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Organspende
Bei einer Organspende werden menschliche Organe für eine Transplantation vom Organspender zur Verfügung gestellt. Lebendorganspenden sind bei Nieren und …
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Grundlagen und Bedeutung
Organspende bedeutet, dass ein Mensch Organe für eine Transplantation zur Verfügung stellt. Dabei erhält ein Patient ein Organ eines Spenders, weil ein eigenes Organ nicht mehr ausreichend funktioniert. Gängige Lebendspenden sind die Niere und Teile der Leber; Gebärmuttertransplantationen aus Lebendspenden befanden sich im beschriebenen Zeitraum noch in der Experimentalphase.
Lebensnotwendige Organe wie Niere, Leber, Herz, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm dürfen grundsätzlich erst nach gesetzlich festgestelltem Tod entnommen werden. In Deutschland ist dafür die eindeutige Feststellung des Hirntodes entscheidend. In Ländern wie Spanien kann auch der irreversible Herztod als Todeskriterium ausreichen. Rechtlich gibt es vor allem Zustimmungs- und Widerspruchsregelungen.
Von der Organspende im engeren Sinn werden Gewebespenden, etwa von der Augenhornhaut, sowie Blut-, Knochenmark- und vaskularisierte Gewebekomplexspenden, beispielsweise bei Hand- oder Gesichtstransplantationen, unterschieden.
Medizinische Voraussetzungen und Spendenformen
Die Qualität eines Spenderorgans hängt neben seiner Kompatibilität mit dem Empfänger vor allem vom Organalter und von Begleiterkrankungen des Spenders ab. Das Lebensalter des Spenders ist weniger wichtig als der tatsächliche Zustand der Organe. Deshalb wird die Eignung immer im Einzelfall medizinisch geprüft.
Eine Spende ist ausgeschlossen bei metastasierendem Krebs, einer aktiven und verbrauchenden Infektion, der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit oder anderen Prionen-Erkrankungen sowie einer chronischen Organfunktionsstörung. HIV ist keine absolute Kontraindikation mehr; in den Vereinigten Staaten kann die Verwendung von Organen HIV-infizierter Verstorbener jedoch weiterhin juristisch verboten sein. Hepatitis B oder C schließt eine Leberspende aus. Drogenabhängigkeit gilt nicht automatisch als Ausschlussgrund.
Nach Schäfer werden Lebendspende, Totspende und Hirntotspende unterschieden. Bei der autologen Transplantation sind Spender und Empfänger dieselbe Person, etwa bei einer Hauttransplantation nach Verbrennungen. Bei der allogenen Transplantation sind sie verschiedene Personen; sie ist weltweit am häufigsten. Syngene Transplantationen finden zwischen eineiigen Zwillingen statt. Xenogene Transplantationen übertragen Organe oder Gewebe zwischen verschiedenen Arten, zum Beispiel Schweineherzklappen auf Menschen. Daneben werden Transplantationen mit künstlichen, alloplastischen Materialien unterschieden.
Bei einer Lebendspende gibt ein lebender Mensch ein paarig angelegtes, segmenthaftes oder regenerationsfähiges Organ beziehungsweise erforderliche Zellen ab. Gespendet werden vor allem Nieren und Leberteile; auch Teile von Bauchspeicheldrüse, Darm und Lunge wurden transplantiert. 2012 erfolgte in Deutschland erstmals eine Lungenspende von Eltern an ihr Kind. Eine Gebärmutter kann vorübergehend zur Geburt eines Kindes transplantiert werden. Lebendspenden zwischen nahen Blutsverwandten und von living unrelated donors (LURD), also nicht verwandten Spendern ohne persönliche Verbindung, zeigen meist keine bedeutenden Unterschiede beim Transplantationserfolg.
