Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Reichstag (Weimarer Republik)
Die Kombination dieser beiden Verfassungsartikel ermöglichte ab 1930 die sogenannten Präsidialkabinette ... Mit einer Darstellung zur Geschichte der Bibliotheken …
Inhalt6 Abschnitte
Kern und politische Bedeutung
Der Reichstag der Weimarer Republik war von 1919 bis 1933 nach der Weimarer Reichsverfassung das Parlament und eines der obersten Organe des Deutschen Reichs. Er übernahm die parlamentarische Arbeit von der Weimarer Nationalversammlung, die von Februar 1919 bis Mai 1920 als Parlament gedient hatte. Der Reichstag trat erstmals am 24. Juni 1920 zusammen.
Er wurde alle vier Jahre in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. „Allgemein“ bedeutet, dass grundsätzlich alle Wahlberechtigten wählen durften; „gleich“, dass jede Stimme gleich viel zählte; „geheim“, dass niemand die Stimmabgabe kontrollieren sollte; „unmittelbar“, dass die Abgeordneten direkt gewählt wurden. Gewählt wurde nach dem Verhältniswahlrecht: Parteien erhielten Mandate ungefähr entsprechend ihrem Stimmenanteil. Pro 60.000 Stimmen erhielt eine Partei einen Sitz.
Der Reichstag beschloss Reichsgesetze, entschied über den Haushaltsplan, Krieg und Frieden sowie die Bestätigung bestimmter Staatsverträge. Außerdem kontrollierte er die Reichsregierung. Er konnte einzelne Minister oder die gesamte Regierung durch ein Misstrauensvotum zum Rücktritt zwingen und Notverordnungen des Reichspräsidenten nach Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung jederzeit aufheben. Umgekehrt konnte der Reichspräsident den Reichstag nach Artikel 25 auflösen, aber nur einmal aus demselben Grund.
Ab 1930 ermöglichte die Verbindung von Artikel 25 und Artikel 48 die sogenannten Präsidialkabinette. Damit übernahmen Reichspräsident und Reichsregierung zu einem großen Teil die Gesetzgebung anstelle des Reichstags. Die Lage verschärfte sich durch die Wahlerfolge der republikfeindlichen Parteien NSDAP und KPD, die seit der Reichstagswahl vom 31. Juli 1932 zusammen eine rechnerische Mehrheit im Reichstag hatten.
1933 nutzten die Nationalsozialisten diese Verfassungsartikel und die Möglichkeit eines Ermächtigungsgesetzes, um die Gesetzgebung vom Reichstag auf die Regierung zu übertragen und ihre Diktatur zu errichten. Nach dem Verbot linker Parteien und der erzwungenen Selbstauflösung von Mitte- und Rechtsparteien wurde der Reichstag zu einem von der NSDAP beherrschten Einparteien-Pseudoparlament. Seine letzte Sitzung fand am 26. April 1942 statt.
Aufgaben und Rechte
Die Zuständigkeiten des Reichstags waren breit. Seine wichtigste Aufgabe war die Rechtsetzung, also der Beschluss von Reichsgesetzen. Dazu gehörten auch Haushaltsgesetze nach Artikel 85 der Weimarer Reichsverfassung und die Aufnahme außerordentlicher Kredite nach Artikel 87. Der Reichstag behandelte außerdem Petitionen, also Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, nach Artikel 126.
In der Außenpolitik erklärte der Reichstag den Krieg und schloss Frieden nach Artikel 45 Absatz II. Bündnisse und Verträge mit fremden Staaten brauchten seine Zustimmung, wenn sie Gegenstände der Reichsgesetzgebung betrafen. Bei Gesetzen konnte ein Drittel des Reichstags verlangen, dass die Verkündung um zwei Monate ausgesetzt wurde. Die Mehrheit konnte ein Gesetz jedoch für dringlich erklären, sodass der Reichspräsident es trotzdem verkünden konnte.
Der Reichstag hatte ein Selbstverwaltungsrecht und gab sich seine eigene Geschäftsordnung. Er konnte Interpellationen, kleine Anfragen und schriftliche Auskunftsbegehren an die Reichsregierung richten. Interpellationen und Anfragen waren parlamentarische Mittel, um Informationen zu verlangen und die Regierung politisch zu kontrollieren. Der Reichstag und seine Ausschüsse konnten außerdem die Anwesenheit jedes Kabinettsmitglieds verlangen.
