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Scharia
Ein einziger Gott (Allah) gilt in diesem Rechtssystem als der oberste Gesetzgeber ( شارع Schāri', DMG šāriʿ, auch „Beginner“). ... Sein Gesetz sei Grundlage der …
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Grundbegriff und Bedeutung
Die Scharia ist das islamische Recht. Sie beschreibt „die Gesamtheit aller religiösen und rechtlichen Normen, Mechanismen zur Normfindung und Interpretationsvorschriften des Islam“. In diesem Rechtssystem gilt Allah als oberster Gesetzgeber. Seine Offenbarung im Koran bildet die Grundlage, doch die Scharia ist kein einheitliches, kodifiziertes und unveränderliches Gesetzbuch. Sie wird als Regelwerk verstanden, das sich durch Auslegung und Rechtsfindung wandeln kann.
Wichtig ist deshalb nicht nur die Frage nach einzelnen Regeln, sondern vor allem die Rechtsquellen- und Rechtsfindungslehre, arabisch uṣūl al-fiqh. Die Scharia entsteht aus Interpretationen religiöser Texte. Deshalb gibt es keinen allgemeinen Konsens darüber, wie sie in einem Staat konkret umgesetzt werden soll. Staaten und Rechtsschulen können zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Der Begriff wird im Islam für Regeln und Regulierungen verwendet, die das Leben von Muslimen bestimmen und aus Koran und Sunna abgeleitet werden. Im Koran selbst erscheint das Wort Scharia nur an einer Stelle, in Sure 45, Vers 18. Dort bezeichnet es ursprünglich einen Pfad, der zur Wasserquelle führt; daraus wird im islamischen Verständnis ein göttlicher Ursprung der Scharia abgeleitet. Auch in Hadith-Sammlungen kommt der Begriff als Weg, Pfad oder religiöse Ordnung vor.
Scharia, Fiqh und Bewertung von Handlungen
Die Scharia ist nicht mit einem modernen Gesetzbuch wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Strafgesetzbuch gleichzusetzen. Sie ist eher eine Methode und Methodologie der Rechtsschöpfung. Die konkrete rechtliche Ausarbeitung geschieht im Fiqh. Fiqh bedeutet islamische Rechtswissenschaft: Er ordnet menschliche Handlungen nach Gottes Bestimmungen ein und leitet diese aus Koran, Sunna und weiteren Quellen ab.
Handlungen von Gläubigen werden in fünf Kategorien bewertet: farḍ oder wādschib bedeutet Pflicht beziehungsweise obligatorisch; mandūb, mustahabb oder sunna bedeutet empfohlen oder erwünscht; mubāh oder halāl bedeutet erlaubt; makrūh bedeutet verpönt; mahzūr oder harām bedeutet verboten. Eine weltliche Strafe folgt daraus nicht immer. Weil einzelne Gläubige nicht alle Rechtsfragen selbst beurteilen können, können sie islamische Rechtsgelehrte um ein Rechtsgutachten bitten, eine Fatwa.
Im Normenfindungsprozess unterscheidet man zwischen kultischen und rituellen Vorschriften, al-ʿibādāt, also gottesdienstlichen Handlungen, und den Beziehungen zwischen Menschen, al-muʿāmalāt. Ein festes europäisches System von Rechtsgebieten wie Familienrecht, Erbrecht oder Strafrecht kennt das klassische islamische Recht in dieser Form nicht. Die Darstellung einzelner Regeln findet sich in Fiqh-Büchern der Rechtsschulen, die teilweise deutlich unterschiedliche Auffassungen enthalten. Islamwissenschaftler betonen deshalb, dass Meinungspluralismus nicht im Widerspruch zur Scharia stehen muss.
Quellen und Methoden der Rechtsfindung
Die wichtigsten Quellen des islamischen Rechts sind Koran und Hadith beziehungsweise Sunna. Sie werden von allen islamischen Strömungen als Quellen anerkannt. Über weitere Quellen besteht kein vollständiger Konsens.
Der Koran gilt als wichtigste Quelle, enthält aber nur einige direkte Rechtsnormen. Nach Matthias Rohe haben ungefähr 500 Verse einen rechtlichen Bezug. Die meisten betreffen religiöse Ritualvorschriften; nur einige Dutzend behandeln straf- und zivilrechtliche Fragen, etwa Erb-, Ehe- und Familienrecht, einzelne Strafbestimmungen und die Almosensteuer. Weil viele Stellen nicht eindeutig sind, unterscheidet die Auslegung zwischen Versen, die keiner Auslegung bedürfen, muḥkam, und Versen, deren Bedeutung nicht sofort klar ist. Die Koranauslegung heißt Tafsīr.
