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Freier Wille
Philosophische Positionen · Bedingte und unbedingte Willensfreiheit · Vereinbarkeit von Determinismus und Willensfreiheit · Indeterminismus und Willensfreiheit.
Inhalt6 Abschnitte
Grundbegriff und philosophische Modelle
Für den Begriff „freier Wille“ oder „Willensfreiheit“ gibt es keine allgemein anerkannte Definition. Umgangssprache, Recht, Psychologie und Philosophie verwenden ihn teilweise unterschiedlich. Fachübergreifend bezeichnet Willensfreiheit die subjektiv empfundene Fähigkeit, zwischen verschiedenen Möglichkeiten bewusst zu entscheiden. Vorstellungen von menschlicher Autonomie, Moralität, politischer Freiheit und Demokratie setzen diese Entscheidungsfreiheit häufig voraus.
Bei der bedingten Willensfreiheit gilt ein Wille als frei, wenn eine Person ihren Willen nach eigenen Motiven und Neigungen bildet und anschließend tun kann, was sie will. Diese Handlungsfreiheit bedeutet jedoch nicht, dass der Wille völlig unabhängig entsteht: Persönlichkeit und Umwelteinflüsse bestimmen mit, welcher Wunsch sich durchsetzt. Weil die Ursachen einer Entscheidung komplex sind und dem Handelnden nur teilweise bewusst werden, wird die Wahl dennoch als frei bezeichnet, sofern sie den eigenen Motiven entspricht und nicht aufgezwungen ist. Schopenhauers Formel fasst diese Auffassung zusammen: „Der Mensch kann tun, was er will; er kann aber nicht wollen, was er will.“
Eine angenäherte oder „asymptotische“ Willensfreiheit nach Philip Clayton entwickelt und vervollkommnet sich, wenn sich ein Individuum menschlich weiterentwickelt. Absolute Willensfreiheit wird dabei nie erreicht.
Unbedingte Willensfreiheit wäre dagegen durch nichts bestimmt. Dadurch droht der Wille zufällig und unmotiviert zu werden. Er stünde dann nicht mehr im Zusammenhang mit Natur, Neigungen, Persönlichkeit und Verantwortlichkeit der handelnden Person.
Der Determinismus besagt, dass alle Ereignisse kausale Folgen früherer Ereignisse und durch diese eindeutig bestimmt sind. Kompatibilismus nennt man die Auffassung, dass Determinismus und freier Wille vereinbar sind. Thomas Hobbes zufolge handelt eine Person frei, wenn sie eine Handlung will und anders handeln könnte, falls sie anders handeln wollte. Weicher Kompatibilismus hält die Unkenntnis der bestimmenden Faktoren für ausreichend; harter Kompatibilismus sieht durch frühere Ereignisse bedingte, aber mit den eigenen Werten und Überzeugungen übereinstimmende Gründe sogar als Voraussetzung der Freiheit an. Ein unfreier Wille wäre hier ein als auferlegt erlebter Wille, etwa durch Zwangsgedanken oder fremde Beeinflussung.
Der Inkompatibilismus hält Determinismus und Willensfreiheit für unvereinbar. Freier Wille verlangt hier, dass die Person der einzige verursachende Grund oder „Erstauslöser“ einer Handlung ist und mehrere Entscheidungen treffen kann. Neben Ereigniskausalität und Zufall wird dafür Akteurskausalität angenommen. Harte Deterministen wie Baron d’Holbach und Derk Pereboom bestreiten deshalb den freien Willen; Libertarianer wie Peter van Inwagen, Robert Kane und Geert Keil lehnen den Determinismus ab und bejahen ihn. Der Indeterminismus nimmt an, dass zumindest einige Ereignisse nicht durch frühere Ereignisse bedingt sind. Gegen libertarianische Modelle wird eingewandt, dass sie das Problem lediglich auf einen unbestimmten „substantiellen Willen“ verschieben.
In einer Erhebung von 2009 unter 931 Philosophen aus 99 hochrangigen philosophischen Fakultäten entfielen auf „Kompatibilismus“ 59,1 %, „Libertarismus“ 13,7 %, „Kein freier Wille“ 12,2 % und „Anderes“ 14,9 %.