Besonders wichtig war die Kontrolle der Regierung. Der Finanzminister musste dem Reichstag über die Verwendung der Reichseinnahmen Rechenschaft ablegen. Nach Artikel 54 konnte der Reichstag durch ein Misstrauensvotum den Rücktritt der Regierung erzwingen. Er konnte auch Anklage gegen den Reichskanzler, Reichsminister und den Reichspräsidenten erheben, wenn sie schuldhaft die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt hatten. Auf Antrag des Reichstags konnte der Reichspräsident mit Zweidrittelmehrheit durch Volksabstimmung abgesetzt werden.
Der Reichstag konnte Maßnahmen des Belagerungszustands außer Kraft setzen und Untersuchungsausschüsse einrichten. Solche Ausschüsse sollten Sachverhalte untersuchen und hatten eigene Rechte. Außerdem bildete der Reichstag einen ständigen Ausschuss, der die Rechte der Volksvertretung außerhalb der Tagungen und nach Ende einer Wahlperiode wahrnahm, sowie einen ständigen nichtöffentlichen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten. Beim Reichstag bestand zudem das Wahlprüfungsgericht aus Abgeordneten und Richtern des Reichsverwaltungsgerichtes.
Wahlverfahren und Wahlergebnisse
Jeder Wähler hatte eine Stimme, die er auf eine Wahlkreisliste abgab. Die Sitzzahl richtete sich nach dem Verhältniswahlrecht und war nicht fest, sondern hing von der Gesamtzahl der Stimmen ab. Für je 60.000 Stimmen gab es einen Sitz. Deshalb schwankte die Zahl der Mandate: Die Nationalversammlung hatte 1919 421 Mitglieder, der letzte Reichstag 1933 hatte 647 Mitglieder.
Das Reich war in 35 Wahlkreise eingeteilt. Diese waren zu 16 Wahlkreisverbänden zusammengefasst. Ein Wahlkreisverband bestand, mit Ausnahme von Ostpreußen, aus zwei oder drei Wahlkreisen. Parteien stellten in den Wahlkreisen, in denen sie antraten, Kandidatenlisten auf und zusätzlich eine Reichsliste.
Die Mandatsverteilung erfolgte in mehreren Stufen. Zuerst erhielt ein Kreiswahlvorschlag im Wahlkreis für jeweils volle 60.000 Stimmen einen Sitz. Reststimmen wurden auf den Wahlkreisverband übertragen. Dort wurden die Reststimmen der verbundenen Wahlkreise zusammengerechnet; bei vollen 60.000 Stimmen gab es wieder einen Sitz, und zwar von der Wahlkreisliste, die die meisten Reststimmen beigetragen hatte. Weitere Reststimmen wurden auf Reichsebene übertragen. Dort erhielt eine Partei erneut pro 60.000 Stimmen einen Sitz von der Reichsliste.
Zusatzregeln schränkten das System ein. Besonders wichtig war: Eine Partei konnte überhaupt nur Sitze erhalten, wenn sie in mindestens einem Wahlkreis mindestens 30.000 Stimmen erreicht hatte. Außerdem durfte eine Reichsliste nur so viele Sitze liefern, wie die Partei bereits insgesamt auf den unteren Ebenen erhalten hatte. Diese Regeln benachteiligten Kleinparteien ohne regionalen Schwerpunkt. Durch die Reststimmenverteilung entstanden nicht unbedeutende Unterschiede zwischen Stimmenanteil und Mandatsanteil.
Zwischen 1919 und 1933 fanden eine Wahl zur verfassungsgebenden Nationalversammlung und acht Reichstagswahlen statt. 1919 dominierten noch Parteien der politischen Mitte, vor allem SPD, Zentrum und DDP. Das Parteienspektrum der Weimarer Republik war später stark zersplittert. Gegen Ende nahm die Radikalisierung zu, besonders durch KPD und NSDAP.
Gebäude und Reichstagsbrand
Mit „Reichstag“ ist nicht nur das Parlament gemeint, sondern auch das Parlamentsgebäude in Berlin. Dieses Gebäude wurde von Paul Wallot entworfen und 1894 eingeweiht. Es diente 39 Jahre lang als Sitz des Parlaments, bis zum Reichstagsbrand am 27. Februar 1933.
Die Urheberschaft der Brandstiftung konnte nie vollständig geklärt werden und ist bis heute umstritten. Politisch profitierten die Nationalsozialisten vom Brand. Bereits am folgenden Tag schafften sie mithilfe der Reichstagsbrandverordnung Grundrechte ab. Von da an tagte das Parlament in der Krolloper.
Das unbenutzte Reichstagsgebäude wurde im Zweiten Weltkrieg durch Bombenangriffe teilweise zerstört. Nach mehreren Wiederaufbauphasen in der Nachkriegszeit wurde es erst in den 1990er-Jahren grundlegend umgebaut und erhielt eine neue Kuppel. Seit 1999 ist es Sitz des Deutschen Bundestages.
