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Privatrecht

Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Grundgedanken
  2. 2. Historische Grundlagen und Pandektensystem
  3. 3. Institutionensystem und seine Kodifikationen
  4. 4. Sonderprivatrecht
  5. 5. Kodifikationen und internationale Fälle

Begriff und Grundgedanken

Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten. Dazu gehören natürliche und juristische Personen, ihre Beziehungen untereinander und zueinander sowie ihre Beziehungen zu Sachen und die Beziehungen der Sachen zueinander. Es steht dem öffentlichen Recht gegenüber, das der Staatserhaltung dient. Das Strafrecht wird meist als eigenes Rechtsgebiet behandelt, zählt formal aber ebenfalls zum öffentlichen Recht.

Zentrale Grundbegriffe des Privatrechts sind Person, Besitz und Vertrag. Durch rechtliche Formen wird der natürliche Mensch zum Bürger, der Besitz zum Eigentum und eine Übereinkunft zum Verpflichtungsgeschäft. Das Recht erfasst, formalisiert und strukturiert damit das Verhältnis des Menschen zu sich selbst, zu anderen Menschen und zu Sachen.

„Zivilrecht“ und „bürgerliches Recht“ gehen auf den lateinischen Ausdruck ius civile zurück. In der Fachliteratur wird Zivilrecht häufig als Synonym für Privatrecht verwendet. Bürgerliches Recht ist wissenschaftlich dagegen nur ein Teilbereich des Privatrechts: das allgemeine Privatrecht. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch umfasst es den allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts, das Recht der Schuldverhältnisse, das Sachenrecht sowie das Familien- und Erbrecht.

Das Privatrecht gliedert sich grundsätzlich in das Allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht, auch sonstiges Privatrecht genannt. Das Bürgerliche Recht enthält grundlegende Regeln über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse; in der Schweiz werden Schuldverhältnisse als Obligationen bezeichnet. Das Sonderprivatrecht, gelegentlich auch Wirtschaftsprivatrecht genannt, ist weitgehend eigenständig kodifiziert, etwa im Handels-, Arbeits-, Miet- oder Wettbewerbsrecht.

Ein grundlegendes Prinzip ist die Privatautonomie. Sie bedeutet die Willensfreiheit des Einzelnen und ermöglicht es, mit anderen in Rechtsbeziehungen zu treten oder darauf zu verzichten. Die Verwirklichung dieses freien Willens kann durch Monopole oder die Finanzmacht Einzelner eingeschränkt werden. Die staatliche Gewalt nimmt grundsätzlich keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Privatautonomie.

Historische Grundlagen und Pandektensystem

Im römischen Recht wurde zunächst nicht ausdrücklich zwischen privatem Recht (ius privatum) und öffentlichem Recht (ius publicum) unterschieden. Eine Theorie von Rechtsbegriffen mit dem heute bekannten Abstraktionsgrad entwickelte sich nicht. Stattdessen entstand aus den Traditionen des frühen Rechts ein mehrschichtiges Privatrecht.

Es entwickelte sich zunächst aus dem patrizisch geprägten ius civile und wurde später durch das Honorarrecht ergänzt, das auf die komplizierter werdenden Verkehrsbedürfnisse reagierte. Das Völkergewohnheitsrecht bezog nach den Landnahmen weitere Bevölkerungsgruppen ein. Griechische philosophische Vorstellungen, besonders die der Stoa, beeinflussten den philosophischen Überbau des römischen Rechts. Als zusammengehörig betrachtet wurden Rechtseinklang (iustum), Gesetzestreue (legitimum) und Gerechtigkeit (aequitas).

Das Pandektensystem leitet seinen Namen von den römischrechtlichen Pandekten, auch Digesten genannt, ab. Es unterteilt das Zivilrecht in fünf beziehungsweise sechs Bereiche, wenn das Personenrecht als eigenständiger Bereich gezählt wird:

  • den Allgemeinen Teil, der in der Regel das Personenrecht umfasst,
  • das Schuldrecht,
  • das Sachenrecht,
  • das Familienrecht und
  • das Erbrecht.

Zum Allgemeinen Teil gehören insbesondere Grundlagen des Privatrechts sowie des objektiven und subjektiven Rechts, das Personenrecht mit natürlichen und juristischen Personen, die Lehre vom Rechtsgeschäft, Stellvertretung sowie Regelungen zu Zeit, Fristen, Terminen und Verjährung. Die Lehre vom Rechtsgeschäft behandelt unter anderem Willenserklärung, Rechtsgeschäft, Vertrag und die Geltungsvoraussetzungen eines Rechtsgeschäfts.

Dem Pandektensystem folgen das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB).

Institutionensystem und seine Kodifikationen

Das Institutionensystem ist nach dem Hauptwerk des klassischen römischen Juristen Gaius benannt. Es ordnet das Zivilrecht nach den Kategorien „Personen“ und „Sachen“ sowie nach ihren Beziehungen: zwischen verschiedenen Personen, zwischen verschiedenen Sachen und zwischen Personen und Sachen. Zum Rechtsschutz gehören dabei insbesondere die rechtlichen Formen, durch die der Mensch zum Bürger, Besitz zum Eigentum und eine Übereinkunft zum Vertrag wird.

Die klassische Einteilung lautet:

  • personae (Personen): etwa die Rechtsstellung der Menschen (condicio hominum), Ehe (matrimonio) und Vormundschaft (tutela),
  • res (Sachen): etwa Erbschaften (hereditates) und Verpflichtungen (obligationes),
  • actiones (Klagen): meist Ansprüche und Anspruchsgrundlagen, aber auch Klagformeln im Legisaktionenverfahren.