Die Lebendnierenspende ist die häufigste Lebendspende. Da der Mensch zwei Nieren besitzt, bleibt die Nierenfunktion des Spenders grundsätzlich erhalten. Lebendnierentransplantationen sind erfolgreicher als Leichennierentransplantationen. Frauen spenden zwei- bis achtmal häufiger als Männer. Die perioperative Sterblichkeit liegt bei etwa 0,02 bis 0,05 %. Eine Studie von 2014 gab für Langzeitsterblichkeit beziehungsweise kardiovaskuläre Ereignisse gegenüber vergleichbaren Altersgruppen erhöhte Werte von 30 % beziehungsweise 40 % an; zugleich gibt es Hinweise, dass Spender über 55 Jahre keine verkürzte Lebenserwartung gegenüber einer gesunden Vergleichsgruppe haben. Die Leber eignet sich wegen ihrer hohen Regenerationsfähigkeit ebenfalls für Teilspenden.
Post mortem werden unter anderem Herz, Lunge, Leber, Nieren, Gliedmaßen und Gesicht entnommen. Die Entnahme erfolgt meist nach Feststellung des Hirntodes. Vor der Operation wird der Körper durch organprotektive Intensivtherapie versorgt. Der Hirntod wird klinisch durch Koma, das Fehlen aller Hirnstammreflexe und den Ausfall der Spontanatmung festgestellt. Diese Befunde müssen je nach Rechtsordnung und Art des Hirnschadens etwa vier bis 72 Stunden nachgewiesen werden. Zusätzlich können ein Null-Linien-EEG über mindestens 30 Minuten, erloschene evozierte Potentiale oder der Nachweis fehlender Hirndurchblutung durch Doppler-Sonographie oder Perfusionsszintigraphie eingesetzt werden. Bei Schäden an Hirnstamm oder Kleinhirn ist eine apparative Zusatzuntersuchung oft vorgeschrieben. Eine Organspende erschwert normalerweise die Bestattung nicht.
Ethische und rechtliche Grundfragen
Der zentrale ethische Konflikt besteht darin, dass der Bedarf an Organen größer ist als die Zahl der verfügbaren Spenden. Organe werden nach medizinischer Kompatibilität, Dringlichkeit und Erfolgsaussicht vergeben. Das „sickest-first“-Prinzip bevorzugt besonders schwer erkrankte Patienten; außerdem wird der Zugewinn an Lebensjahren mit einer gewissen Lebensqualität berücksichtigt. Geschlecht, Glaube und ähnliche nichtmedizinische Merkmale spielen bei der Vergabe keine Rolle.
Für postmortale Spenden stellen sich drei Hauptfragen: Wann ist der Tod eingetreten, wer darf über die Entnahme entscheiden, und wie wird die Situation der Angehörigen berücksichtigt? Der Hirntod gilt in der Praxis als gängiges Kriterium und wird von vielen Transplantationsmedizinern als sehr sichere Diagnose angesehen. Teile der Bevölkerung bezweifeln jedoch seine Zuverlässigkeit und befürchten eine zu frühe Todesfeststellung. Hans Jonas und andere vertreten grundsätzlich die Auffassung, dass die menschliche Person nicht vom Körper getrennt oder allein im Gehirn verortet werden könne. Nach Berichten über fehlerhafte Hirntodfeststellungen im Jahr 2014 wurden Richtlinien verschärft.
Es werden vier Entscheidungsmodelle unterschieden:
- Die Zustimmungsregelung erlaubt die Entnahme nur, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt hat, etwa durch Organspendeausweis oder Registereintrag. Bei der erweiterten Zustimmungsregelung können zusätzlich Angehörige zustimmen.
- Bei der Widerspruchsregelung kommen grundsätzlich alle Verstorbenen als Spender infrage, die zu Lebzeiten nicht widersprochen haben. Angehörige können bei einer erweiterten Form den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen vertreten.
- Die Informationsregelung verlangt, dass Angehörige informiert werden und innerhalb einer Frist nicht widersprechen, wenn der Wille des Verstorbenen unbekannt ist.
- Notstandsregelungen erlauben die Entnahme auch trotz eines Widerspruchs des Spenders oder der Angehörigen.
