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Lastschrift

Die Lastschrift (auch Bankeinzug genannt) ist im bargeldlosen Zahlungsverkehr ein Zahlungsinstrument, bei dem der Zahlungsempfänger eine Forderung aufgrund …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundprinzip und Beteiligte
  2. 2. Rechtliche Grundlagen und Ablauf
  3. 3. SEPA-Verfahren und Mandat
  4. 4. Vorabinformation, Rückgabe und Widerruf
  5. 5. Geltungsbereich, Missbrauch und Bedeutung

Grundprinzip und Beteiligte

Die Lastschrift, auch Bankeinzug genannt, ist ein Zahlungsinstrument im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Dabei zieht der Zahlungsempfänger eine Forderung aufgrund eines Mandats des Zahlungspflichtigen ein. Technisch geschieht dies durch eine Kontogutschrift beim Zahlungsempfänger und eine anschließende Kontobelastung beim Zahlungspflichtigen durch Buchgeldübertragung.

Beteiligt sind vier Seiten: der Gläubiger als Zahlungsempfänger, seine Bank als erste Inkassostelle, der Schuldner als Zahlungspflichtiger und dessen Bank als Zahlstelle. Anders als bei einer Überweisung löst nicht der Zahlungspflichtige den Zahlungsvorgang aus, sondern der Zahlungsempfänger. Er reicht die Lastschrift bei seiner Bank ein; dieser Vorgang heißt Lastschrifteinreichung. Die Einreichung kann auf Papier, im Datenträgeraustauschverfahren oder online durch Datenfernübertragung erfolgen.

Lastschriften eignen sich besonders für wiederkehrende Zahlungen aus Dauerschuldverhältnissen, zum Beispiel Mieten, Kredittilgungen oder Abgaben. Im Unterschied zum Dauerauftrag können Lastschriften auch wechselnde Beträge enthalten. Seit dem 1. November 2010 müssen alle Kreditinstitute in der EU die SEPA-Lastschrift passiv unterstützen, also Abbuchungen von Konten ihres Instituts ermöglichen. Nach Übergangsfristen bis zum 1. Februar 2016 entfielen nationale Lastschriftverfahren.

Rechtliche Grundlagen und Ablauf

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz definiert die Lastschrift in § 1 Abs. 21 ZAG als Zahlungsvorgang zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, der vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers ausgelöst wird. Für SEPA-Lastschriften gelten materiell-rechtlich die Vorschriften des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) und formell die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Zwischen Banken gilt zusätzlich das Lastschriftabkommen.

Voraussetzung ist ein Girovertrag nach § 675f BGB zwischen Zahlungsempfänger und seiner Bank sowie zwischen Zahlungspflichtigem und seiner Bank. Der Zahlungsauftrag kann dem Zahlungsdienstleister des Zahlers nach § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt werden.

Im Ablauf reicht der Gläubiger die Lastschrift aufgrund der Ermächtigung des Schuldners bei seiner Bank ein. Diese schreibt den Betrag zunächst unter dem Vorbehalt der Einlösung gut, also „Eingang vorbehalten“. Die Zahlstelle belastet das Konto des Zahlungspflichtigen nur wirksam, wenn dieser die Zahlung autorisiert hat. Ohne Autorisierung ist die Belastung nach § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und rückgängig zu machen.

Die Verbindlichkeit des Zahlungspflichtigen wird überwiegend als Holschuld verstanden. Der Schuldner muss also im Zahlungszeitpunkt für ausreichende Kontodeckung sorgen und die Lastschrift autorisieren. Die zugrunde liegende Forderung gilt erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers als erfüllt, allerdings bei der SEPA-Basislastschrift zunächst mit dem Risiko, dass der Zahler innerhalb bestimmter Fristen Erstattung verlangen kann.

SEPA-Verfahren und Mandat

Die früheren klassischen Lastschriftarten, Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag, wurden in der EU abgeschafft, weil sie als zu unsicher galten. Seit November 2009 gibt es im SEPA-Zahlungsverkehr vor allem zwei Verfahren: die SEPA-Basislastschrift und die SEPA-Firmenlastschrift.

Die SEPA-Basislastschrift ist vor allem für Verbraucher wichtig. Wiederkehrende und einmalige Lastschriften müssen seit der Änderung zum 20. November 2016 einen Tag vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen. Einer SEPA-Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Kontobelastung widersprochen werden; der Betrag wird dann wieder gutgeschrieben. Bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Zahler innerhalb von 13 Monaten nach Belastung Erstattung verlangen.

Die SEPA-Firmenlastschrift ist für Geschäftskunden bestimmt, die keine Verbraucher sind. Auch hier müssen einmalige, erstmalige oder folgende Lastschriften einen Tag vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen. Im Unterschied zur Basislastschrift gibt es keine Widerspruchsmöglichkeit nach der Belastung, weil die Zahlstelle die Mandatsdaten vor der Belastung prüfen muss. Der Erstattungsanspruch nach § 675x Abs. 1 BGB kann für diese Verfahrensart ausgeschlossen werden.

Das SEPA-Lastschriftmandat ist die zentrale Zustimmung des Zahlungspflichtigen. Es erlaubt dem Zahlungsempfänger, den Betrag einzuziehen, und enthält zugleich eine Weisung an die Bank des Zahlungspflichtigen, die Lastschrift einzulösen. Liegt kein Mandat vor, handelt es sich um eine unautorisierte Lastschrift. Das Regelwerk des European Payments Council nennt drei Mandatstypen: das papiergebundene Mandat mit eigenhändiger Unterschrift, das e-Mandat des EPC als freiwilligen Bankservice und das elektronische Mandat mit sicherer Unterschrift. In Deutschland können Banken über die Akzeptanz online erteilter Mandate entscheiden.

