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Sterbehilfe

Sterbehilfe bezeichnet verschiedene Maßnahmen, die das Lebensende einer Person beeinflussen. So kann Sterbehilfe die Bedeutung von Sterbebegleitung (Hilfe …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Formen
  2. 2. Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz
  3. 3. Internationaler Rechtsvergleich
  4. 4. Ethische Konflikte
  5. 5. Medizinische und weltanschauliche Positionen

Begriff und Formen

Sterbehilfe bezeichnet verschiedene Maßnahmen, die das Lebensende einer Person beeinflussen. Gemeint sein kann sowohl Sterbebegleitung als Hilfe im Sterben als auch das Töten oder Sterbenlassen schwer kranker oder sterbender Menschen aufgrund ihres ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willens. Die ethische und rechtliche Bewertung ist umstritten.

Üblicherweise werden vier Formen unterschieden:

  • Aktive Sterbehilfe ist die absichtliche und aktive Beschleunigung oder Herbeiführung des Todes. Sie kann zum Beispiel durch eine Überdosis eines Schmerz-, Beruhigungs- oder Narkosemittels, durch Muskelrelaxans, Insulin, eine Kaliuminjektion oder eine Kombination solcher Mittel erfolgen. Erfolgt die Tötung auf Wunsch des Sterbewilligen, spricht man von Tötung auf Verlangen.
  • Passive Sterbehilfe bedeutet den Verzicht, das Abbrechen oder die Reduzierung lebensverlängernder Maßnahmen bei gleichzeitiger Linderung von Beschwerden. Beispiele sind das Ausschalten eines Beatmungsgeräts oder das Unterlassen einer Reanimation.
  • Indirekte Sterbehilfe ist eine schmerzlindernde oder anderweitig symptomlindernde Behandlung, bei der eine nicht beabsichtigte Verkürzung des Lebens in Kauf genommen wird. Dazu kann eine Sedierung bis zum Tod gehören.
  • Assistierter Suizid oder Beihilfe zur Selbsttötung ist die Bereitstellung eines Mittels, meist eines Medikaments, wobei die suizidwillige Person den letzten, zum Tod führenden Schritt selbst ausführt.

Der Begriff „Euthanasie“ wird im deutschen Sprachraum wegen der nationalsozialistischen Krankenmorde weitgehend vermieden. Die Euthanasie-Programme im Dritten Reich ermordeten etwa 275.000 psychisch kranke und behinderte Menschen. In der medizinischen Definition liegt Euthanasie vor, „wenn ein Arzt eine tödliche Substanz verabreicht oder eine Intervention durchführt, um den Tod eines entscheidungsfähigen Patienten zu verursachen“. „Sterbehilfe“ gilt dagegen als weiter Begriff, der auch palliative Sterbebegleitung umfasst; zugleich wird er kritisiert, weil „Beihilfe zur Selbsttötung“ teilweise als genauere Bezeichnung angesehen wird.

Sterbebegleitung greift nicht in den Sterbeprozess ein. Sie umfasst etwa Besuche, Gespräche, Aktivitäten, pflegerische und medizinische Hilfe sowie psychologische und seelsorgerliche Unterstützung. Diese Angebote werden unter Palliative Care zusammengefasst. Passive Sterbehilfe verändert dabei nicht die ärztliche Fürsorge insgesamt, sondern das Behandlungsziel: An die Stelle der Heilung oder Lebensverlängerung tritt die Verbesserung der Lebensqualität. Eine wichtige Grundlage ist die Patientenverfügung.

Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz

In Deutschland ist aktive Sterbehilfe als Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB strafbar; der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Die Beihilfe im juristischen Sinn zu einer straflosen Selbsttötung ist grundsätzlich nicht strafbar. Voraussetzung ist jedoch, dass die suizidwillige Person eigenverantwortlich handelt und die Tatherrschaft beim letzten Schritt selbst ausübt. Eine aktive Hilfeleistung, bei der diese Tatherrschaft auf den Helfer übergeht, kann als Totschlag in mittelbarer Täterschaft oder als Tötung auf Verlangen bewertet werden.