Angehörige können sich durch die Situation nach einem Unfall und den Entscheidungsdruck auf der Intensivstation überfordert fühlen. Bestattungshilfen werden häufig als ethisch vertretbarer angesehen als direkte Barzahlungen, weil sie als Dank und Ehrung des Spenders gelten. Südkorea führte 2006 für Angehörige hirntoter Spender einen finanziellen Anreiz von 4.500 US-Dollar ein, gedacht als Trost sowie als Ausgleich für Beerdigungs- und Krankenhauskosten.
Organhandel ist in den meisten Staaten verboten. Iran und die Philippinen haben jedoch regulierte Organmärkte institutionalisiert; Guyana besitzt keine Gesetze gegen Organhandel. Um Handel bei Lebendspenden zu verhindern, beschränken viele Staaten den zulässigen Spenderkreis auf enge Verwandte oder persönlich verbundene Personen.
Religiöse und weltanschauliche Bewertungen
Im Christentum lehnten Kirchen Organspenden bis in die 1950er Jahre wegen des Verbots der Verstümmelung von Leichnamen ab. Heute sehen die meisten großen christlichen Kirchen die Nächstenliebe und Hilfe für Kranke als vorrangig an. Sie verlangen einen würdevollen Umgang mit dem Verstorbenen und den Angehörigen sowie eine freiwillige Entscheidung. Die Römisch-Katholische Kirche betrachtet den sicher eingetretenen Tod als unabdingbare Voraussetzung. Johannes Paul II. und Benedikt XVI. betonten, dass Organe nicht ohne objektive und sichere Todesfeststellung entnommen werden dürfen. Eine gemeinsame Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelischen Kirche in Deutschland von 1990 bezeichnete Hirntod und Herztod als Tod des Menschen und Organspende als Zeichen der Nächstenliebe. Eine Arbeitshilfe der Deutschen Bischofskonferenz von 2015 erklärte das ordnungsgemäß angewandte Ganzhirntod-Kriterium zum besten und sichersten Kriterium nach dem damaligen Stand der Wissenschaft.
Im Judentum sprechen das Verbot der Leichnamverstümmelung und die Pflicht zur Lebensrettung gegeneinander. Die Lebensrettung steht jedoch über nahezu allen anderen Geboten. Deshalb wird die Transplantation im progressiven Judentum und bei konkretem Bedarf auch im orthodoxen Judentum befürwortet; die Religionszugehörigkeit von Spender und Empfänger ist dabei nicht entscheidend.
Im Islam kann das Argument, dass Organspenden Leben retten, andere Einwände außer Kraft setzen. Sure 5,32 wird hierfür häufig angeführt. Gleichzeitig besitzt die Unversehrtheit des Körpers hohen Wert. Gegen eine Nierenlebendspende kann sprechen, dass Dialyse eine alternative Behandlung ist; außerdem kann die Rettung eines Todgeweihten als Eingriff in Allahs Vorsehung verstanden werden. Der ägyptische Großmufti erlaubte Organspenden erstmals 1966 durch eine Fatwa. 1986 wurde der Hirntod auf einer Konferenz islamischer Rechtsgelehrter in Amman dem Herztod gleichgestellt. Einige Rechtsgelehrte erlauben Spenden von Nicht-Muslimen an Muslime, nicht aber umgekehrt; andere befürworten Transplantationen auch an Nicht-Muslime.
Im Buddhismus gilt das Sterben als ausgedehnter Prozess. Nach dieser Auffassung kann das Bewusstsein nach Atem- und Hirnfunktionsstillstand noch im Körper verbleiben. Eine Entnahme kann deshalb den Sterbeprozess sowie Karma und Wiedergeburt beeinflussen. Eine zu Lebzeiten freiwillig erklärte Spende gilt dennoch als besonders heilsame Tat.
