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Präsidialkabinett
Als Präsidialkabinette bezeichnet man gemeinhin die letzten drei Reichsregierungen der Weimarer Republik von 1930 bis 1933 unter Heinrich Brüning (Zentrum), …
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Begriff und verfassungsrechtliche Grundlage
Als Präsidialkabinette gelten meist die letzten drei Reichsregierungen der Weimarer Republik von 1930 bis 1933: Heinrich Brüning (Zentrum), Franz von Papen (parteilos) und Kurt von Schleicher (parteilos). Sie waren wichtig, weil sich in ihrer Zeit die Gesetzgebung vom Reichstag zum Reichspräsidenten verlagerte und die parlamentarische Demokratie zunehmend außer Kraft gesetzt wurde.
Nach Artikel 53 der Weimarer Reichsverfassung ernannte der Reichspräsident jede Reichsregierung. Das Besondere der Präsidialkabinette war jedoch, dass Reichspräsident Paul von Hindenburg Artikel 48 nutzte: Er konnte Notverordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Der Reichstag durfte diese zwar mit einfacher Mehrheit aufheben, doch die Regierung konnte die parlamentarische Gesetzgebung so weitgehend umgehen. Teilweise wird zwischen den gemäßigten Präsidialkabinetten Brünings und den reinen Präsidialkabinetten Papens und Schleichers unterschieden; gelegentlich ist auch von einer Präsidialdiktatur die Rede.
Entstehung und Regierung Brünings
Die Große Koalition unter Hermann Müller zerbrach am 27. März 1930 am Streit um ein halbes Prozent Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Hindenburg wollte außerdem die SPD aus der Regierungsverantwortung drängen und verweigerte dem bisherigen Kabinett die Vollmachten aus Artikel 48. Bereits zuvor hatten Schleicher, Brüning und weitere Beteiligte über eine „Hindenburg-Regierung“ beraten, die sich auf Notverordnungen stützen sollte.
Am 30. März 1930 ernannte Hindenburg Heinrich Brüning zum Reichskanzler. Sein Kabinett war ein bürgerliches Minderheitskabinett ohne SPD; Hindenburg und Schleicher hatten erheblichen Einfluss. Eine Vorlage zur Deckung des Reichshaushalts mit Steuererhöhungen und Kürzungen bei der Arbeitslosenversicherung lehnte der Reichstag ab. Hindenburg setzte sie daraufhin als zwei Notverordnungen in Kraft. Nachdem der Reichstag diese zwei Tage später knapp wieder aufgehoben hatte, löste Hindenburg ihn auf; acht Tage später traten verschärfte Notverordnungen in Kraft, während kein Reichstag bestand, der sie hätte aufheben können.
Die Reichstagswahl vom 14. September 1930 fand während der seit Frühjahr 1930 in Deutschland wirkenden Weltwirtschaftskrise statt. Die NSDAP stieg von 12 auf 107 Sitze auf und wurde zweitstärkste Partei. Da weitere Neuwahlen vor allem KPD und NSDAP genutzt hätten, tolerierte die SPD fortan Brünings Regierung. Sie verhinderte Misstrauensanträge von DNVP, NSDAP und KPD, trug aber eine Politik mit, auf die sie keinen Einfluss hatte.
Notverordnungen und Machtverschiebung
Der Mechanismus war: Fand ein Gesetzentwurf keine Mehrheit, setzte der Reichspräsident ihn als Notverordnung nach Artikel 48 in Kraft. Die Verfassung bestimmte nicht, wie eine Notlage zu definieren oder festzustellen sei; das angekündigte Reichsgesetz dazu wurde nie beschlossen.
Verlangte der Reichstag die Aufhebung einer Notverordnung oder sprach er dem Kanzler das Misstrauen aus, konnte der Reichspräsident ihn nach Artikel 25 auflösen. Neuwahlen mussten spätestens nach 60 Tagen stattfinden; der neue Reichstag musste spätestens weitere 30 Tage später zusammentreten. In diesen 90 Tagen konnte das Kabinett per Notverordnung regieren. Exekutive und Legislative lagen damit weitgehend bei Reichspräsident und Reichskanzler, der die Verordnungen gegenzeichnen musste; die Gewaltenteilung war großteils aufgehoben.
