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Positives Recht vs. Naturrecht (inklusive Radbruch'sche Formel)

Ethik-Abi by BOE12:50 100.365 Aufrufe veröffentlicht Auf YouTube

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Transkriptautomatisch erstellt · 53 Zeilen
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  1. Muss Recht notwendig gerecht sein? Naturrechtler und Rechtspositivisten geben eine ganz unterschiedliche Antwort auf diese Frage.
  2. Während die Rechtspositivisten eine strikte Trennung zwischen Recht und Moral fordern und nur positives - also staatlich gesetztes Recht - gelten lassen, fordern Naturrechtler eine Einheit von Recht und Moral.
  3. Praktisch bedeutsam wird diese Unterscheidung vor allem in Anbetracht von Unrechtssystemen. Hier hat der Rechtsphilosoph Gustav Radbruch mit seiner berühmten „Radbruchschen Formel“ Maßstäbe gesetzt,
  4. die auch beim Umgang mit der deutschen Vergangenheit im 20. Jahrhundert angewendet wurden. Aber was soll denn nun gelten? Nur das positive Recht oder auch das Naturrecht?
  5. Und was bedeuten diese Begriffe eigentlich genau? Positives Recht ist von Menschen gemachtes, gesetztes Recht, das zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gilt.
  6. Es begründet die Legalität, die formale Gesetzmäßigkeit, eines Staates. Positives Recht ist rechtlich verbindlich und kann zwangsweise durchgesetzt werden.
  7. Es ist zeitlich befristet: es kann geändert und beschränkt werden. Es gilt nur, solange der Staat existiert, der das Recht gesetzt hat.
  8. Ein solches staatlich gesetztes Recht finden wir beispielsweise im Strafgesetzbuch und in Zivilgesetzen. Quelle des positiven Rechts ist der Gesetzgeber.
  9. Naturrecht hingegen ist ein vor-staatliches Recht, welches überzeitlich und abgelöst vom jeweils geltenden Recht gilt. Es beruht auf einer wie auch immer gearteten höheren Moral, die über dem Gesetz steht, da sie schon vorher galt.
  10. Es begründet die Legitimität, die moralische Rechtmäßigkeit, die Gerechtigkeit, eines Staates. Das Naturrecht ist nur moralisch verbindlich und kann dementsprechend auch nur moralisch gesellschaftlich sanktioniert werden.
  11. Das Naturrecht ist ewig gültig und darf nicht entzogen oder beschränkt werden. Es gilt auch dann, wenn es dem positiven Recht widerspricht.
  12. Ein solches Recht ist heutzutage zum Beispiel formuliert in Verfassungen, wie dem deutschen Grundgesetz, oder in Menschenrechtskatalogen, wie der UN-Charta. Grund- oder Menschenrechte werden nämlich als unveräußerliche Rechte verstanden, die jeder Mensch von Natur aus hat.
  13. Diese Rechte kann dem Menschen kein positives Recht nehmen. Und was ist die Quelle des Naturrechts?
  14. Nun, das kommt auf die naturrechtliche Position, die vertreten wird. Im kosmologischen Naturrecht werden die Rechte mit Gott oder der von ihm gestifteten Weltordnung begründet.
  15. Beispiele hierfür wären die 10 Gebote im Christentum oder die religiösen Gesetze im Islam. Im anthropologischen Naturrecht werden die Rechte mit der Natur und dem Wesen des Menschen begründet.
  16. So kann man zum Beispiel das Recht des Stärkeren oder das „survival of the fittest“ aus der Natur ableiten. Und im rationalen Naturrecht oder Vernunftrecht haben die Rechte ihren Ursprung in der menschlichen Vernunft.
  17. Für Kant war zum Beispiel klar, dass gewisse Rechte der Vernunft unmittelbar einsichtig seien. Die Idee der Menschenwürde und die Menschenrechte werden aus der menschlichen Vernunft abgeleitet.
  18. In Anbetracht dieser unterschiedlichen Quellen des Naturrechts wird schon eine große Schwierigkeit dieser Position deutlich. Denn: Das Naturrecht ist nicht klar definiert und unterscheidet sich je nach Quelle deutlich in seinem Inhalt.
  19. Es beansprucht, zu allen Zeiten und überall zu gelten. Historiker finden in unterschiedlichen Epochen und Gesellschaften allerdings sehr unterschiedliche und teils widersprüchliche Rechtsgrundsätze.