Der Konfuzianismus hat wegen der kindlichen Pietät Vorbehalte: Der Körper gilt als Geschenk der Eltern und soll intakt erhalten werden. Zugleich befürworten konfuzianische Gelehrte Organspenden als Ausdruck der Nächstenliebe. Der Taoismus lehnt sie unter anderem als Störung des natürlichen Laufs der Dinge und des Flusses des Qi ab, sieht aber auch Argumente dafür, dass der Körper nur ein Gefäß des Geistes und Selbstaufopferung zur Lebensrettung natürlich sei. Die Anthroposophie kritisiert besonders die postmortale Entnahme mehrerer Organe und das Hirntodkriterium, bewertet Lebendspenden jedoch positiver.
Deutschland: Recht, Entwicklung und Zahlen
In Deutschland bildet das Transplantationsgesetz (TPG) den rechtlichen Rahmen; Gewebespenden regelt das Gewebegesetz. Einwilligungsfähige Personen dürfen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr einer Organspende zustimmen oder die Entscheidung auf Dritte übertragen; ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen sie widersprechen. Bei Lebendspenden nicht regenerationsfähiger Organe kommen Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder persönlich nahestehende Personen infrage. Die Auslegung der besonderen persönlichen Verbundenheit ist umstritten. Zum 1. Juni 2026 wurde die Überkreuz-Lebendspende ohne Bindung zwischen den jeweiligen Paaren erlaubt.
Vor der Lebendspende müssen zwei Ärzte, von denen einer nicht an der Entnahme beteiligt sein darf, schriftlich über Eingriff, mögliche unmittelbare und mittelbare Folgen, Erfolgsaussicht und weitere relevante Umstände aufklären. Der Spender muss sich zur empfohlenen Nachbetreuung bereit erklären; die Einwilligung kann jederzeit, auch mündlich, widerrufen werden. Eine Kommission prüft, ob Zwang oder finanzielle Bezahlung vorliegen könnten.
Seit Ende 1997 gilt für Leichenspenden die erweiterte Zustimmungsregelung: Der Verstorbene muss zu Lebzeiten zugestimmt haben oder die nächsten Angehörigen müssen zustimmen. Sie sind dabei an den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gebunden. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) koordiniert den Ablauf und den Transport; Eurotransplant vermittelt postmortale Organe nach politischen und medizinischen Kriterien.
Eine Reform von 2012 verpflichtete gesetzliche und private Krankenversicherungen, seit dem 1. November 2012 alle Versicherten ab 16 Jahren alle zwei Jahre zur Einstellung zur postmortalen Organspende zu befragen. Am 16. Januar 2020 lehnte der Bundestag eine Widerspruchslösung ab und stimmte für die erweiterte Zustimmungslösung.
Deutschland verzeichnete zum Jahresbeginn 2022 bei Eurotransplant 8.458 Patienten auf Wartelisten; 2021 wurden 3.260 Organtransplantationen durchgeführt. Die durchschnittliche Wartezeit auf eine Spenderniere betrug 2024 8,5 Jahre. Die DSO zählte zwischen 2012 und 2021 jährlich 797 bis 1.046 Spender. 2021 waren 30 % der Spender mindestens 65 Jahre alt. 2009 wurden 1.888 potentielle Organspender gemeldet; nach Ablehnungen und medizinischen oder anderen Abbrüchen blieben 1.217 tatsächliche Spender, also 64 %. 2011 befürworteten in einer Befragung von 1.165 Mainzer Gymnasiasten 63 % die postmortale Organspende, aber nur 11,3 % besaßen einen Organspendeausweis. Als Gründe für Ablehnung wurden häufig Informationsdefizite genannt.
In der DDR galt ab 4. Juli 1975 eine Widerspruchsregelung. Der Tod musste durch ein unabhängiges Ärztekollektiv festgestellt werden. Die Regelung galt in den neuen Ländern bis zum Inkrafttreten des TPG am 1. Dezember 1997.