Naturwissenschaftliche Befunde und Experimente
Die Naturwissenschaften liefern je nach zugrunde gelegtem Freiheitsbegriff unterschiedliche Hinweise. Die klassische Mechanik beschreibt die Welt als deterministisch und nimmt an, dass sich die Zukunft bei genügend genauer Kenntnis beliebig genau vorhersagen lässt. In der Quantenmechanik können selbst bei vollständiger Kenntnis der prinzipiell zugänglichen Anfangsinformationen nicht alle messbaren Größen eines Vorgangs vorhergesagt werden. Nach einer gängigen, aber nicht unumstrittenen Interpretation enthält das Naturgeschehen daher einen fundamentalen Zufallsanteil. John H. Conway und Simon Kochen stellten mit dem Free-Will-Theorem einen möglichen Zusammenhang zwischen menschlicher Entscheidungsfreiheit und quantenmechanischer Unschärfe her.
Bildgebende Verfahren wie PET und fMRT zeigen, dass manche Entscheidungen im Gehirn beginnen, bevor die Person sie bewusst erlebt. Die frühen Versuche betrafen allerdings folgenlose Spontanentscheidungen, beispielsweise die Wahl der Hand zum Greifen. Als mögliche Erklärung wurde ein bewusstes „Vetorecht“ vorgeschlagen, durch das eine Handlung noch unterbrochen oder verändert werden kann. Spätere Experimente deuteten jedoch darauf hin, dass auch Veto-Entscheidungen unbewusst getroffen und erst nachträglich als freie Entscheidungen erlebt werden.
Das Libet-Experiment von Benjamin Libet aus dem Jahr 1979 untersuchte das willkürliche Heben eines Fingers. Das Bereitschaftspotential, also die messbare vorbereitende Gehirnaktivität, setzte nach Libets Deutung etwa 550 ms vor dem Zeitpunkt ein, an dem die Versuchsperson ihre bewusste Entscheidung wahrnahm. Libet nahm dennoch ein Veto innerhalb des Zeitfensters an. Eine Untersuchung von 2016 zeigte, dass beabsichtigte motorische Handlungen bis etwa 200 ms vor der Durchführung verhindert und sogar nach Beginn der Muskelaktivität verändert oder abgebrochen werden können. Bereits 1964 hatte William Grey Walter, 1965 hatten Hans Helmut Kornhuber und Lüder Deecke entsprechende vorbereitende Aktivität beschrieben.
Haggard und Eimer bestätigten 1999 Libets Befunde auch bei der Wahl zwischen rechter und linker Hand. Kühn und Brass berichteten 2009 Hinweise darauf, dass auch Veto-Entscheidungen unbewusst entstehen. In einem Experiment von Alvaro Pascual-Leone aus dem Jahr 1992 beeinflusste magnetische Stimulation der Hirnhälften die Handwahl stark: Rechtshänder wählten normalerweise in etwa 60 % der Fälle die rechte Hand; nach Stimulation der rechten Hirnhälfte wurde in 80 % der Fälle die linke Hand gewählt. Die Probanden empfanden ihre Entscheidung trotzdem als frei.
2013 zeigte eine Gruppe um John-Dylan Haynes, dass auch die Auswahl einer abstrakten Denkaufgabe spezifische Hirnaktivität aufweist. Bestimmte Muster traten mit überzufälliger Häufigkeit etwa vier Sekunden vor dem bewussten Entscheidungszeitpunkt auf. Der genaue Zusammenhang zwischen diesen unbewussten Vorgängen und der später bewussten Entscheidung ist jedoch ungeklärt. Ergebnisse von Haynes (Stand 2015) weisen zugleich darauf hin, dass frühe Hirnaktivität noch willentlich gestoppt werden kann, bis ein „point of no return“ erreicht ist.
Daniel Wegners psychologische Experimente untersuchten die Illusion von Kontrolle. Ein Gedanke wird nach Wegner dann als Ursache einer Handlung erlebt, wenn er vorher auftritt (Priorität), mit ihr übereinstimmt (Konsistenz) und keine andere plausible Ursache besteht (Exklusivität). Einige Befunde zum Glauben an Willensfreiheit ließen sich später nicht replizieren und werden im Zusammenhang mit der Replikationskrise diskutiert.