Die SPD stabilisierte dieses System unter Brüning, weil sie ihn gegenüber Kommunisten und Nationalsozialisten als kleineres Übel ansah. Theoretisch hätte der Reichstag Notverordnungen aufheben, mit Zweidrittelmehrheit eine Volksabstimmung über die Absetzung des Reichspräsidenten beschließen (Artikel 43) oder ihn vor dem Staatsgerichtshof anklagen können (Artikel 59). Die Zahlen zeigen die Verlagerung der Gesetzgebung: 1930 beschloss der Reichstag 98 Gesetze und es gab 5 Notverordnungen bei 94 Sitzungstagen; 1931 waren es 34 Gesetze, 44 Notverordnungen und 41 Sitzungstage; 1932 nur 5 Gesetze, aber 66 Notverordnungen bei 13 Sitzungstagen.
Scheitern Brünings sowie Papen und Schleicher
Brünings Austeritäts- und Deflationspolitik verschärfte die Weltwirtschaftskrise und ließ breite Bevölkerungsschichten verarmen; deshalb wurde er als „Hungerdiktator“ bezeichnet. Seine Regierung verlor zudem Hindenburgs Unterstützung. Nach dem SA- und SS-Verbot vom 13. April 1932 trat Reichswehrminister Wilhelm Groener zurück. Die Osthilfeverordnung wurde von ostpreußischen Grundbesitzern, zu denen auch Hindenburg gehörte, stark kritisiert. Als Hindenburg keine Notverordnung Brünings mehr unterzeichnen wollte, trat das Kabinett am 30. Mai 1932 zurück. Das Hoover-Moratorium vom 20. Juni 1931, das die Reparationszahlungen für ein Jahr stundete, änderte daran nichts.
Franz von Papen bildete danach das „Kabinett der Barone“ und wurde deshalb aus der Zentrumspartei ausgeschlossen. Schleicher hatte am 8. Mai 1932 mit Hitler vereinbart, dass die NSDAP die Regierung tolerieren solle; als Gegenleistung wurden Aufhebung des SA-Verbots und Reichstagsauflösung zugesagt. Bei der Wahl vom 31. Juli 1932 wurde die NSDAP mit 37,3 % stärkste Partei; zusammen mit der KPD mit 14,3 % besaß sie eine negative Mehrheit, die das Parlament lähmte. Am 12. September sprach der Reichstag Papen mit 512 gegen 42 Stimmen das Misstrauen aus. Auch nach der Wahl vom 6. November 1932, in der die NSDAP auf 33,1 % sank, blieb die Lage blockiert.
Papen wollte deshalb den Ausnahmezustand erklären, den Reichstag auflösen und Wahlen aussetzen. Ein von Eugen Ott erstelltes Planspiel ergab jedoch, dass die Reichswehr in einem Bürgerkrieg den bewaffneten Kräften von Nationalsozialisten und Kommunisten unterlegen wäre. Papen trat zurück; Hindenburg ernannte Schleicher am 3. Dezember 1932 zum Kanzler. Dessen geplante Querfront scheiterte. Auch sein Vorschlag, den Reichstag ohne Wahltermin aufzulösen, wurde von Hindenburg abgelehnt; Schleicher trat am 28. Januar 1933 zurück.
Hitlers Regierung und Übergang zur Diktatur
Hitler beantragte am 23. November 1932 über Otto Meißner die Führung eines Präsidialkabinetts. Hindenburg lehnte am 24. November ab, weil ein von Hitler geführtes Kabinett sich nach seiner Befürchtung zwangsläufig zu einer Parteidiktatur entwickeln würde. Dennoch ernannte er Hitler am 30. Januar 1933 nach Artikel 53 zum Reichskanzler. Das „Kabinett der nationalen Konzentration“ bestand aus NSDAP und DNVP; Papen wurde Vizekanzler. Mit zusammen 41,4 % der Stimmen (NSDAP 33,1 %, DNVP 8,3 %) hatte es zunächst keine Reichstagsmehrheit und war daher weiterhin ein Präsidialkabinett. Anders als seine Vorgänger verfügte Hitler aber über eine Massenbasis.
Nach der Reichstagswahl im März 1933 besaßen die Regierungsparteien eine Mehrheit: NSDAP 43,9 %, DNVP 8,0 %. Sie waren nicht mehr durch ein Misstrauensvotum bedroht und benötigten die Notverordnungen des Reichspräsidenten nicht mehr. Hitler sicherte seine Macht dennoch mit dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 ab. Dieses erlaubte der Regierung nicht nur gesetzesvertretende Verordnungen, sondern sogar Gesetze, die die Reichsverfassung gänzlich missachten durften.
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