Weltweite Praxis und ökonomische Bedeutung
Organspenderegeln sind überwiegend national geprägt. Internationale Verteilung übernehmen in Europa Eurotransplant, Scandiatransplant und Balttransplant; in Lateinamerika versucht die Grupo Punta Cana, Transplantationen international zu koordinieren. Staaten mit Widerspruchsregelung haben unter sonst gleichen Bedingungen höhere Anteile postmortaler Spender als Staaten mit Zustimmungsregelung. Weitere Einflussfaktoren sind der Anteil formal höher Gebildeter, die Zahl der Transplantationszentren pro Einwohner und eine positive Korrelation in römisch-katholisch geprägten Staaten. Als besonders erfolgreich gilt das spanische Modell.
Spanien erreichte 2017 eine Spenderquote von 46,9 pro eine Million Einwohner und gilt als weltweites Vorbild. Etwa 80 bis 85 % der Bevölkerung erklärten sich grundsätzlich zur postmortalen Spende bereit. Der Erfolg wird nicht allein mit der Widerspruchsregelung erklärt; auch die Möglichkeit, Organe nach Herztod zu entnehmen, ist bedeutsam. Portugal und Frankreich arbeiten ebenfalls mit Widerspruchsregelungen. Österreich, Belgien, Kroatien, Slowenien, Ungarn, Polen, Tschechien und Russland zählen ebenfalls dazu, während Deutschland, Dänemark, die Schweiz und die Vereinigten Staaten Zustimmungsregelungen verwenden. Die Niederlande führten 2018 eine Widerspruchsregelung ein; zuvor galt dort eine erweiterte Zustimmungslösung.
Die Schweiz hatte seit 2007 eine erweiterte Zustimmungslösung. Nach einer Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 stimmten rund drei Fünftel der Stimmberechtigten einer erweiterten Widerspruchslösung zu; deren Einführung wurde frühestens für 2026 erwartet. In Japan war die postmortale Spende wegen kultureller Vorbehalte und eines Organspendefalls von 1968 lange selten. Eine Gesetzesnovelle von Juli 2010 erlaubte die Entnahme, wenn die Familie nicht ausdrücklich widerspricht; das Mindestalter von 15 Jahren entfiel. Die USA hatten Anfang 2015 etwa 123.000 Personen auf der Warteliste, verlangten aber weiterhin das Einverständnis von Spender und Familie.
In der Arabischen Welt ist die wohlinformierte und jederzeit widerrufbare Zustimmung bei Lebendspenden grundsätzlich gemeinsam und finanzielle Anreize sind verboten. Die nationalen Regeln unterscheiden sich dennoch stark: Algerien praktiziert seit Juli 1990 de jure eine erweiterte Widerspruchslösung, Saudi-Arabien eine erweiterte Zustimmungslösung, Katar eine sehr restriktive Regelung und Tunesien eine erweiterte Widerspruchslösung. Jordanien besitzt eine der höchsten Nierenlebendspendenraten der Welt. Im Iran besteht seit 2000 ein regulierter Markt für LURD-Lebendspenden iranischer Staatsangehöriger. Die Philippinen erlauben seit 2002 bestimmte Fremdnierenspenden gegen Sondervergütung; dies führte zu Organtourismus und seit 2009 zum Verbot von Spenden an Ausländer. In Entwicklungsländern ohne ausreichende gesetzliche Regelung kann Organhandel entstehen, der nicht als freiwillige Organspende gilt.
Ökonomisch sind Nierentransplantationen langfristig und bei durchschnittlichem Organüberleben günstiger als Dialysen. Für die Vereinigten Staaten wird eine Ersparnis von 94.000 US$ beziehungsweise 81.477 Euro pro gespendeter Niere veranschlagt, ohne den Wert der hinzugewonnenen qualitätsadjustierten Lebenszeit. Selbst konservativ wird dieser Wert mit etwa 50.000 US$ beziehungsweise 43.339 Euro pro Organüberlebensjahr bei einer derzeitigen Halbwertzeit von etwa zehn Jahren angegeben. Dem stehen höchstens etwa 20.000 US$ direkte Kosten einer Lebendnierenspende und ein kleines, nicht quantifiziertes Gesundheitsrisiko des Spenders gegenüber.
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