Für Sunniten ist die Sunna Muhammads die zweite wichtige Quelle. Dazu gehören Überlieferungen über normsetzendes Reden und Handeln Mohammeds. Im sunnitischen Islam werden vor allem Aussagen anerkannt, die Mohammed in seiner Funktion als Prophet zugeschrieben werden. Schiiten erkennen zusätzlich die Überlieferungen der zwölf Imame an.
Weitere Quellen und Methoden sind der Idschmāʿ, also der Konsens relevanter Gelehrter in Übereinstimmung mit Koran und Sunna, und der Qiyās, der Analogieschluss. Istihsān bedeutet „Für-besser-halten“ und wird besonders in der hanafitischen Rechtsschule genutzt, aber von anderen teils wegen möglicher Willkür abgelehnt. Istislāh erlaubt eine Entscheidung mit dem allgemeinen Nutzen zu begründen. Auch Auffassungen einzelner Prophetengenossen, Gewohnheitsrecht (ʿUrf oder ʿāda), das Versperren von Mitteln zu Verbotenem (Sadd ad-Darāʾiʿ) und die Beibehaltung bestehender Rechtsverhältnisse (Istishāb) können eine Rolle spielen.
Gültigkeit und soziale Ausprägungen
Zur Gültigkeit der Scharia gibt es unterschiedliche Deutungen. Otto Spies und Erich Pritsch sahen einen grundlegenden Unterschied zum europäischen Recht: Rechte und Ansprüche der Menschen erschienen demnach vor allem als Reflex religiöser Pflichten, und zulässig sei nur, was schariatrechtlich erlaubt ist. Mathias Rohe widerspricht dieser Sicht. Er nennt als wichtige Grundsätze: Alles nicht Verbotene ist erlaubt, und ohne besondere Anordnung besteht keine Verpflichtung. Rohe betont, dass die gegenteilige Ansicht nicht allgemein verbreitet sei.
Die Scharia betrifft im klassischen Verständnis auch Nichtmuslime, die auf islamischem Territorium leben. Sie wurden bis zu einem gewissen Grad geschützt, waren Muslimen aber nicht gleichgestellt. In vielen Fällen waren Benachteiligungen staatlich institutionalisiert, etwa durch Ausschluss von hohen Staatsämtern oder Militärdienst. Es gab jedoch auch Zeiten, in denen solche Regeln gelockert wurden und Nichtmuslime hohe Ämter erreichten.
Ein Beispiel für konkrete Rechtsbereiche ist das Unterhaltsrecht. Nach Rohe spiegelt es die Lebensbedingungen patriarchalischer Großfamilien wider. Traditionell sind Männer unterhaltspflichtig. Kann ein Mann materiell nicht zahlen, kann die Frau für die Kinder zuständig sein; danach kommen, außer bei den Malikiten, die Großeltern in Betracht. Söhne haben bis zur Volljährigkeit Anspruch auf Unterhalt, Töchter bis zur Heirat und nach dem Tod ihres Ehemanns. Auch Eltern, Großeltern und Enkel können Ansprüche haben, wenn sie wirtschaftlich nicht selbständig sind. Die Höhe der Zahlungen ist umstritten. In neueren Regelungen zeigen sich weiterhin patriarchalische Vorstellungen, doch einzelne Staaten wie Marokko, Tunesien, Libyen und die Vereinigten Arabischen Emirate verpflichten auch eine vermögende Ehefrau zur Beteiligung am Unterhalt.
Gegenwart in islamisch geprägten Staaten
In der Gegenwart wird die Scharia je nach Land und Region sehr unterschiedlich angewandt. Das Verhältnis von Staat und Religion kann verschiedene Formen annehmen: Der Staat kann religiös geprägtes Recht selbst erlassen; er kann auf religiöse Normen oder Institutionen verweisen; Betroffene können religiöse Vorstellungen durch Verträge, Rechtswahl oder Schiedsgerichte einbeziehen; oder religiöses Recht kann neben staatlichem Recht bestehen.
