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Goldene Bulle

Die Goldene Bulle ist ein in Urkundenform verfasstes kaiserliches Gesetzbuch, das von 1356 an das wichtigste der „Grundgesetze“ des Heiligen Römischen Reiches …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Kern und Entstehung
  2. 2. Wahl des Königs
  3. 3. Rechte der Kurfürsten und weitere Regeln
  4. 4. Folgen und Bedeutung
  5. 5. Überlieferung und Siegel

Kern und Entstehung

Die Goldene Bulle ist ein in Urkundenform verfasstes kaiserliches Gesetzbuch von 1356. Sie wurde unter Kaiser Karl IV. in lateinischer Sprache verkündet und war bis zum Ende des Alten Reiches 1806 eines der wichtigsten „Grundgesetze“ des Heiligen Römischen Reiches. Auf 86 Seiten regelte sie vor allem die Wahl und Krönung der römisch-deutschen Könige und Kaiser durch die Kurfürsten. Ihr Name bezieht sich auf die goldenen Siegel, die an sechs der sieben Ausfertigungen hingen; gebräuchlich wurde die Bezeichnung erst im 15. Jahrhundert. Karl IV. nannte das Werk „unser keiserliches rechtbuch“.

Die Kapitel 1–23 wurden in Nürnberg erarbeitet und am 10. Januar 1356 auf dem Nürnberger Hoftag verkündet; sie heißen Nürnberger Gesetzbuch. Die Kapitel 24–31, das Metzer Gesetzbuch, wurden am 25. Dezember 1356 auf dem Metzer Hoftag verkündet. Karl IV. wollte nach wiederholten Kämpfen um die Königswürde die Reichsordnung stabilisieren, Thronfolgefehden verhindern und das Wahlverfahren eindeutig festlegen. Zugleich erhielt der Papst kein Mitspracherecht bei der deutschen Königswahl.

Die Bulle schuf überwiegend kein völlig neues Recht. Sie schrieb Verfahren und Grundsätze fest, die sich bei Königswahlen in den vorherigen hundert Jahren entwickelt hatten. Sie griff dabei unter anderem auf ältere Reichsrechte, den „Sachsenspiegel“ Eikes von Repgow und das Kirchenrecht zurück.

Wahl des Königs

Das alleinige Wahlrecht lag bei sieben Kurfürsten. Nach dem Tod des Königs musste der Erzbischof von Mainz als Kanzler für Deutschland sie binnen 30 Tagen nach Frankfurt am Main einberufen. In der Bartholomäuskirche, dem heutigen Frankfurter Dom, sollten sie den Nachfolger wählen. Vorher hatten sie zu schwören, ohne geheime Absprachen, Belohnung oder Entgelt zu entscheiden.

Die Stimmen wurden in fester Rangfolge abgegeben: Erzbischof von Trier, Erzbischof von Köln, König von Böhmen, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Sachsen, Markgraf von Brandenburg und zuletzt der Erzbischof von Mainz. Die geistlichen Kurfürsten hatten zugleich wichtige Kanzlerämter: Trier für Burgund, Köln für Reichsitalien und Mainz für die deutschen Lande. Die weltlichen Kurfürsten besaßen Erzämter: Böhmen war Erzschenk, die Pfalz Erztruchsess, Sachsen Erzmarschall und Brandenburg Erzkämmerer.

Entscheidend war das Mehrheitsprinzip: Erstmals war eine Mehrheit der Stimmen ausreichend; die Zustimmung aller Kurfürsten war nicht mehr nötig. Die Minderheit wurde rechtlich so behandelt, als enthalte sie sich, damit der König dennoch als von allen anerkannt galt. Auch ein Kurfürst konnte mit seiner eigenen Stimme gewählt werden. Der Gewählte erhielt nicht nur die Rechte eines Königs, sondern auch diejenigen des zukünftigen Kaisers. Die Wahl war damit formell von der Zustimmung des Papstes gelöst. Die päpstliche Kaiserkrönung bestand grundsätzlich weiter, doch Karl V. war der letzte Kaiser, der sie erhielt. Seit 1508 nannte sich Maximilian I. mit Zustimmung des Papstes „Erwählter Römischer Kaiser“.

Rechte der Kurfürsten und weitere Regeln

Die Goldene Bulle legte Rechte, Pflichten und Erbfolge der Kurfürsten dauerhaft fest. Ihre Territorien sollten unteilbar sein. Bei den weltlichen Kurfürsten sollte stets der erstgeborene eheliche Sohn die Kurwürde erben. So sollte verhindert werden, dass Kurstimmen durch Teilungen geteilt oder vermehrt wurden.