Vom 10. Dezember 2015 bis zum 26. Februar 2020 stellte § 217 StGB die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe. „Geschäftsmäßig“ bedeutete dabei wiederholtes Handeln unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht. Angehörige und nahestehende Personen, die nicht geschäftsmäßig halfen, waren ausgenommen. Am 26. Februar 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht § 217 StGB für verfassungswidrig und nichtig. Es leitete aus Menschenwürde und allgemeinem Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben sowie die Freiheit ab, dafür Hilfe bei Dritten zu suchen und angebotene Hilfe anzunehmen. Dieses Recht sei nicht auf schwere oder unheilbare Krankheiten oder die Sterbephase beschränkt.

Das Urteil führte zur Wiederaufnahme der Arbeit mehrerer Sterbehilfeorganisationen. Eine gesetzliche Neuregelung scheiterte am 6. Juli 2023 im Bundestag; angenommen wurde nur ein Antrag zur Suizidprävention. Die Prüfung des Sterbewunsches ist daher weiterhin nicht einheitlich geregelt. Sterbehilfevereine verlangten Mitte 2023 mindestens 4.000 Euro pro Person; ihre Leistungen wurden 2022 einige hundert Mal genutzt. 2024 wurden die Ärzte Johann Friedrich Spittler und Christoph Turowski wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft verurteilt. Die Gerichte sahen bei den betreuten Patienten keine ausreichende Freiverantwortlichkeit. Im November 2023 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Zugang zweier Männer zu Natrium-Pentobarbital ab, weil andere zumutbare Möglichkeiten bestünden und die Missbrauchsgefahr des Mittels zu hoch sei.

In Österreich blieb aktive Sterbehilfe nach §§ 75 und 77 StGB strafbar. Passive Sterbehilfe ist erlaubt, wenn der Patient dies aktuell wünscht oder eine gültige Patientenverfügung vorliegt. Auch indirekte Sterbehilfe zur Leidenslinderung ist erlaubt, selbst wenn dadurch möglicherweise der Sterbeprozess verkürzt wird. Bis 2021 war jede Mitwirkung am Selbstmord nach § 78 StGB mit sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Der Verfassungsgerichtshof erklärte dieses absolute Verbot am 11. Dezember 2020 für verfassungswidrig. Zum 1. Januar 2022 traten das Sterbeverfügungsgesetz und eine neue Fassung des § 78 StGB in Kraft, die assistierten Suizid für dauerhaft schwer oder unheilbar kranke Erwachsene unter Voraussetzungen ermöglicht.

In der Schweiz ist aktive Sterbehilfe nach Art. 114 StGB verboten. Beihilfe zum Suizid ist nach Art. 115 StGB straflos, sofern kein „selbstsüchtiges Motiv“ vorliegt. Es besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch auf Suizidhilfe; die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften betrachtet sie nicht als Teil der ärztlichen Tätigkeit. Der Tod gilt als außergewöhnlicher Todesfall und muss gemeldet werden. Organisationen wie EXIT, Dignitas, Ex International und Life Circle vermitteln unter bestimmten Voraussetzungen Ärzte und Unterstützung. 2014 nahmen 742 Personen assistierten Suizid in Anspruch, 2017 waren es 1009.

Internationaler Rechtsvergleich

Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden sich stark. Die Niederlande waren 2001 das erste Land, Belgien 2002 das zweite Land, das aktive Sterbehilfe gesetzlich zuließ. Es folgten Luxemburg 2009, Spanien 2021 und Portugal 2023. In den Niederlanden sind aktive Sterbehilfe und assistierter Suizid grundsätzlich strafbar, aber für Ärzte unter gesetzlichen Sorgfaltskriterien und mit Meldepflicht nicht strafbar. Etwa 90 Prozent der Fälle finden zu Hause statt; 2015 machten aktive Sterbehilfefälle 4,5 Prozent aller Todesfälle aus. Seit 2013 ist Sterbehilfe dort auch bei todkranken Babys erlaubt, für Kinder ab 12 Jahren gelten besondere Regelungen. Belgien erlaubt aktive Sterbehilfe für Erwachsene seit 2002 und für todkranke Minderjährige seit 2014. Luxemburg regelt seit 2009 aktive Sterbehilfe und assistierten Suizid; seit einer Gesetzesänderung vom 11. Februar 2021 gelten diese Todesfälle als natürliche Todesfälle.