In mehreren Staaten ist die Scharia laut Verfassung Grundlage der Gesetzgebung, darunter Ägypten, Bahrain, Irak, Iran, Jemen, Katar, Kuwait, Libyen, Mauretanien, Oman, Pakistan, Palästina, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate. In Afghanistan, auf den Malediven und in Somalia darf die Gesetzgebung der Scharia nicht widersprechen. Hinzu kommen Teilgebiete wie nördliche Bundesstaaten Nigerias, Aceh in Indonesien oder Bangsamoro auf den Philippinen.
Die praktische Umsetzung reicht von vollständiger Geltung, etwa in Saudi-Arabien und Mauretanien, bis zu begrenzter Anwendung im Zivilrecht, zum Beispiel in Algerien, Indonesien und Ägypten. In manchen Staaten oder Regionen werden Hadd-Strafen vollstreckt. Der Artikel nennt als problematisches Beispiel Somalia und Sudan, wo die Schwangerschaft einer unverheirateten Frau oder einer Ehefrau mit abwesendem Ehemann als Beweis für Unzucht genommen werden kann; in einigen Ländern seien sogar vergewaltigte Frauen auf dieser Grundlage bestraft worden.
Seit etwa Mitte der 1970er Jahre nimmt die Bedeutung der Scharia in islamischen Ländern wieder zu. Gleichzeitig gewinnen alternative Interpretationsansätze Gehör, die bei der Koranauslegung den historischen Kontext berücksichtigen wollen. Die Türkei schaffte die Scharia mit der Verfassung vom 20. April 1924 unter Mustafa Kemal Atatürk ab. Tunesien schaffte sie mit der Verfassung vom 1. Juni 1959 ab; nur Artikel 38 schreibt vor, dass der Präsident Muslim sein muss. Malaysia hat ein duales Rechtssystem mit islamischen Gerichtshöfen neben zivilstaatlichen Institutionen.
Menschenrechte und westliche Staaten
Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam wurde 1990 bei der 19. Außenministerkonferenz der Organisation der Islamischen Konferenz beschlossen. Sie soll als Leitlinie für die zurzeit 57 islamischen Mitgliedstaaten im Bereich Menschenrechte gelten. In den Artikeln 24 und 25 wird die Scharia als einzige Grundlage zur Interpretation der Erklärung festgelegt. Islam-Vertreter sehen sie als islamisches Gegenstück zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO; der Artikel betont aber, dass sie davon erheblich abweicht, weil sie die Scharia zur Grundlage der Menschenrechte erklärt.
In westlichen Staaten kann die Scharia über das Internationale Privatrecht rechtliche Wirkung entfalten, etwa wenn ausländisches Familienrecht eine Rolle spielt. In Deutschland gilt dabei der Ordre public: Regeln, die mit grundlegenden Rechtsvorstellungen unvereinbar sind, werden nicht angewendet. Religiöse Schiedsgerichte wie in Großbritannien sind in Deutschland verboten. 2007 wurde ein Urteil einer Familienrichterin am Amtsgericht Frankfurt am Main kritisiert, weil sie einen Antrag auf beschleunigte Scheidung von einem gewalttätigen marokkanischen Mann unter anderem mit Koranbezügen abgelehnt haben soll; die Richterin wurde nach einem erfolgreichen Befangenheitsantrag abgezogen.
In Großbritannien wenden staatliche Gerichte die Scharia nicht an, aber religiöse Schiedsgerichte können freiwillig angerufen werden, soweit ihre Entscheidungen nicht gegen Common Law verstoßen. In Griechenland kann die muslimische Minderheit in Westthrakien in Fragen des persönlichen Status und Familienrechts die Scharia wählen. In Ontario in Kanada waren religiöse Schiedsgerichte nach dem Arbitration Act von 1991 möglich; 2005 wurde dies so geändert, dass Entscheidungen auf Grundlage religiöser Gesetze nicht mehr möglich sind. In den USA untersagten Tennessee und Louisiana 2010 die Anwendung der Scharia; in anderen Bundesstaaten gab es Initiativen oder gescheiterte Verbote.
Kontroversen betreffen besonders die Vereinbarkeit der Scharia mit Demokratie und Menschenrechten. Kritiker sehen sie als nicht vereinbar mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte in mehreren Verfahren, die Scharia sei „inkompatibel mit den fundamentalen Prinzipien in der Demokratie“. Bassam Tibi bezeichnet die islamistische Scharia als totalitäres Konzept und spricht vom „Paradox der demokratischen Scharia“, weist aber zugleich darauf hin, dass es im Islam Reformen geben könne, die demokratische Legitimität unterstützen.
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