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Islamische Ehe
Die islamische Ehe (arabisch نكاح , DMG nikāḥ) ist eine nach Maßgabe der Scharia geschlossene Ehe und gilt nach islamischer Systematik als privatrechtlicher …
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Grundverständnis und Entwicklung
Die islamische Ehe (arabisch nikāḥ) ist eine nach den Regeln der Scharia geschlossene Ehe. In der islamischen Rechtssystematik gilt sie als privatrechtlicher Vertrag. Nach traditionellem islamischem Verständnis sind die intimen Lebensbereiche heiratsfähiger Frauen und Männer grundsätzlich getrennt; nur innerhalb der Ehe darf diese Trennung aufgehoben werden.
Die islamische Ehe knüpfte an vorislamische arabische Traditionen an, reformierte sie jedoch unter Muhammad deutlich. Das ältere, patriarchal geprägte System gewährte Männern weit größere Freiheiten als Frauen. Ehen wurden häufig zwischen dem Bräutigam und dem männlichen Vormund der Braut ausgehandelt, teilweise ohne Zustimmung der Frau. Bereits vor dem Islam begann man, die Brautgabe unmittelbar der Braut auszuhändigen. Dennoch stand sie weitgehend unter der Autorität ihres Ehemanns und nach dessen Tod unter der seiner Familie; auch über eine Scheidung entschied grundsätzlich der Mann. Der Islam behielt wesentliche Bestandteile dieser Ordnung bei, reformierte sie aber mit dem Ziel, die Rechte von Frauen in der Ehe zu stärken.
Eheformen und Voraussetzungen
Die islamische Ehe ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Nach schiitischer Auffassung ist daneben eine zeitlich befristete Mutʿa-Ehe möglich, beispielsweise im Iran. Ihr Vertrag kann für einen bestimmten Zeitraum, sogar nur für einige Stunden, oder für eine festgelegte Zahl sexueller Begegnungen geschlossen werden; mindestens eine Begegnung muss vereinbart sein. Die Ehe endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit. In der muslimischen Rechtssystematik wird dieser Vertrag den Miet- und Pachtverträgen zugeordnet. Der sunnitische Islam lehnt die Mutʿa-Ehe ab; viele sunnitische Korangelehrte betrachten sie als Legitimation von Prostitution.
Eine ähnliche Form ist die Misyar-Ehe, bei der der Mann weder eine hohe Mitgift noch Unterhalt zahlen muss. In Ägypten legitimierte Großscheich Muhammad Sayyid Tantawi sie 1999; in Saudi-Arabien wurde sie 2006 durch eine Fatwa, also ein islamisch-religiöses Rechtsgutachten, für zulässig erklärt.
Verboten (haram) sind Ehen zwischen nahen Verwandten, darunter Eltern oder Großeltern und deren Kindern sowie Geschwistern. Ein Ehehindernis besteht außerdem bei Milchverwandtschaft. Das klassische islamische Recht legt kein Mindestalter für die Verheiratung fest. Es erlaubt den Vollzug einer Ehe bei einem Mädchen ab Eintritt der Pubertät, die dabei mit dem Beginn der Regelblutung angesetzt wird. Die heutigen Gesetze der meisten muslimischen Länder bestimmen dagegen ein Mindestalter.
Partnerwahl und Eheschließung
Traditionell gilt eine asymmetrische Endogamie: Muslimische Männer dürfen jüdische und christliche Frauen heiraten, muslimische Frauen dagegen keine nichtmuslimischen Männer. Die Erlaubnis für Männer wird vor allem mit Sure 5, Vers 5 begründet, die ehrbare Frauen der Gläubigen und der früheren Schriftbesitzer nennt. Nur wenige muslimische Gelehrte rieten grundsätzlich von Ehen mit Jüdinnen oder Christinnen ab.
Das Verbot einer Ehe mit nichtmuslimischen Partnern wird unter anderem aus Sure 60, Vers 10 und Sure 2, Vers 221 hergeleitet. Die traditionelle Ungleichbehandlung ist jedoch umstritten. Reza Aslan erklärt sie mit einer jahrhundertelang ausschließlich von Männern betriebenen Koranexegese. Einzelne moderne Gelehrte weichen vom früheren Konsens ab. Yaşar Nuri Öztürk schrieb 2000, es gebe kein prinzipielles Verbot einer Ehe muslimischer Frauen mit jüdischen oder christlichen Männern; Sure 60:10 beziehe sich lediglich auf weibliche Flüchtlinge.
