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Weimarer Nationalversammlung

Die Weimarer Nationalversammlung (offiziell verfassunggebende deutsche Nationalversammlung) war das erste Parlament der Weimarer Republik, das die am 11. August …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Aufgabe, Zeitraum und Entstehung
  2. 2. Übergangsregierung und Versailler Vertrag
  3. 3. Staatsaufbau, Flagge und politische Beteiligung
  4. 4. Grundrechte, Gesellschaft und Bildung
  5. 5. Wirtschaftsordnung und Annahme der Verfassung
  6. 6. Weitere Gesetzgebung und Ende der Nationalversammlung

Aufgabe, Zeitraum und Entstehung

Die Weimarer Nationalversammlung, offiziell verfassunggebende deutsche Nationalversammlung, war das erste Parlament der Weimarer Republik. Ihre wichtigste Aufgabe war die Ausarbeitung der demokratischen Reichsverfassung, die am 11. August 1919 verabschiedet wurde. Zugleich nahm sie für die Übergangszeit parlamentarische Gesetzgebungsaufgaben wahr.

Sie tagte vom 6. Februar 1919 bis zum 21. Mai 1920. Wegen politischer Unruhen trat sie zunächst im Nationaltheater von Weimar zusammen, ab September 1919 dann in Berlin. Wilhelm Pfannkuch (SPD) eröffnete sie als Alterspräsident; Präsidenten waren zunächst Eduard David (SPD), ab 14. Februar Constantin Fehrenbach (Zentrum).

Ausgangspunkt war die Novemberrevolution: Am 9. November 1918 wurde die Republik ausgerufen. Der Rat der Volksbeauftragten setzte am 30. November 1918 die Wahl für den 19. Januar 1919 fest. Wahlberechtigt waren alle deutschen Männer und Frauen, die am Wahltag 20 Jahre alt waren. Damit galt erstmals reichsweit das Frauenwahlrecht. Der Reichsrätekongress der Arbeiter- und Soldatenräte bestätigte die Entscheidung am 19. Dezember deutlich und lehnte damit den Weg zu einer Räterepublik ab. Nach dem Spartakusaufstand wurde Weimar am 14. Januar als Tagungsort ausgewählt.

Übergangsregierung und Versailler Vertrag

Am 11. Februar 1919 trat das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt in Kraft. Die Nationalversammlung wählte Friedrich Ebert (SPD) zum vorläufigen Reichspräsidenten. Er berief das Kabinett Philipp Scheidemann, das aus SPD, Zentrum und DDP bestand; diese Parteien werden als Weimarer Koalition bezeichnet.

Im Mai 1919 musste sich die Nationalversammlung zunächst mit den Friedensbedingungen der Entente befassen. Scheidemann bezeichnete den Vertrag als „Gewaltfrieden“ und lehnte ihn ab. Die Entente wies deutsche Gegenvorschläge am 20. Juni zurück. Weil sich die Regierung über die Unterzeichnung nicht einigte, trat Scheidemann zurück.

Die neue Regierung unter Gustav Bauer, getragen von SPD und Zentrum, empfahl die Unterzeichnung trotz fortgesetzter Kritik, besonders an der Kriegsschuldregelung und der Auslieferung Deutscher. Als Alternative galt die Wiederaufnahme der Kampfhandlungen. In namentlicher Abstimmung stimmten 237 Abgeordnete für die Unterzeichnung, 138 dagegen, fünf enthielten sich. SPD, Zentrum und USPD billigten den Vertrag überwiegend; DDP, DNVP und DVP lehnten ihn überwiegend oder vollständig ab.

Nachdem Georges Clemenceau am 22. Juni erklärt hatte, der Vertrag könne nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden, erklärte Bauer am 23. Juni, Deutschland sei wehrlos und könne einen neuen Krieg nicht verantworten. Die Ratifizierung erfolgte durch das Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und den assoziierten Mächten am 9. Juli 1919; die Stimmenverhältnisse waren ähnlich.