Selbstkontrolle, Motivation und autonome Systeme
Selbstkontrolle ist eine besondere Form des freien Willens und bezeichnet die Fähigkeit, eigenes Verhalten zu steuern. Erhebungen zeigen, dass das Ausmaß der Selbstkontrolle in der Kindheit spätere Gesundheit, materiellen Wohlstand und Zufriedenheit stark beeinflusst, unabhängig von Intelligenz und sozialem Status. Höhere kindliche Selbstkontrolle geht außerdem mit geringeren späteren sozialen Kosten für medizinische Behandlung, Sozialleistungen und Strafverfolgung einher.
Die seit 2000 von Richard M. Ryan und Edward L. Deci vertretene Selbstbestimmungstheorie stellt Autonomie ins Zentrum. Sie definiert Autonomie als ein Gefühl völliger Freiwilligkeit beziehungsweise als subjektiv wahrgenommenen eigenen freien Willen. Neben Kompetenz und sozialer Eingebundenheit gehört sie zu den drei universalen psychologischen Grundbedürfnissen. Motivation wird nicht nur nach ihrer Stärke, sondern auch nach ihrem Autonomiegrad beschrieben: Sie reicht von fremder Regulierung durch Belohnung oder Zwang über teilweise verinnerlichte Regulierung, etwa zur Vermeidung von Schuldgefühlen oder Angst, bis zur vollständig in das Selbstgefühl integrierten autonomen Motivation. Bei gleicher Motivationsstärke ist autonome Motivation mit größerer Effizienz, besserem Problemlösen, größerem Durchhaltevermögen und höherem Wohlbefinden verbunden.
Nach der VDI-Richtlinie VDI/VDE 2653 ist ein technischer Agent „eine abgrenzbare (Hardware- oder/und Software-) Einheit mit definierten Zielen“, die diese durch selbständiges Verhalten zu erreichen versucht und mit ihrer Umgebung sowie anderen Agenten interagiert. Beispiele für Hardware-Agenten sind Roboterfußball, autonomes Fahren und Militärroboter. Adaptive Software-Agenten können sich anhand ihrer Vorgeschichte und äußerer Bedingungen anpassen; kognitive Agenten verwalten ein Modell ihrer Umwelt.
Reaktive Aktionen sind Reaktionen auf die Umgebung, proaktive Aktionen selbständiges, zielorientiertes Verhalten mit Eigeninitiative. Deliberative Agenten bewerten vor dem Handeln verschiedene Optionen, bestimmen Ziele und Lösungswege und bilden daraus Intentionen. BDI-Agenten besitzen Beliefs (Weltwissen), Desires (Ziele) und Intentions (Absichten); sie legen sich nach einer Auswahl auf eine Intention fest.
Als philosophische Kriterien einer freien Entscheidung gelten die Möglichkeit des Anders-Handelns, die Urheberschaftsbedingung und eigenkontrolliertes Entscheiden ohne äußeren Zwang. Bestimmte Agenten erfüllen diese Bedingungen scheinbar, obwohl ihre übergeordneten Ziele vorgegeben sind. Offen bleibt, ob algorithmisches Planen ohne Bewusstsein menschlichen Überlegungen gleichkommt, ob Wollen bewusste Wünsche voraussetzt und ob Selbstlokalisierung bereits eine Vorstufe von Selbstbewusstsein ist. Bei autonomen Systemen stellen sich außerdem Fragen nach Begründung, Vertrauenswürdigkeit, Verantwortung und Schuldfähigkeit.
Biologisch wird der Wille durch Erbanlagen und Umwelteinflüsse mitbestimmt. Umstritten ist, wie stark Verhalten durch Evolutionsgeschichte (Phylogenese) oder persönliche Prägung (Ontogenese) bestimmt wird. Genetische Faktoren können Persönlichkeit und Handlungsspielräume beeinflussen, etwa beim Down-Syndrom oder bei der statistischen Disposition für Schizophrenie. Häufig handelt es sich um ein Wechselspiel von Disposition und Umwelt.