Abgeordnete, Präsidium und Ältestenrat
Das Frauenwahlrecht wurde in Deutschland, wie in den meisten anderen Ländern, erst mit der demokratischen Neuorientierung nach dem Ersten Weltkrieg eingeführt. Deutschland gehörte dabei, ebenso wie Österreich und nach mehreren skandinavischen und baltischen Staaten, zur europäischen Avantgarde des Frauenwahlrechts. Am 19. Februar 1919 hielt Marie Juchacz von der SPD als erste weibliche Abgeordnete eine Rede in einem deutschen Nationalparlament.
Zu Beginn der Weimarer Republik lag der Frauenanteil in der Nationalversammlung und im ersten Reichstag bei acht bis neun Prozent. In den folgenden sechs Wahlperioden bewegte er sich meist bei etwa sechs bis sieben Prozent. Nach der Reichstagswahl im März 1933, die auf die Machtergreifung der Nationalsozialisten folgte, sank der Frauenanteil auf knapp unter vier Prozent. Nach den weiteren Wahlen in der NS-Zeit im November 1933, 1936 und 1938 zogen keine Frauen mehr in den Reichstag ein.
Präsidenten des Deutschen Reichstages waren Paul Löbe von der SPD von 1920 bis 1924, Max Wallraf von der DNVP von 1924 bis 1925, erneut Paul Löbe von 1925 bis 1932 und Hermann Göring von der NSDAP von 1932 bis 1945. Der Präsident und seine Stellvertreter wurden zu Beginn der Legislaturperiode von den Abgeordneten gewählt. Nach parlamentarischem Brauch wurde in der Regel ein Vertreter der stärksten Fraktion zum Präsidenten gewählt.
Das Präsidium wurde vom Ältestenrat unterstützt. Dieses Gremium ging 1922 aus dem bisherigen Seniorenkonvent hervor. Es bestand aus dem Reichstagspräsidenten, den stellvertretenden Präsidenten und 21 von den Fraktionen benannten Mitgliedern, darunter in der Regel die Fraktionsvorsitzenden. Der Ältestenrat wurde vom Präsidenten oder seinen Stellvertretern geleitet und einberufen.
Seine wichtigste Aufgabe war die Einigung der Fraktionen auf Tagesordnungen und Arbeitsplan. Diese Absprachen waren jedoch rechtlich nicht bindend; Abweichungen waren möglich. Außerdem bestimmte der Ältestenrat über Ausschussvorsitzende, deren Stellvertreter und weitere organisatorische Fragen. Trotz begrenzter Kompetenzen war er wichtig für die Funktionsfähigkeit des Parlaments. Seine Aufgaben waren im Kern mit denen des Ältestenrates im Deutschen Bundestag vergleichbar.
Tonaufnahmen der Sitzungen
Seit dem 3. Dezember 1930 wurden längere Teile von Reichstagssitzungen durch den Rundfunk aufgezeichnet. Reichstagspräsident Paul Löbe setzte sich zwar für Live-Übertragungen ein, der Ältestenrat lehnte dies zunächst jedoch ab.
Eine etwa 80-minütige Rede des Reichskanzlers Heinrich Brüning vom 25. Februar 1932 gilt als erste Reichstagsrede, die nachträglich durch den Rundfunk in voller Länge gesendet wurde. Die erste Live-Übertragung einer Reichstagssitzung fand am 23. März 1933 anlässlich der Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes statt.
Für die Zeit der Weimarer Republik sind insgesamt mehr als 20 Stunden Originaltonaufnahmen von Reichstagssitzungen überliefert. Die Originale der erhaltenen Aufnahmen befinden sich heute im British Library Sound Archive; beim Deutschen Rundfunkarchiv in Frankfurt liegen Kopien vor. Im März 2018 sendete das Archivradio erstmals den Komplettmitschnitt fast aller erhaltenen Sitzungen bis zu Hitlers Machtergreifung, die zuvor größtenteils unveröffentlicht geblieben waren.
Lernvideos zu Reichstag (Weimarer Republik)
3:29
Reichstagsbrand 1933 einfach erklärt - Ursache, Reichstagsbrand, Folgen - Reichstagsbrand erklärt!
EinfachSchule · 49.418 Aufrufe
44:00
Reichstagsbrand 1933: ein bedeutender Inside-Job
Aus der Geschichte lernen · 4.089 Aufrufe
5:38
Der Reichstagsbrand (1933) - wie die Nazis die Grundrechte kassierten
Ein Hut voll Wissen · 3.394 Aufrufe