Staatsaufbau, Flagge und politische Beteiligung

Die zweite Lesung des Verfassungsentwurfs begann am 2. Juli 1919. Die USPD beantragte, den Staat statt Deutsches Reich „Deutsche Republik“ zu nennen. Sie wollte damit den Bruch mit der früheren Ordnung sichtbar machen. SPD unterstützte dies, doch der Antrag setzte sich nicht durch. Artikel 1 lautete: „Das Deutsche Reich ist eine Republik. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“

Umstritten war auch die Staatsgliederung. Die USPD verlangte einen Einheitsstaat ohne eigenständige Gliedstaaten. Die Mehrheit hielt am Bundesstaat fest, stärkte aber die Reichsgewalt: Der Reichsrat ersetzte das einflussreichere Staatenhaus nur noch beratend, Reichspost und Reichsbahn wurden geschaffen und preußische Sonderrechte abgeschafft. Bei einer Neugliederung des Reichs sollten Änderungen der Ländergrenzen unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen betroffener Länder möglich sein; die Mehrheit folgte dabei SPD, Zentrum und DDP.

Am 3. Juli wurden Schwarz-Rot-Gold mit 211 gegen 90 Stimmen zu den deutschen Nationalfarben bestimmt. SPD und Zentrum sahen darin Farben der deutschen Einheit und der Revolution von 1848. DVP und DNVP wollten Schwarz-Weiß-Rot als Farben des Kaiserreichs behalten. Die USPD verlangte Rot als Revolutionsfarbe.

Beim Reichspräsidentenamt lehnte die Versammlung sowohl den USPD-Vorschlag einer Kollegialregierung ohne Reichspräsidenten als auch DNVP-Forderungen nach einer größeren Machtfülle ab. Angehörige der bis 1918 regierenden Häuser der Einzelstaaten wurden von der Wählbarkeit ausgeschlossen.

Auch Volksgesetzgebung wurde geregelt: Referenden, Volksentscheide und Volksbegehren blieben in der Fassung des Verfassungsausschusses bestehen, weil keiner der Änderungsanträge eine Mehrheit erhielt. In der Reichsverwaltung wurde Deutschland als einheitliches Wirtschaftsgebiet festgelegt; Steuerrecht, Post und Eisenbahn wurden stärker beim Reich gebündelt. Für die Rechtspflege kamen Verwaltungsgerichtsbarkeit und Staatsgerichtshof hinzu. Die Militärgerichtsbarkeit wurde auf Kriegszeiten beschränkt, und die Unabhängigkeit der Gerichte erhielt Verfassungsrang.

Grundrechte, Gesellschaft und Bildung

Ab 11. Juli beriet die Nationalversammlung über Grundrechte und Grundpflichten. Umstritten war, ob ein ausführlicher Grundrechtskatalog überhaupt in die Verfassung gehöre. Gegner befürchteten Eingriffe in die Zuständigkeiten der Länder und in die Privatautonomie. Befürworter sahen Grundrechte als Richtschnur und Schranke der Gesetzgebung sowie als Ausdruck der Rechtskultur. Der Katalog wurde trotz Kritik an seinem großen Umfang aufgenommen.

In der Einzelberatung setzte sich die Entwurfsfassung von Artikel 109 durch: Adelstitel blieben nur Namensbestandteile und vermittelten keine Vorrechte. Anträge auf vollständige Gleichberechtigung der Geschlechter statt der nur „grundsätzlichen“ Gleichberechtigung scheiterten. Ebenso wurde die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung mit 153 gegen 128 Stimmen bei zwei Enthaltungen abgelehnt.

Eine Filmzensur konnte durch Reichsgesetz zugelassen werden; der weitergehende USPD-Antrag wurde abgelehnt. Die Regelung wurde später durch das Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften vom 18. Dezember 1926 umgesetzt. Forderungen nach vollständiger Gleichstellung unehelicher mit ehelichen Müttern und Kindern erhielten ebenfalls keine Mehrheit.

Bei der Jugendfürsorge lehnte die Mehrheit die Forderung von SPD und USPD nach einer zentralen, ausschließlich staatlichen Fürsorge ab. Konfessionelle und private Einrichtungen blieben damit bedeutsam. Für Versammlungen unter freiem Himmel blieb eine Anmeldepflicht möglich; sie wurde als Sicherheitsmaßnahme und nicht als Genehmigungspflicht begründet. Im Beamtenrecht scheiterte die Forderung nach Volkswahl der Beamten. Das Lehrerinnenzölibat, nach dem Beamtinnen bei Heirat aus dem Dienst ausscheiden sollten, wurde dagegen nicht beibehalten.