Nach klassischer Rechtslehre benötigt die Frau zur Eheschließung einen Ehevormund (Wali). Es wird ein Ehevertrag geschlossen, wobei zwei männliche Zeugen anwesend sein müssen. Ist der Vormund der Vater oder der Großvater väterlicherseits, kann er nach hanafitischer, malikitischer, schafiitischer und hanbalitischer Lehre als Walī mudschbir sogar gegen den ausdrücklich erklärten Willen einer jungfräulichen Braut handeln. Seine Entscheidung muss sich allerdings strikt an ihren Interessen orientieren. Nach hanafitischer Lehre können auch andere Blutsverwandte eine Minderjährige in ihre erste Ehe zwingen. War der Vormund weder der Vater noch der Großvater väterlicherseits, kann die Frau bei Erreichen der Volljährigkeit von einem Qādī, einem islamischen Richter, die Auflösung verlangen.
Umstritten ist außerdem, wie viel ein Mann vor der Hochzeit von seiner Verlobten sehen darf. Die Auffassungen reichen vom Verbot jedes Kontakts bis zu großer Freizügigkeit. Yusuf al-Qaradawi vertritt eine mittlere Position: Der Mann dürfe die Frau in der Kleidung sehen, die sie gewöhnlich vor ihrem Vater und Bruder trägt.
Rechte und Pflichten
Das klassische islamische Recht geht von einer festen Rollenverteilung aus: Der Ehemann ist Ernährer, die Ehefrau führt den Haushalt und übernimmt Aufgaben als Mutter. Grundsätzlich wird dem Mann ein Recht auf Geschlechtsverkehr zugesprochen, sofern keine Hinderungsgründe wie Menstruation, Krankheit oder Entbindung bestehen. Nach Ansicht einiger Gelehrter darf die Frau das Haus nur mit Erlaubnis ihres Mannes verlassen; Ausnahmen gelten für religiöse Pflichten und dringende Familienangelegenheiten.
Der Mann muss eine angemessene Unterkunft bereitstellen und nach seinen Möglichkeiten Unterhalt (nafaqa), insbesondere für Nahrung und Kleidung, zahlen. Umstritten ist, ob dessen Höhe nach seiner Leistungsfähigkeit, nach dem früheren Lebensstandard der Frau oder nach beiden Maßstäben bestimmt wird. Güterrechtlich gilt Gütertrennung. Selbst eine vermögende Ehefrau ist nicht verpflichtet, zum Familienunterhalt beizutragen.
Die heutige Lebenswirklichkeit weicht häufig von dieser klassischen Ordnung ab: Viele muslimische Ehefrauen tragen wesentlich zu den Haushaltskosten bei. Einige moderne muslimische Juristen vertreten sogar die Auffassung, dass das während der Ehe von der Frau verdiente Geld der Familie und nicht allein ihr gehöre. Moderne Personenstandsgesetze können die Pflichten ebenfalls anders verteilen. Nach der 2004 in Kraft gesetzten marokkanischen Mudawana sind beide Eheleute gemeinsam für Haushalt und Kosten verantwortlich; die ausschließliche Unterhaltspflicht des Mannes entfiel.
Scheidung und Mehrehe
Grundsätzlich können sich sowohl Männer als auch Frauen scheiden lassen, ihre Möglichkeiten unterscheiden sich jedoch. Beim Chulʿ löst die Frau den Ehevertrag gegen eine materielle Entschädigung des Mannes auf, etwa indem sie auf den ausstehenden Teil ihrer Morgengabe verzichtet. Dies ist nach Koran 2:229 ohne besondere Gründe zulässig. Daneben kann sie bei schweren Eheverfehlungen wie fehlendem Unterhalt, sexueller Vernachlässigung von mindestens vier Monaten sowie körperlicher oder seelischer Grausamkeit gerichtlich auf Scheidung klagen. Sie kann sich das Scheidungsrecht auch im Ehevertrag übertragen lassen oder es für den Fall vereinbaren, dass der Mann eine weitere Frau heiratet. Die Gesetze muslimisch geprägter Länder regeln diese Möglichkeiten unterschiedlich.