Kanada legalisierte assistierte Sterbehilfe durch Bill C-14 im Juni 2016, nachdem der Oberste Gerichtshof die Strafbarkeit ärztlicher Sterbehilfe eingeschränkt hatte. Spanien verabschiedete am 17. Dezember 2020 ein Gesetz, das am 17. März 2021 in Kraft trat; eine Verfassungsbeschwerde der Partei Vox wurde am 23. Juni 2021 abgewiesen. Portugal legalisierte aktive Sterbehilfe durch Gesetz 22/2023 vom 25. Mai 2023. Frankreich lehnte aktive Sterbehilfe lange ab; am 15. Juli 2026 stimmte die Nationalversammlung für Beihilfe zum Suizid beziehungsweise aktive Sterbehilfe bei Schwerkranken, die sich nicht selbst töten können.

In Australien war ärztliche Suizidhilfe 1995 im Northern Territory kurzzeitig durch den Rights of the Terminally Ill Act erlaubt. Danach legalisierten die Bundesstaaten sie schrittweise: Victoria 2017, Western Australia 2019, Tasmanien 2021 mit Inkrafttreten 2022, South Australia und Queensland 2021, das Capital Territory 2025 und das Northern Territory erneut am 27. August 2026. In den USA bestehen entsprechende Regelungen unter anderem in Oregon seit 1997, Washington seit 2009, Vermont seit 2013 sowie Kalifornien und Colorado seit 2016. In Montana und New Mexico beruht die Zulässigkeit teilweise auf Gerichtsentscheidungen.

Weitere im Artikel genannte Rechtslagen sind: Finnland erlaubt assistierten Suizid ohne standesrechtliches Verbot, Italien unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund eines Urteils von 2019, Schweden bei Hilfe durch Privatpersonen und Neuseeland seit dem End of Life Choice Act. Kolumbien und Peru erlauben aktive Sterbehilfe aufgrund gerichtlicher Entscheidungen und nachfolgender Richtlinien. Dänemark, Griechenland, Irland, Norwegen, Polen, Slowenien, Ungarn und das Vereinigte Königreich verbieten aktive Sterbehilfe; in mehreren dieser Staaten ist auch assistierter Suizid verboten oder mit hohen Strafen bedroht. Für einige Länder, etwa passive oder indirekte Sterbehilfe in Italien, Spanien, Portugal und Teilen Nordeuropas, bezeichnet der Artikel die Rechtslage als unklar oder nicht eindeutig.

Ethische Konflikte

Die Debatte bewegt sich zwischen Selbstbestimmung und Lebensschutz, individuellen Persönlichkeitsrechten und staatlichem Strafanspruch, medizinischen Möglichkeiten und Menschenwürde sowie religiösen Überzeugungen. Besonders umstritten ist die Frage, ob ein Sterbewunsch frei, dauerhaft und eigenverantwortlich gebildet wurde.

Als Gründe für einen Todeswunsch nennt der Artikel nicht nur schwere körperliche Schmerzen, sondern auch Sinnverlust, den Verlust von Kontrolle über intime Bedürfnisse, die Abhängigkeit von Angehörigen, die Sorge, deren Leben zu belasten, und die Angst, finanzielle oder persönliche Ressourcen für die Verlängerung des Lebens aufbrauchen zu müssen. In Deutschland verbringen „90 Prozent der Sterbenden die letzte Zeit des Lebens in Kliniken und Pflegeheimen“. Gegner verweisen auf Palliativmedizin, menschliche Zuwendung und die Möglichkeit, Schmerzen und Ängste zu lindern. Befürworter betonen dagegen, dass körperliches und insbesondere nichtkörperliches Leiden nicht immer ausreichend behandelbar sei.