Kurfürsten besaßen weitreichende Hoheitsrechte: Münzrecht, Zollrecht und unbeschränkte Rechtsprechung. Dazu kamen das Privilegium de non evocando, nach dem Untertanen nur vor ein kurfürstliches Gericht geladen werden durften, und das Privilegium de non appellando, nach dem sie kein anderes Gericht anrufen durften. Die Kurfürsten mussten Juden gegen Schutzgeld schützen; dies wird als Judenregal bezeichnet. Die Bulle regelte außerdem ihre Immunität, verbot Bündnisse mit Ausnahme von Landfriedenvereinigungen und untersagte das Pfahlbürgertum, also Personen mit Stadtrecht, die außerhalb der Stadt wohnten.

Jährlich sollte eine Versammlung aller Kurfürsten mit dem Kaiser stattfinden. Der Metzer Teil behandelte besonders Zeremoniell und Rangfragen, Steuererhebung und Strafen für Verschwörungen gegen Kurfürsten. Söhne und Erben der Kurfürsten sollten Deutsch, Latein, Italienisch und Tschechisch lernen.

Folgen und Bedeutung

Die Goldene Bulle formalisierte die Territorialisierung: die Entwicklung, in der Fürsten in ihren jeweiligen Gebieten immer selbstständiger wurden, während die Macht des Königs zurückging. Die Privilegien der Kurfürsten wurden damit rechtlich festgeschrieben. Sie half, Thronfolgefehden und Gegenkönige zu vermeiden, stärkte jedoch zugleich die Eigenständigkeit der einzelnen Territorien.

Im Heiligen Römischen Reich entstand deshalb kein Zentralstaat wie in England oder Frankreich. Die Territorien blieben sprachlich und politisch eigenständig, entwickelten Regiolekte und gründeten eigene Universitäten zur Ausbildung von Landesbeamten. Der Westfälische Frieden von 1648 besiegelte die Aufspaltung Deutschlands in weitgehend autonome Territorien; die Zentralgewalt verlor weiter Kompetenzen, bis sie 1806 endete. Der Artikel nennt den heutigen deutschen Föderalstaat als langfristigen Bezugspunkt.

Als zentrales Element der Reichsverfassung blieb die Goldene Bulle bis 1806 in Kraft und wurde im Spätmittelalter sowie in der Frühneuzeit häufig für Reichs- und Lehensrecht genutzt. Sie gilt als wichtigstes Verfassungsdokument des mittelalterlichen Reiches. 2013 wurde sie als deutsch-österreichische Gemeinschaftsnominierung in das UNESCO-Register „Memory of the World“ aufgenommen; die Entscheidung fiel am 18. Juni 2013 in Gwangju.

Überlieferung und Siegel

Heute sind sieben Ausfertigungen erhalten; Hinweise auf weitere Exemplare gibt es nicht. Sie enthalten jeweils den Nürnberger Teil mit Kapitel 1–23 und den Metzer Teil mit Kapitel 24–31. Wegen ihres Umfangs sind sie gebundene Libelle, nicht einzelne Urkunden. Der sächsische und der brandenburgische Kurfürst verzichteten wohl aus Geldmangel auf eigene Ausfertigungen.

Das böhmische und das Mainzer Exemplar liegen im Österreichischen Staatsarchiv in Wien, das Kölner in der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt, das pfälzische im Bayerischen Hauptstaatsarchiv und das Trierer im Hauptstaatsarchiv Stuttgart. Das Frankfurter Exemplar liegt im Institut für Stadtgeschichte im Karmeliterkloster. Es war eine von der Stadt bezahlte Abschrift, hatte aber denselben Rechtsstatus wie die anderen Exemplare und wurde als „Reichsexemplar“ besonders bekannt, weil es am Wahlort blieb. Das Nürnberger Exemplar wird im Staatsarchiv Nürnberg verwahrt und trägt ein Wachs- statt eines Goldsiegels.

Die Bullen sind etwa 6 cm breit und 0,552 cm hoch und bestehen aus Goldblech. Auf der Vorderseite erscheint der thronende Kaiser mit Reichsapfel und Zepter, Reichsadler und böhmischem Löwen; die Rückseite zeigt ein stilisiertes Rom mit der Aufschrift „AVREA ROMA“. Neben den Originalen sind 174 Abschriften aus dem späten Mittelalter und mindestens zwanzig weitere Textzeugen aus der Neuzeit bekannt. Nach 1370 verbreiteten sich auch deutsche Übersetzungen.

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