Der Mann kann die Scheidung durch dreimaliges Aussprechen einer eindeutigen Scheidungsformel endgültig machen, wobei geregelte Fristen einzuhalten sind. Diese Form ist in 22 muslimisch geprägten Ländern rechtswidrig. Möglich ist außerdem eine einvernehmliche Scheidung. Nach dem modernen Recht der meisten muslimisch geprägten Staaten, nicht aber nach klassischer Scharia, ist gewöhnlich eine Trennungszeit von mindestens drei Monaten erforderlich. Eine Versöhnung innerhalb beziehungsweise nach der Wartefrist ist erwünscht. Nach dreimaliger Scheidungsformel ist eine erneute Ehe des früheren Paares etwa nach schiitischem Recht erst möglich, nachdem die Frau einen anderen Mann geheiratet hat. In der Praxis verweigern manche Muslime Frauen unter Berufung auf Sure 2, Verse 229 und 230, ein eigenständiges Scheidungsrecht. Im Mai 2026 schränkte das Taliban-Regime in Afghanistan die Scheidungsmöglichkeiten für Frauen weiter ein: Meist ist die Zustimmung des Mannes erforderlich; bei dauerhafter Abwesenheit muss er für tot erklärt werden.
Der Koran erlaubt nach islamischer Rechtsauffassung einem Mann bis zu vier Ehefrauen sowie eine unbestimmte Zahl von Konkubinen; eine Frau darf nur mit einem Mann verheiratet sein. Nach Sure 4, Vers 3 ist die Mehrehe an gerechte Behandlung gebunden. Der Mann darf keine Frau finanziell oder emotional bevorzugen und muss jeder einen eigenen Haushalt finanzieren können. Die Ehefrauen desselben Mannes heißen untereinander „Mitfrauen“. Polygynie ist in Tunesien und der Türkei verboten. Zahlreiche der 56 Staaten der Organisation für Islamische Zusammenarbeit schränken sie ein. In Marokko muss der Mann beispielsweise gerichtlich nachweisen, dass er jeder Frau eine eigene Wohnung und den Unterhalt möglicher Kinder finanzieren kann.
Rechtslage in ausgewählten Ländern
Eine nur nach der Scharia geschlossene Ehe entfaltet in europäischen und amerikanischen Staaten grundsätzlich keine Rechtswirkung; dort ist die staatliche Zivilehe maßgeblich. Umgekehrt wird eine im Herkunftsland islamisch geschlossene und später in Deutschland zivilrechtlich geschiedene Ehe im Herkunftsland nicht automatisch als geschieden anerkannt.
In der Türkei wurde die Scharia 1923/1924 als Gesetzesgrundlage abgeschafft. Besonders in ländlichen Regionen bestehen dennoch sogenannte Imam-Ehen, darunter polygame Ehen, Minderjährigen- und Zwangsehen. Der Staat amnestiert solche Verbindungen wiederholt. Einer Untersuchung von Pınar İlkkaracan aus dem Jahr 1998 zufolge lebten 10,6 % der türkischen Frauen in polygamen Ehen.
In Indien richtet sich das Ehe- und Familienrecht nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime gilt unter anderem der Muslim Personal Law (Shariat) Application Act von 1937. Die Ehe gilt als Zivilvertrag; ein Qādī hält sie in einem Nikahnama, einem muslimischen Heiratszertifikat, fest. Der Muslim Women (Protection of Rights on Divorce) Act von 1986 regelt unter anderem Morgengabe und Unterhalt. Im Fall Shah Bano sprach der Oberste Gerichtshof 1985 einer geschiedenen Frau Unterhalt nach britisch-indischem Recht zu. Nach Protesten muslimischer Rechtsgelehrter folgte die Regierung Rajiv Gandhis jedoch der Auffassung, Unterhalt sei nur drei Monate nach der Scheidung zu zahlen. 2017 erklärte der Oberste Gerichtshof den dreifachen Talāq für rechtswidrig.
Saudi-Arabiens Personenstandsrecht beruht auf der Scharia. Zeugen sollen den Ehevertrag unterschreiben; dieser bestimmt die vom Mann an die Frau zu zahlende Morgengabe (mahr). Anfang der 1990er-Jahre lag sie durchschnittlich bei 25.000 bis 40.000 Riyal, entsprechend 10.000 bis 15.000 Euro. Verträge können Zahlungen im Scheidungsfall sowie Scheidungsrechte der Frau bei einer zweiten Ehe des Mannes regeln. Nach der Scheidung geht das Sorgerecht zwingend auf den Vater über, während Kinder nur bis zu einem bestimmten Alter in der Obhut der Mutter bleiben.
Marokko reformierte sein Familienrecht 2004: Gewalt in der Ehe ist strafbar, das Heiratsalter für Frauen beträgt 18 Jahre, und Frauen besitzen Rechte auf Scheidung, Kindes-Sorgerecht und Unterhalt. Pakistan schaffte die Scheidung durch dreifachen Talāq 1961 ab.