  20. Ihm fehlt zudem der „Zwangscharakter“ des positiven Rechts. Es ist nämlich nur moralisch, nicht jedoch rechtlich verbindlich. Es kann demnach nicht zwangsweise durchgesetzt werden.
  21. Eine Ausnahme bilden hier die Menschenrechte. Diese beruhen zwar auf der Idee eines Natur- oder Vernunftrechts, jedoch gleichzeitig auf einer Übereinkunft sehr vieler Staaten.
  22. Dadurch haben sie sehr wohl einen gewissen „Zwangscharakter“. Doch welches Recht ist denn nun gerecht? In welchem Verhältnis müssen Recht und Moral zueinander stehen?
  23. Die Frage nach dem Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit ist immer auch gleichzeitig die Frage nach dem Verhältnis von Recht und Moral. Der Rechtspositivismus vertritt die Auffassung, dass Recht und Moral streng voneinander getrennt werden müssen.
  24. Es gilt nur das positive Recht. Der britische Philosoph Thomas Hobbes formulierte dieses Konzept mit den Worten:
  25. „Auctoritas, non veritas facit legem.“ - Autorität bestimmt das Gesetz, nicht Wahrheit.
  26. Diese Auffassung bezeichnet man in der Rechtsphilosophie als Trennungsthese. Ob eine bestimmte Rechtsnorm den Anforderungen der Moral entspricht, ist irrelevant, sofern die Norm nur ordnungsgemäß gesetzt wurde.
  27. Rechtliche Normen müssen also nur legal sein, nicht legitim. Hintergrund hierbei ist, dass nur das staatlich gesetzte Recht auf einer vertraglichen Übereinkunft beruht.
  28. Dies gilt nicht für das Naturrecht. Dieses hat - wie wir gesehen haben - unterschiedliche Quellen. Wäre es möglich, unter Berufung auf ein wie auch immer geartetes übergeordnetes Naturrecht das positive Recht, also die Gesetze eines Landes zu umgehen,
  29. würde dies einen Staat vor unüberwindbare Probleme stellen. Es gäbe so keine Rechtssicherheit.
  30. Menschen könnten sich nicht länger darauf verlassen, dass ihre Rechte vom Staat geachtet werden und dass die Gesetze für alle Menschen gleich gelten. Schon der antike griechische Philosoph Epikur sagte: „Gerechtigkeit an sich hat es nie gegeben.
  31. Alles Recht beruhte vielmehr stets nur auf einer Übereinkunft zwischen Menschen.“ Der Rechtspositivismus lässt also nur das positive Recht als Bezugspunkt gelten.
  32. Auch die Menschenrechte stehen bei dieser Position nicht über dem staatlich gesetzten Recht. Diese Position wird daher häufig als inhuman und ungerecht kritisiert.
  33. Wenn Recht völlig ohne Moral auskommen muss, kann auch Folter oder ähnliches akzeptiert werden, wenn es denn nur im Gesetz festgeschrieben ist. Staatlich gesetztes Recht kann also ungerecht sein. Unrechtssysteme wie das NS-Regime oder die Diktatur in Nordkorea sind eindrückliche Beispiele hierfür.
  34. Demgegenüber stehen nichtpositivistische oder naturrechtliche Auffassungen. Recht und Moral müssen laut der Naturrechtslehre notwendigerweise miteinander verbunden sein.
  35. Es genügt nicht, dass Rechtsnormen ordnungsgemäß gesetzt wurden, sie müssen auch den Anforderungen der Moral entsprechen. Sie müssen legitim sein. Jede Rechtsordnung muss also - um gerecht zu sein- auf dem Naturrecht basieren. Sie darf dem Naturrecht nicht widersprechen.
  36. Wenn eine staatliche Rechtsordnung dem Naturrecht widerspricht, so ist sie ungerecht, unmoralisch. Der berühmte Rechtsphilosoph Gustav Radbruch sagte einmal: „Ein guter Jurist ist nur, wer es mit schlechtem Gewissen ist“.
  37. Darin steckt die Erkenntnis, dass Recht immer das Potenzial hat, ungerecht zu werden. Keine Rechtsordnung und kein Staat sind davor sicher, in einen Unrechtsstaat abzugleiten.
  38. Diese Erkenntnis von der (jederzeit möglichen) Ungerechtigkeit des Rechts hält das »schlechte Gewissen« wach, das einen guten Juristen ausmacht. Machtexzesse – auch durch ungerechtes, unmoralisches Recht – können jeden Rechtsstaat und jede Demokratie potenziell gefährden.