Theologische Grundfragen und Bibel
Theologische Freiheitsbegriffe unterscheiden sich von politischen oder philosophischen Autonomiekonzepten. Freiheit wird vor allem relational verstanden: Der Mensch steht in einem grundlegenden Verhältnis zu einem transzendenten Schöpfer, einer kosmischen Ordnung oder dem Nächsten. Freiheit bedeutet daher, der eigenen Bestimmung und der transzendenten Wahrheit angemessen zu begegnen; dies wird auch „theonome Autonomie“ genannt.
In monotheistischen Traditionen entsteht ein Spannungsfeld zwischen göttlicher Allmacht, Allwissenheit und göttlicher Gerechtigkeit. Wenn Gott als alles bewirkende Erstursache (causa prima) gilt, stellt sich die Frage nach menschlicher Wirksamkeit. Wenn Gott alle zukünftigen Entscheidungen vorausweiß, scheinen echte Alternativen ausgeschlossen. Zugleich setzt göttliche Gerechtigkeit voraus, dass Menschen für Sünde, Verdienst und Gericht verantwortlich bleiben. Gottfried Wilhelm Leibniz behandelte dieses Problem in seiner Theodizee am Beispiel des moralischen Übels (malum morale). Spätscholastische, voluntaristische und moderne Ansätze verstehen Gott teilweise als der Raumzeit entzogenen Beobachter, dessen Wissen menschliche Handlungen nicht kausal festlegt. Im Dialog mit den Naturwissenschaften wird zwischen neuronalen Ursachen und vernünftigen Gründen unterschieden, die für Personalität und Verantwortlichkeit relevant sind.
Im Alten Testament bedeutet Freiheit zunächst kollektive Befreiung aus Sklaverei und Unterdrückung. Der Auszug aus Ägypten wird im Dekalog mit „Ich bin JHWH, der dich aus dem Sklavenhaus geführt hat“ (Ex 20,2 EU) erinnert. Diese Freiheit ist keine Willkürfreiheit, sondern verwirklicht sich im Bund, in der Tora und in einer gerechten Sozialordnung, etwa durch Sklavenfreilassung und Erlassjahr.
Paulus versteht Freiheit im Neuen Testament als geschenkte innere Befreiung: Christus hat den Menschen „zur Freiheit befreit“ (Gal 5,1 EU). Gemeint ist die Befreiung von Sünde, Todesangst und dem Gesetz als Weg eigener Selbsterlösung. Wahre Freiheit ist nicht neutrale Wahlfreiheit (liberum arbitrium), sondern die durch den Geist ermöglichte Fähigkeit, das Gute zu tun und in Liebe zu handeln. Soziale Unterschiede werden vor Gott relativiert (Gal 3,28 EU).
Christentum, Judentum, Islam und östliche Traditionen
Augustinus von Hippo unterschied zwischen formaler Wahlfreiheit (liberum arbitrium) und erlöster Freiheit (libertas). Nach seiner Erbsündenlehre verlor der Mensch durch den Sündenfall die libertas und ist in der incurvatio in se ipsum, der „Verkrümmung in sich selbst“, gefangen. Pelagius hielt den Menschen dagegen auch nach dem Sündenfall aus eigener Kraft für fähig, das Gute zu wählen. Die Kirche verwarf den Pelagianismus, betonte die Gnade und lehnte meist zugleich eine strikte Prädestination ab. Martin Luther bestritt 1525 in De servo arbitrio gegenüber Erasmus die Freiheit des Willens im Blick auf das Seelenheil; Johannes Calvin vertrat die doppelte Prädestination. Die römisch-katholische Kirche hielt, besonders im Konzil von Trient, an einem Synergismus fest: Der Mensch stimmt der zuvorkommenden Gnade zu und wirkt mit ihr zusammen. Der Rakauer Katechismus von 1605 bejahte ausdrücklich den freien Willen. Karl Barth, Karl Rahner und das Zweite Vatikanische Konzil, besonders Dignitatis humanae, entwickelten moderne christliche Freiheitsverständnisse, darunter Religionsfreiheit als Menschenrecht.
