsobjekts, etwa einer Produktionsanlage, während seiner gesamten Nutzungsdauer.
Bei der Periodenerfolgsrechnung müssen Erträge beziehungsweise Erlöse sowie Aufwendungen beziehungsweise Kosten der richtigen Periode zugerechnet werden. Komponenten, die mehrere Perioden betreffen, werden dazu durch zeitliche Interdependenzschnitte aufgeteilt; dies heißt Periodisierung. Bei langfristiger projektweiser Leistungserbringung, zum Beispiel im Anlagenbau, ist diese Zurechnung besonders schwierig. Die Investitionsrechnung hat kein Periodisierungsproblem, muss aber Erfolgskomponenten sachlich dem betrachteten Objekt zurechnen.
In der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) gilt: G = E − K. Dabei ist G der Gewinn, E der Erlös beziehungsweise die Leistungen und K die Kosten. Alternativ lautet die Formel G = DB − K_f, mit DB als Deckungsbeitrag und K_f als Fixkosten. Die KLR unterstützt vor allem die interne operative Planung und Kontrolle von Kosten und Erlösen anhand von Plan-, Soll- und Istdaten.
Ein ausgewiesener Jahresüberschuss nach § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB zeigt die tatsächliche Geschäftstätigkeit nicht zwingend vollständig, weil gesetzliche Vorschriften und Bilanzpolitik, etwa Rücklagen, Niederstwertprinzip und stille Reserven, ihn beeinflussen können. Außerdem ist Gewinn ohne Bezug etwa zum eingesetzten Kapital als Kennzahl nur begrenzt aussagekräftig.
Handels- und Steuerrecht
Die Regeln des externen Rechnungswesens sollen Gläubiger schützen, Anteilseigner informieren, einen ausschüttungsfähigen Jahresüberschuss bestimmen und steuerliche Bemessungsgrundlagen ermitteln. Handelsrechtlich ist die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 242 Abs. 2 HGB die Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen des Geschäftsjahres. Die Begriffe Aufwand und Ertrag beziehen sich dabei auf handelsrechtlichen Gewinn oder Verlust.
Steuerrechtlich bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG den Gewinn als „Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen“. Betriebsvermögen bedeutet hierbei Eigenkapital. Entnahmen und Einlagen werden korrigiert, weil sie keine betriebliche Ursache haben.
Gewinnermittlungsarten sind der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG, die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG („4/3-Rechnung“), Durchschnittssätze nach § 13a Abs. 3–6 EStG und bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr die Tonnage nach § 5a EStG. Kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, schätzt sie diese nach § 162 AO. Bei Kapitalvermögen ist Gewinn nach § 20 Abs. 4 EStG die Differenz zwischen den Veräußerungseinnahmen abzüglich unmittelbar zusammenhängender Aufwendungen und den Anschaffungskosten.
Internationale und interne Gewinnbegriffe
Internationale Rechnungslegungsstandards werden nicht unmittelbar gesetzlich festgelegt, sondern von privaten „Standard settern“ entwickelt. Verbindlich werden sie etwa, wenn Börsenaufsichten oder andere Institutionen geprüfte Jahresabschlüsse nach diesen Standards verlangen. Große Unternehmen ermitteln ihren Jahresüberschuss häufig nach US-GAAP oder IFRS. Dabei verwendete Kennzahlen sind EBIT („earnings before interest and taxes“, Kapitalgewinn) und EBITDA („earnings before interest, taxes, depreciation, and amortisation“, Brutto-Cash-Flow). Gewinne nach diesen Regeln können vom handelsrechtlichen Gewinn abweichen.
Im Internen Rechnungswesen spricht man zur Vermeidung von Missverständnissen meist vom Betriebsergebnis. Es ist die Differenz zwischen Leistungen und Kosten. Kosten und Leistungen können sich von Aufwendungen und Erträgen desselben Betriebs unterscheiden. Aufwendungen, die keine Kosten sind, heißen neutraler Aufwand; Abweichungen der Kosten von den Aufwendungen heißen kalkulatorische Kosten.
Der Shareholder-Value-Ansatz bewertet die Wertsteigerung für Anteilseigner. Der externe Periodengewinn und darauf beruhende Rentabilitätskennzahlen gelten hierfür als durch externe Regeln verzerrt. Das Discounted-Cash-Flow-Modell (DCF) nutzt deshalb Zahlungsüberschüsse beziehungsweise Cashflows und Verfahren der dynamischen Investitionsrechnung, um Strategiealternativen nach ihrem Wertsteigerungspotenzial zu beurteilen.
Für die nachträgliche Beurteilung entwickelte „Stern und Stewart“ den korrigierten Gewinn NOPAT (Net operating Profit after Tax). Positiver NOPAT allein bedeutet noch keine Wertsteigerung: Erst ein Überschuss über die Kosten des eingesetzten Kapitals, der Übergewinn, steigert den Unternehmenswert. Die Differenz aus NOPAT und Kapitalkosten heißt Ökonomischer Gewinn oder Economic Value Added (EVA). EVA klammert unter anderem betriebsfremde, periodenfremde und außerordentliche Aufwendungen aus und behandelt Ausgaben für Ausbildung, Forschung und Entwicklung sowie Markterschließung als Investitionen in immaterielle Vermögenswerte.
Jahresüberschuss und Gewinnabführung
Die Gewinn- und Verlustrechnung endet mit Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag, nicht unmittelbar mit Gewinn oder Verlust. Beide Größen sind insbesondere bei Gewinnabführungsverträgen nicht immer identisch: Ein Tochterunternehmen kann seinen Jahresüberschuss an die Muttergesellschaft abführen oder einen Jahresfehlbetrag von ihr ausgleichen lassen.
Die dabei entstehenden „Aufwendungen aus abgeführten Gewinnen“ und „Erträge aus Verlustübernahmen“ werden nach § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB gesondert vor Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ausgewiesen. Sie sind Korrekturposten für die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne oder Verluste. Gewinnabführungsverträge führen regelmäßig dazu, dass der Bilanzgewinn „Null“ beträgt, obwohl das Tochterunternehmen wirtschaftlich Gewinne oder Verluste erzielt hat.
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