Gegner bezweifeln außerdem die Stabilität vieler Suizidwünsche. Suizidversuche seien häufig Verzweiflungsreaktionen auf schwere Ereignisse oder soziale Notlagen; viele Überlebende fänden später in ein normales Leben zurück und bereuten den Versuch. Befürworter halten entgegen, dass besonders bei dauerhaft Kranken und alten Menschen ein nachlassender Lebenswille nicht automatisch krankhaft oder unzurechnungsfähig sei. Aufklärung, Beratung und Therapie könnten Fehlentscheidungen verhindern, ohne den Zugang gesetzlich zu verbieten.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Gefahr sozialen Drucks. Schwerkranke könnten sich verpflichtet fühlen, Angehörige oder das Gesundheitssystem zu entlasten. Gegner warnen vor einer gesellschaftlichen Erwartung, der Einzelne solle von der Freiheit zum Tod Gebrauch machen, und vor einem „Mobbing zum Tode“. Auch Befürworter erkennen diese Gefahr an, sehen sie aber als Aufgabe des Staates, Druck und Fremdbestimmung zu verhindern. Angehörige können zudem in einem Interessenkonflikt zwischen Fürsorge und eigener Entlastung stehen.

Die geschäftsmäßige Sterbehilfe wird ebenfalls unterschiedlich bewertet. Gegner befürchten, Sterben könne zu einer normalen Dienstleistung und zu einem Geschäftsmodell werden. Befürworter sehen in professionellen Angeboten mehr Sicherheit und verweisen auf mögliche wirtschaftliche Interessen von Pharmaindustrie und Krankenhäusern. Für die Helfer selbst kann die Entscheidung eine schwere Gewissensbelastung sein; Befürworter betonen, dass die Straffreiheit niemanden zur Mitwirkung zwingt.

Medizinische und weltanschauliche Positionen

Die Bundesärztekammer sieht ärztliche Mitwirkung am Suizid grundsätzlich als Widerspruch zum ärztlichen Ethos und als mögliche Gefährdung der Arzt-Patient-Beziehung. Die Deutsche Gesellschaft zum Studium des Schmerzes und die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin betonen, dass die Alternative einer guten Schmerz- und Palliativbehandlung nicht ausgeblendet werden dürfe. Nach ihrer Einschätzung lassen sich Schmerzen und Symptome sterbender Patienten „fast immer“ lindern; dadurch könne der Wunsch nach vorzeitiger Lebensbeendigung zurücktreten.

Die katholische Kirche lehnt aktive Sterbehilfe und assistierten Suizid grundsätzlich ab. Sie beruft sich auf das Tötungsverbot und darauf, dass menschliches Leben in jedem Stadium der Verfügungsgewalt des Menschen entzogen sei. Passive und indirekte Sterbehilfe können dagegen erlaubt sein, wenn der Tod ohnehin näher kommt und keine Therapie ihn mehr verhindern kann, normale Hilfe und Leidenslinderung aber fortbestehen. Die EKD lehnt ebenfalls gezielte Tötung und ärztliche Suizidbeihilfe ab, befürwortet jedoch das Zulassen des Todes bei einem verbindlich erklärten Patientenwillen und lehnt eine Lebensverlängerung um jeden Preis ab. Sie fordert Patientenverfügungen, Palliativmedizin sowie Hospizversorgung. Die alt-katholische Kirche unterscheidet Sterbebegleitung „an der Hand“ eines Menschen vom Sterben „durch die Hand“ eines Menschen und lehnt aktive Sterbehilfe ab.

Die klassische jüdische Tradition lehnt aktive Sterbehilfe ab, erlaubt aber unter Umständen das Entfernen eines „Todeshindernisses“, damit ein unheilbar Kranker nicht unnötig lange leidet. Im Islam gilt das Leben als „Leihgabe Gottes“; der Zentralrat der Muslime in Deutschland lehnt aktive und indirekte Sterbehilfe, Selbsttötung und ärztliche Suizidbeihilfe strikt ab. Nichtreligiös-humanistische Positionen stellen dagegen das selbstbestimmte Sterben in den Mittelpunkt und wenden sich gegen eine Kriminalisierung der Sterbehilfe.

Der Deutsche Ethikrat warnte 2014 davor, Suizidbeihilfe zum „Normalfall“ oder zu einem regulären Dienstleistungsangebot werden zu lassen. Er befürwortete Suizidprävention sowie den Ausbau von Hospiz- und Palliativangeboten und hielt Gewissensentscheidungen in besonderen Fällen innerhalb eines vertrauensvollen Arzt-Patient-Verhältnisses für respektierbar.

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