  39. In Deutschland sind der nationalsozialistische Unrechtsstaat, aber auch das DDR-Unrecht eindrückliche Beispiele für eine solche Entwicklung. Jedoch kann auch die Naturrechtslehre kritisiert werden, denn ihre Quellen sind äußerst zweifelhaft und der Inhalt des jeweiligen Naturrechts unterscheidet sich je nach Quelle.
  40. Aber müssen sich diese beiden Positionen tatsächlich so unvereinbar gegenüber stehen, wie es hier den Eindruck macht? Oder können sie in irgendeiner Weise miteinander verbunden werden?
  41. Wie lassen sich der Wunsch nach Rechtssicherheit und der nach Gerechtigkeit miteinander vereinbaren? Die berühmte Radbruch‘sche Formel bietet einen möglichen Ansatz.
  42. Gustav Radbruch war einer der bedeutendsten Rechtsphilosophen des 20. Jahrhunderts. Er relativierte seine eher rechtspositivistische Position, die er noch vor dem 2.Weltkrieg vertrat, angesichts des Unrechts während des Nationalsozialismus mit der nach ihm benannten Radbruch‘schen Formel, die er erstmals 1946 formulierte:
  43. Gustav Radbruch formulierte diese Formel erstmals 1946, also direkt nach dem Zweiten Weltkrieg. Aus seiner Formel lassen sich drei Grundsätze ableiten:
  44. (1) Positives Recht gilt auch dann, wenn es inhaltlich ungerecht ist. (2) Weist die Ungerechtigkeit ein unerträgliches Maß auf, muss es der Gerechtigkeit weichen. Das Recht gilt also in diesem Falle nicht. Begrifflich bleibt es jedoch Recht.
  45. (3) Wurde bei der Setzung des positiven Rechts die Gleichheit aller Menschen bewusst verleugnet, kann dieses Recht nicht einmal als solches bezeichnet werden. Es ist ebenfalls ungültig, darf aber nicht einmal mehr Recht genannt werden, da es ganz grundsätzlich dem Prinzip der Gerechtigkeit widerspricht.
  46. Ein Beispiel hierfür sind die Nürnberger Gesetze, die während des NS-Regimes erlassen wurden und welche Juden die vollen politischen Rechte aberkannten. Beispielsweise waren Eheschließungen zwischen Juden und deutschen Staatsbürgern verboten.
  47. Die Nürnberger Gesetze verleugneten also ganz bewusst die Gleichheit aller Menschen. Radbruchs These zufolge muss ein Richter bei einem Konflikt zwischen dem positiven Recht und der Gerechtigkeit immer dann – und nur dann –
  48. gegen das Gesetz und stattdessen für die Gerechtigkeit entscheiden, wenn das fragliche Gesetz als „unerträglich ungerecht“ anzusehen ist oder es die Gleichheit aller Menschen„bewusst verleugnet“. Wenn das positive Recht also das übergeordnete Prinzip der Gerechtigkeit nicht erfüllt, dann ist es ungültig und ein Richter muss es nicht umsetzen.
  49. Die Radbruch‘sche Formel ging auch in die Rechtssprechung der Bundesrepublik Deutschland ein. Sie entspricht der Idee des Grundgesetzes. Denn das Grundgesetz ist ebenfalls eine Verfassung, die bestimmte moralische Werte enthält, an denen sich das positive Recht orientieren muss.
  50. Aus den Erfahrungen des NS-Regimes heraus wird in Deutschland jede gesetzte Rechtsnorm aus dem Blickwinkel der übergeordneten Werteordnung des Grundgesetzes betrachtet und überprüft. Gustav Radbruch versuchte die Schwächen eines reinen Rechtspositivismus mit seiner Radbruch’schen Formel zu beheben, um eine zu große Ungerechtigkeit positiven Rechts zu verhindern.
  51. Wie ist deine Meinung? Sollten Recht und Moral streng voneinander getrennt werden? Glaubst du an die Existenz eines wie auch immer gearteten Naturrechts, das über dem positiven Recht stehen muss?
  52. Schreibe deine Meinung sehr gerne unten in die Kommentare. Mit dem Quizlet-Lernset „Naturrecht versus Positives Recht“ kannst du dein Wissen jetzt überprüfen.
  53. Viel Spaß beim Lernen und bis bald!

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