Diese Einteilung wurde besonders während der ersten großen Kodifikationswelle des frühen 19. Jahrhunderts aufgenommen. Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) folgt ihr, bezieht jedoch das Prozessrecht nicht ein. Es enthält eine Einleitung zu Geltung, Anwendung und Auslegung, ein Personenrecht sowie ein Sachenrecht.

Das dingliche Sachenrecht betrifft Rechte an einer Sache, die gegenüber allen Personen gelten, beispielsweise Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeit und Erbrecht. Das persönliche Sachenrecht betrifft Rechte an einer Sache, die nur gegenüber einer bestimmten Person gelten, etwa allgemeine Verträge, Vertragstypen, Geschäftsführung ohne Auftrag, Verwendungsanspruch und Schadenersatzrecht. Gemeinsame Bestimmungen regeln die Befestigung, zum Beispiel durch Bürgschaft, die Umänderung, zum Beispiel durch Zession, sowie die Aufhebung von Personen- und Sachenrechten, etwa durch Zahlung, Aufrechnung oder Entsagung.

Auch der französische Code Civil gliedert das bürgerliche Recht in Personen- und Sachenrechte. Er enthält eine Einleitung, das Personenrecht, Sachen und Modifikationen des Eigentums, Eigentumserwerbsarten, Sicherheiten sowie Bestimmungen für Mayotte. Zu den Sicherheiten gehören persönliche Sicherheiten wie Bürgschaft und Absichtserklärung sowie sachliche Sicherheiten wie Hypotheken. Die Teile über Sicherheiten und über Mayotte wurden 2002 und 2006 hinzugefügt.

Sonderprivatrecht

Das Handelsrecht ist das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“. Es enthält besondere Normen für Kaufleute und regelt insbesondere Handelsgeschäfte, die Firmierung des Kaufmannes, kaufmännische Hilfspersonen sowie Teile des Gesellschaftsrechts. Zu den kaufmännischen Hilfspersonen zählen Handelsmakler, Handelsvertreter, Kommissionäre, Spediteure und Lagerhalter. Das Gesellschaftsrecht umfasst Regeln über Personen- und Kapitalgesellschaften.

Das allgemeine Privatrecht gilt in diesen Bereichen subsidiär, also ergänzend, soweit keine besonderen Regeln gelten. Handelsgeschäfte unterliegen daher grundsätzlich dem allgemeinen Privatrecht, werden aber durch das Handelsrecht modifiziert und erweitert. Im deutschen Recht ist dieses Verhältnis in Art. 2 Abs. 1 EGHGB kodifiziert. In der schweizerischen Rechtstradition wird ein eigenständiges kaufmännisches Handelsrecht dagegen abgelehnt, unter anderem mit dem Hinweis auf die demokratische Gleichheit aller natürlichen Personen. Das Obligationenrecht enthält dennoch einzelne Sonderregeln für den kaufmännischen Verkehr, beispielsweise Art. 190 OR.

Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Das Individualarbeitsrecht betrifft die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das kollektive Arbeitsrecht betrifft die Koalitionen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Vertretungsorganen der Arbeitnehmer. Die arbeitsrechtlichen Normen enthalten häufig einseitig zwingende Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers. Auch hier gilt das allgemeine Privatrecht subsidiär.

Weitere Sonderprivatrechtsbereiche sind Mietrecht, Verkehrszivilrecht, Konsumentenschutzrecht und Wertpapierrecht. Mietrecht, Verkehrszivilrecht und Konsumentenschutzrecht werden häufig gemeinsam mit dem Bürgerlichen Recht, insbesondere Schuldrecht und Vertragsrecht, behandelt. Das Wertpapierrecht steht in enger immanenter Beziehung zum Handelsrecht.

Kodifikationen und internationale Fälle

Wichtige Kodifikationen des Zivilrechts sind in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) von 1900, in Österreich das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) von 1812, in der Schweiz das Obligationenrecht (OR) von 1883 und das Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1912, in Frankreich der Code civil beziehungsweise Code Napoléon von 1804 und in Italien der Codice civile. Besonders der Code civil wirkte stark über Frankreich hinaus und wurde zum Vorbild für andere Kodifikationen der sogenannten Civil Law Countries.

Bereits vor dem BGB bestanden in deutschen Teilstaaten kodifizierte Landrechte. Dazu gehören der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 in Bayern und das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 (ALR). Das Badische Landrecht von 1810 beruhte auf dem Code civil. Im Mittelalter verfügten viele Territorien des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation ebenfalls über kodifizierte Landrechte. Diese regelten neben dem Zivilrecht auch andere Rechtsbereiche, etwa Straf- und Verfassungsrecht.

Das Internationale Privatrecht betrifft privatrechtliche Fälle mit Auslandsbezug. Besondere Kollisionsnormen bestimmen, welches Privatrecht anzuwenden ist. Beispiele sind die Eheschließung zweier Personen mit unterschiedlicher Staatsbürgerschaft, ein Schadensfall im Ausland oder internationale Verträge. Der Begriff ist insofern etwas missverständlich, weil es dabei vor allem um die Auswahl des anzuwendenden Rechts geht.

Für einzelne Rechtsmaterien gibt es völkerrechtliche Regeln, die den nationalen Umsetzungen vorausgehen. Besonders wichtig ist der internationale Warenkauf, der durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 geregelt wird. Deutschland, Österreich und die Schweiz sind diesem Übereinkommen beigetreten. Eine weltweit singuläre Möglichkeit, privatrechtliche Ansprüche aus jedem Land der Welt vor einem US-Gericht einzuklagen, regelt der US-amerikanische Alien Tort Claims Act.

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