Im Judentum gilt Bechirah chofschit, die freie Willenswahl, als Grundlage von Bund und Verantwortung. Die Aufforderung „Wähle das Leben“ (Dtn 30,19 EU) setzt die Entscheidung zwischen Jezer ha-Tob und Jezer ha-Ra voraus. Maimonides erklärte göttliches Wissen als so andersartig, dass es die Kontingenz menschlicher Handlungen nicht aufhebe. Die lurianische Kabbala deutet mit dem Tzimtzum, dem göttlichen Rückzug, einen Raum menschlicher Autonomie.
In der islamischen Theologie stehen irāda beziehungsweise iḫtiyār, Gottes Allmacht, Vorherwissen und Qadar gegenüber. In der formativen Phase des 7. und frühen 8. Jahrhunderts vertraten Dschabriten einen fatalistischen Determinismus, während Qadariten völlige menschliche Willensfreiheit forderten. Ab dem 9. Jahrhundert bejahte die Muʿtazila menschliche Urheberschaft; die Aschʿarīya erklärte mit Kasb, Gott erschaffe jede Handlung, der Mensch eigne sie sich aber an. Die Māturīdīya räumte dem menschlichen Willen dabei mehr kausale Wirksamkeit ein. Die schiitische Formel lautet: „Es gibt weder Zwang noch absolute Delegation ..., sondern eine Sache zwischen den beiden Dingen.“ Falsafa vertrat häufig einen Kompatibilismus, der Sufismus Freiheit von egoistischem Willen und Hingabe an Gott. Reformdenker der Nahda wie Dschamal ad-Din al-Afghani und Muhammad Abduh betonten im 19. und frühen 20. Jahrhundert Autonomie und Eigenverantwortung; traditionalistische Strömungen halten an göttlicher Prädestination fest.
Im Hinduismus ist Karma ein moralisches Gesetz, nach dem Handlungen durch frühere Taten bedingt sind. Handlungsspielräume bestehen durch Dharma oder Bhakti; Ziel ist Moksha. Der Buddhismus verneint mit Anatman ein beständiges handelndes Ich. Das Bedingte Entstehen (Pratityasamutpada) erklärt psychische und physische Vorgänge als Ursachenketten. Freiheit bedeutet daher Achtsamkeit und die Unterbrechung automatischer Reaktionen von Gier, Hass und Verblendung.
Recht und moralische Verantwortung
Das Bundesverfassungsgericht leitet aus der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz und Art. 1 der Grundrechtecharta der Europäischen Union die Vorstellung des Menschen als eines geistig-sittlichen Wesens ab, das sich in Freiheit selbst bestimmen und entfalten soll. Daraus folgt der Verfassungsrang des Schuldprinzips.
§ 104 Nr. 2 BGB definiert Geschäftsunfähigkeit als einen „die freie Willensbildung ausschließenden Zustand“. Damit behandelt das deutsche Privatrecht Willensfreiheit als Grundeigenschaft Erwachsener, die nur ausnahmsweise entfällt. Dies ist für die Privatautonomie wesentlich. Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Im Betreuungsrecht setzt eine Betreuung gegen den Willen eines Volljährigen voraus, dass dieser seinen Willen aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht frei bestimmen kann. Maßgeblich sind außerdem das Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und § 1814 Abs. 2 BGB.
Harte Deterministen lehnen moralische Verantwortlichkeit ab, weil der Handelnde bei vollständigem Determinismus keine echte alternative Möglichkeit habe. Kompatibilisten halten dagegen, dass Verantwortung gerade voraussetzt, dass Handlungen durch Charakter, Motive und Werte der Person bestimmt sind. Libertarianer bejahen sowohl freien Willen als auch Verantwortung. Eine weitere Position betont, dass Neuronen und körperliche Prozesse Teile der Person sind; ihre Verursachung schließt persönliche Urheberschaft daher nicht aus. Der Determinismus zwinge folglich nicht zu einer Änderung des Rechtssystems; manche Deterministen befürworten sogar ein deterministisches Strafrecht.
Wolfgang Prinz unterscheidet zwischen dem tatsächlichen freien Willen und einer Freiheitsintuition. Für Moral, Recht und soziales Zusammenleben sei entscheidend, dass Menschen diese Intuition besitzen, sie als real erleben und deshalb Verantwortung übernehmen sowie anderen Verantwortung zuschreiben.