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Reichsverfassung
Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs (Reichsverfassung vom 16. April 1871) in Volltext · Verfassung des Deutschen Reiches („Paulskirchen- …
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Begriff und Einordnung
Der Ausdruck Reichsverfassung bezeichnet vor allem Verfassungen des Deutschen Reichs. In der deutschen Geschichte sind insbesondere drei Verfassungen wichtig: die Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849, die Bismarcksche Reichsverfassung vom 16. April 1871 und die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919.
Eine Verfassung legt die grundlegende staatliche Ordnung fest. Sie bestimmt unter anderem die staatlichen Organe, ihre Zuständigkeiten und das Verhältnis zwischen den Gliedstaaten und dem Gesamtstaat. Die Paulskirchenverfassung wurde nicht wirksam, die Bismarcksche Reichsverfassung regelte das Deutsche Reich bis zum Ende des Kaiserreichs, und die Weimarer Verfassung schuf nach dem Ersten Weltkrieg eine wesentlich neue staatliche Ordnung.
Das Heilige Römische Reich hatte keine Verfassung im heutigen Sinne. Seine staatsrechtliche Ordnung bis 1806 beruhte teilweise auf Reichsgrundgesetzen, etwa der Goldenen Bulle von 1356, außerdem auf allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen und überkommenem Gewohnheitsrecht. Heute ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die Verfassung Deutschlands. Der Ausdruck kann außerdem eine Reichsverfassung des Kaisertums Österreich von 1849 oder Verfassungen anderer Länder bezeichnen, wenn deren Name in der Originalsprache dies nahelegt.
Die Paulskirchenverfassung von 1849
Die Verfassung der Frankfurter Nationalversammlung vom 28. März 1849 trug den offiziellen Titel „Verfassung des deutschen Reiches“. Die Bezeichnung Paulskirchenverfassung geht auf die Frankfurter Paulskirche zurück, in der die Nationalversammlung tagte.
Während der Deutschen Revolution von 1848/49 ließen die deutschen Einzelstaaten im April und Mai 1848 Abgeordnete für diese Versammlung wählen. Ihr Ziel war, gemeinsam mit den Fürsten eine Verfassung für ein entstehendes Deutsches Reich zu vereinbaren. Die Nationalversammlung beschloss die Verfassung; mehr als 28 Staaten nahmen sie an.
Der preußische König lehnte jedoch sowohl die Verfassung als auch die ihm angebotene Kaiserwürde ab. Deshalb konnte die Verfassung nicht wirksam werden. In der Forschung ist umstritten, ob sie rechtlich überhaupt in Kraft trat. Unabhängig von dieser juristischen Frage blieb ihre praktische Umsetzung aus.
Die Bismarcksche Reichsverfassung
Nach dem Deutschen Krieg zwischen Österreich und Preußen von 1866 gründete Preußen mit den übrigen norddeutschen Staaten den ersten deutschen Bundesstaat, den Norddeutschen Bund. Seine Verfassung, die Norddeutsche Bundesverfassung vom 16. April 1867, trat am 1. Juli 1867 in Kraft. Sie war maßgeblich im preußischen Staatsministerium unter Otto von Bismarck, dem preußischen Ministerpräsidenten, entworfen worden.
Die Verfassung verband föderale und gesamtstaatliche Organe. Der Bundesrat vertrat die Fürsten, während der Reichstag vom Volk gewählt wurde. Beide wirkten gemeinsam an der Gesetzgebung mit. Die Ordnung sollte einen starken bundesstaatlichen Zentralismus vermeiden und zugleich die preußische Vorherrschaft im Norddeutschen Bund sichern. Der preußische König hatte das Bundespräsidium inne und ernannte den Bundeskanzler, den Leiter der Exekutive.
Während des Deutsch-Französischen Krieges von 1870/1871 traten Bayern, Württemberg, Baden und Hessen-Darmstadt dem Norddeutschen Bund bei. Die Novemberverträge enthielten Entwürfe für eine neue Bundesverfassung, Änderungen der bisherigen Verfassung und Sonderrechte einzelner Staaten. Zu diesen Reservatrechten gehörte beispielsweise Bayerns eigenes Heer in Friedenszeiten.
Im Dezember 1870 beschlossen Bundesrat und Reichstag, den Bund „Deutsches Reich“ und das Bundespräsidium zusätzlich „Deutscher Kaiser“ zu nennen. Die grundlegenden Regeln und die Rechte der Staatsorgane blieben weitgehend erhalten. Die geänderte Verfassung wurde am 31. Dezember 1870 im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht und trat am 1. Januar 1871 in Kraft. In Artikel 80 erklärte sie zahlreiche norddeutsche Bundesgesetze zu Gesetzen des Deutschen Bundes.
Am 4. Mai 1871 trat eine erneuerte Verfassung, die „Verfassung des Deutschen Reiches“, in Kraft. Sie änderte vor allem Bezeichnungen, meist „Bund“ zu „Reich“, und enthielt keinen Artikel 80 mehr. Diese Fassung ist normalerweise gemeint, wenn von der Bismarckschen Reichsverfassung gesprochen wird.
Die Weimarer Reichsverfassung von 1919
Die Bismarcksche Reichsverfassung wurde seit dem 9. November 1918 faktisch nicht mehr beachtet. Anlass war unter anderem, dass Reichskanzler Max von Baden sein Amt verfassungswidrig auf den Sozialdemokraten Friedrich Ebert übertrug.
Ebert ließ durch den Rat der Volksbeauftragten Wahlen zu einer neuen verfassunggebenden Versammlung ausschreiben. Diese Weimarer Nationalversammlung erarbeitete nach einem Entwurf des liberalen Innenministers Hugo Preuß einen wesentlich neuen Verfassungstext. Die Verfassung wurde am 11. August 1919 ausgefertigt und trat am 14. August 1919 in Kraft.
Ihr offizieller Titel lautete weiterhin „Verfassung des Deutschen Reiches“. Häufig wird sie als Weimarer Reichsverfassung, abgekürzt WRV, oder als Weimarer Verfassung bezeichnet. Der 11. August wurde später auf Initiative von SPD, DDP und Zentrum als Verfassungstag feierlich begangen, um das Verfassungswerk zu würdigen.
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