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Einzelunternehmen (Deutschland)
Ein Einzelunternehmen ist eine Wirtschaftseinheit, die ohne große finanzielle Rücklagen von einer einzelnen natürlichen Person gegründet werden kann. Den …
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Wesen und Bedeutung
Ein Einzelunternehmen ist im weiteren Sinne jede selbständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person als Landwirt, Gewerbetreibender oder Freiberufler. Das gilt unabhängig davon, ob die Person Arbeitnehmer beschäftigt. Im engeren Sinne bezeichnet der Begriff das Unternehmen eines eingetragenen Kaufmanns oder einer eingetragenen Kauffrau nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Der Betreiber heißt Inhaber und bildet das einzige Organ des Unternehmens. Ein Einzelunternehmen kann ohne große finanzielle Rücklagen gegründet werden. Eine gesetzliche Mindestkapitaleinlage gibt es nicht. Im Jahr 2015 bestanden laut Umsatzsteuerstatistik in Deutschland 2.181.285 Einzelunternehmen. Das entsprach 67 % aller Rechtsformen; sie erbrachten etwa 9,6 % aller Lieferungen und Leistungen im Wert von ungefähr 575 Mrd. Euro.
Gründung, Name und Geschäftsführung
Die Gründung eines Einzelunternehmens erfolgt grundsätzlich formlos, unkompliziert und günstig. Beteiligt sich eine weitere Person finanziell, tritt aber nach außen nicht auf, handelt es sich um einen stillen Gesellschafter. Dadurch entsteht rechtlich eine stille Gesellschaft, die für Außenstehende weiterhin wie ein Einzelunternehmen wirkt.
Ein im Handelsregister eingetragener Einzelunternehmer darf eine Firma, also eine rechtsverbindliche Unternehmensbezeichnung im Geschäftsverkehr, führen. Für Kaufleute im Sinne des HGB ist die Eintragung gemäß § 29 HGB vorgeschrieben; für andere Gewerbetreibende ist sie als Kannkaufmann freiwillig. Der Name muss den Zusatz „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“, „e. K.“, „e. Kfm“ oder „e. Kfr“ enthalten (§ 19 HGB).
Nicht eingetragene Einzelunternehmer und Kleingewerbetreibende treten in der Regel unter ihrem bürgerlichen Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen auf. Ein Hinweis auf die Tätigkeit oder Branche ist zulässig, etwa „Frisiersalon Iris Schmitt“. Das Führen einer handelsrechtlichen Firma ist ohne Handelsregistereintrag nicht erlaubt. Für diese Unternehmer gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), nicht die des HGB.
Von der Firma ist die frei wählbare Geschäfts- oder Etablissementsbezeichnung zu unterscheiden. Sie darf nicht über die Größe oder Bedeutung des Unternehmens täuschen und nicht den Eindruck einer Handelsregistereintragung erwecken. Häufig enthält sie den Namen des Inhabers und den Geschäftsinhalt, zum Beispiel „Manfred Mustermann Holz- & Bautenschutz“. Der Inhaber führt die Geschäfte auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Er kann sich dabei durch Angestellte unterstützen lassen oder Dritten Prokura beziehungsweise Handlungsvollmachten erteilen.
Gewinnermittlung und rechtliche Stellung
Nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer sind nach § 141 Abgabenordnung (AO) bis zu einem steuerlichen Jahresgewinn von 80.000 € oder einem Jahresumsatz von 800.000 € von der Bilanzierung befreit. Sie dürfen ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Nach einer einmaligen Überschreitung dieser Grenze kann das Finanzamt zur Bilanzierung nach § 141 AO in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EStG auffordern.
Auch eingetragene Kaufleute sind nach § 241a HGB unter diesen Voraussetzungen von der Buchführungspflicht befreit und können eine Einnahmenüberschussrechnung verwenden. Andernfalls müssen Kaufleute Bücher führen und ihre Handelsgeschäfte sowie die Vermögenslage nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) darstellen, insbesondere durch eine Bilanz.
Der Einzelunternehmer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Er kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden. Für alle Unternehmensschulden haftet er mit seinem gesamten Vermögen. Zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen wird bei der Haftung nicht unterschieden.
Die Auflösung kann freiwillig erfolgen, wenn der Inhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen verkauft oder in sein Privatvermögen überführt. Auch ein Wechsel der Rechtsform beendet das Einzelunternehmen formal. Eine zwangsweise Auflösung ist durch Insolvenz oder den Tod des Inhabers möglich. Beginn und Ende einer gewerblichen Tätigkeit müssen beim Gewerbeamt in das Gewerberegister eingetragen werden. Diese Eintragung hat jedoch keinen konstituierenden Effekt; das Gewerbeamt übernimmt keine Notarfunktion, sondern dient der Gefahrenabwehr und informiert andere Behörden.
Steuerliche Behandlung
Ein Einzelunternehmer kann Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Einkommensteuerpflichtig ist nicht das Unternehmen, sondern der Inhaber. Die Einkünfte werden im Jahr ihrer Entstehung besteuert, unabhängig davon, ob der Gewinn entnommen wurde.
Gewerbesteuer fällt an, wenn der Einzelunternehmer eine Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuergesetzes ausübt (§ 2 GewStG). Die gegebenenfalls zu zahlende Gewerbesteuer wird teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um das 4fache des Gewerbesteuer-Messbetrages; Stand dieser Angabe ist 2021 (§ 35 EStG).
Der Einzelunternehmer ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und muss zur Feststellung der Umsatzsteuer sowie ihrer Berechnungsgrundlagen Aufzeichnungen führen (§ 22 UStG). Betreibt eine Person mehrere Einzelunternehmen, beispielsweise ein Frisör- und ein Bäckergeschäft, werden beide Betriebe in einer Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt der Erstbefassung angemeldet, also bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk das erste Einzelunternehmen eröffnet wurde. Bei einem Gesamtjahresumsatz einschließlich Umsatzsteuer von höchstens 25.000 € kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden. Dann dürfen jedoch keine Vorsteuern geltend gemacht werden (§ 19 UStG).
Wird ein Betrieb durch Schenkung oder Erbfolge übertragen, kann für das Betriebsvermögen eine besondere Vergünstigung bei der Erbschaftsteuer gelten (§ 13a ErbStG). Das Betriebsvermögen wird mit dem gemeinen Wert, also dem Verkehrswert einschließlich stiller Reserven, bewertet. Für die Wertermittlung kommen verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht.
Vor- und Nachteile
Zu den wesentlichen Vorteilen gehören die vollständige Entscheidungsfreiheit und Verfügungsgewalt über das Betriebsvermögen und die Geschäftspolitik, das Fehlen eines Mindestkapitals sowie die formlose, unkomplizierte und günstige Gründung. Der Gewinn steht allein dem Geschäftsinhaber zu. Durch die umfassende persönliche Haftung kann der Inhaber zudem bei Banken und Gläubigern ein hohes Ansehen und eine gute Verhandlungsposition haben.
Der wichtigste Nachteil ist, dass das gesamte Geschäftsrisiko allein beim Inhaber liegt. Er haftet mit seinem gesamten Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens.
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