Bei Kirche und Staat begann eine Trennung, deren Regelungen laut Artikel überwiegend noch heute gelten. In der Bildungspolitik einigten sich SPD und Zentrum im Weimarer Schulkompromiss darauf, die Bekenntnisfrage offen zu lassen: Eltern sollten in jeder Gemeinde über Konfessions-, Simultan- oder weltliche Schulen entscheiden.

Wirtschaftsordnung und Annahme der Verfassung

Die Wirtschaftsverfassung sollte wirtschaftliche Freiheit unter den Vorrang eines menschenwürdigen Daseins für alle und des Gerechtigkeitsgrundsatzes stellen. Vertragsfreiheit, Eigentum und Erbrecht blieben gewährleistet, standen aber unter Gesetzesvorbehalt. Das bedeutet: Sie konnten durch Gesetze geregelt und begrenzt werden. Eigentum erhielt eine soziale Verpflichtung; vorgesehen waren außerdem Möglichkeiten zur Verstaatlichung von Unternehmen, zur öffentlichen Beteiligung an der Unternehmensverwaltung und zum Eingreifen gegen sozialwidrige Unternehmensentscheidungen, insbesondere gegen Kartelle und Trusts.

Die Koalitionsfreiheit, also das Recht zum Zusammenschluss etwa in Gewerkschaften, erhielt Verfassungsrang. Arbeiterräte sollten Arbeitnehmer vertreten, Wirtschaftsräte gemeinsame Organe von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sein. Der Reichswirtschaftsrat sollte ein Gesetzesinitiativrecht beim Reichstag erhalten. Forderungen der USPD nach Vergesellschaftung von Produktionsmitteln und Warenproduktion scheiterten.

Enteignungen des Reiches gegenüber Ländern, Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden sollten nur gegen Entschädigung zulässig sein. Die Nationalversammlung beschloss knapp mit 132 gegen 118 Stimmen bei einer Enthaltung, private Regale und Nutzungsrechte an Bodenschätzen und Naturkräften aufzuheben; die Überführung aller Bodenschätze und Naturkräfte in Gemeineigentum wurde jedoch nicht beschlossen. Fideikommisse, also dauerhaft gebundene Familienvermögen, sollten aufgehoben werden. Nicht durch Arbeit oder Kapital entstandene Bodenwertsteigerungen sollten „für die Gesamtheit nutzbar“ gemacht werden. Außerdem wurde der Schutz des Mittelstandes vor „Überlastung“ als Aufgabe von Gesetzgebung und Verwaltung angenommen.

Am 31. Juli 1919 nahm die Nationalversammlung die nach wesentlichen Änderungen überarbeitete Weimarer Verfassung an: 262 Abgeordnete von SPD, DDP und Zentrum stimmten zu, 75 von DVP, DNVP, Bayerischem Bauernbund und USPD dagegen, eine Person enthielt sich. Die Zustimmung betrug 77,5 Prozent.

Weitere Gesetzgebung und Ende der Nationalversammlung

Neben der Verfassung arbeitete die Nationalversammlung als Parlament. Die Neuregelung des Finanz- und Steuerwesens wurde durch eine Rede des Reichsfinanzministers Matthias Erzberger am 8. Juli 1919 eingeleitet. Das Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gold vom 19. Juli 1919 stellte die Einfuhrzölle, mit Ausnahme der 1914 abgeschafften Lebensmittelzölle, ihrem tatsächlichen Wert nach wieder auf den Vorkriegsstand. Es wurde mit großer Mehrheit gegen die Stimmen der USPD beschlossen.

Am 19. Juli 1919 wurden außerdem das Reichssiedlungsgesetz als erster Schritt zu einer Landreform sowie die Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung verabschiedet. Ab 30. September 1919 tagte die Versammlung im sanierten Reichstagsgebäude in Berlin. Während des Kapp-Putsches wich sie nach Stuttgart aus und tagte dort am 18. März 1920.

Am 13. Januar 1920 demonstrierten etwa 100.000 Menschen vor dem Reichstagsgebäude gegen das in zweiter Lesung beratene Betriebsrätegesetz. Nach einzelnen Handgreiflichkeiten schoss die Wachmannschaft in die Menge. 42 Menschen starben, über 100 wurden verletzt; laut Artikel war dies die blutigste Demonstration der deutschen Geschichte. Die Nationalversammlung löste sich am 21. Mai 1920 auf. Nach der Reichstagswahl vom 6. Juni 1920 trat der 1. Reichstag an ihre Stelle.

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