Ein SEPA-Mandat enthält unter anderem Mandatsreferenz, Angaben zu Gläubiger und Zahler, Autorisierung, Hinweis auf das achtwöchige Erstattungsrecht, Zahlungsart, Ort und Datum sowie die Unterschrift des Zahlers. Wird ein SEPA-Mandat 36 Monate lang nicht genutzt, erlischt es. Der Zahlungsempfänger muss die Mandatsreferenz beziehungsweise den Mandatsnachweis speichern.

Vorabinformation, Rückgabe und Widerruf

Vor einer SEPA-Lastschrift muss der Gläubiger den Zahler formlos über Betrag und Zeitpunkt der Kontobelastung informieren. Diese Vorabinformation kann zum Beispiel als Hinweis auf der Rechnung erfolgen. Sie soll dem Zahler ermöglichen, sein Konto ausreichend gedeckt zu halten. Die Frist beträgt im Regelfall 14 Kalendertage vor Fälligkeit, kann aber in Absprache mit dem Zahler, etwa durch Rechnungsvermerk, auf mindestens einen Tag verkürzt werden. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichbleibenden Beträgen reicht eine einmalige Ankündigung vor der ersten Belastung.

Eine nicht eingelöste Lastschrift heißt Lastschriftrückgabe. Sie wird zwischen den beteiligten Banken zurückgebucht: Das Konto des Zahlungsempfängers wird wieder belastet, das Konto des Zahlungspflichtigen wieder gutgeschrieben. Gründe können fehlende Kontodeckung, ein nicht bestehendes oder aufgelöstes Konto, ein Sparkonto als angegebenes Konto oder ein Widerspruch des Zahlungspflichtigen sein. Dem Zahlungsempfänger wird der Grund meist mitgeteilt, zum Beispiel durch den Hinweis „Vorgelegt und nicht bezahlt wegen Widerspruchs“.

Für Lastschriftrückgaben können Bankgebühren entstehen. In Deutschland darf eine Bank vom Zahlungspflichtigen keine Gebühren für eine Lastschriftrückgabe verlangen. Bei einem berechtigten, aber misslungenen Einzugsversuch darf der Zahlungsempfänger dem Zahlungspflichtigen grundsätzlich nur tatsächliche Rücklastschriftkosten berechnen; nach Lastschriftabkommen sind die zwischen Banken berechneten Gebühren maximal drei Euro.

Das Widerrufsrecht schützt den Zahlungspflichtigen, weil er bei der Lastschrift Höhe und Zeitpunkt der Zahlung nicht selbst auslöst. Bei der SEPA-Basislastschrift kann ein Widerspruch innerhalb von acht Wochen nach Belastungsbuchung erfolgen. Wenn keine Einzugsermächtigung vorlag, beträgt die Frist 13 Monate. Bei Firmenlastschriften kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein.

Geltungsbereich, Missbrauch und Bedeutung

SEPA-Lastschriften sind im Europäischen Zahlungsraum möglich. Dazu gehören alle 27 EU-Mitgliedstaaten einschließlich bestimmter Überseegebiete, außerdem Island, Liechtenstein und Norwegen sowie unter anderem Andorra, Monaco, San Marino, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und die Vatikanstadt. Für einige Nicht-EWR-Mitglieder gilt, dass sie zwar an SEPA-Regelwerke gebunden sind, aber nicht an EU-Verordnungen und EU-Richtlinien. Nicht zum SEPA-Raum gehören unter anderem Jersey, Guernsey, die Isle of Man, die Färöer-Inseln und Grönland. Der Artikel enthält an verschiedenen Stellen leicht abweichende Angaben zu einzelnen Gebieten, etwa Andorra und Vatikanstadt.

Außerhalb Europas bestehen andere Zahlungsgewohnheiten. In den USA werden unbare Zahlungen nach dem Artikel überwiegend über Debitkarten und Kreditkarten abgewickelt; Schecks spielten bis etwa 2005 eine größere Rolle. Außerdem gibt es Automated-Clearing-House-Zahlungen, bei denen Verfahren existieren, die ungefähr Überweisung und Lastschrift im Euroraum entsprechen. An anderer Stelle nennt der Artikel für die USA vor allem Bargeld, Scheck und Kreditkarten und bezeichnet Lastschriften dort als unbekannt.

Das Lastschriftverfahren kann missbraucht werden, etwa durch unberechtigte Einzüge oder durch Lastschriftreiterei zur Kreditbeschaffung. Solches Verhalten kann Betrug sein. Auch ein Zahlungspflichtiger kann sich strafbar machen, wenn er Zahlungsbereitschaft vortäuscht, obwohl er weiß, dass sein Konto am Abbuchungstag nicht gedeckt sein wird. Zur Missbrauchsbekämpfung wurden die Anforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen ab dem 5. November 2015 verschärft; bei Online-Einkäufen ab 30 Euro ist eine doppelte Identitätsprüfung vorgesehen. In Deutschland gibt es zudem Sperrdateien wie KUNO, an das über 96 % der Händler und Payment-Anbieter angeschlossen sind.

Wirtschaftlich ist die Lastschrift ein Pull-Verfahren: Der Zahlungsempfänger zieht die Zahlung ein. Dadurch hat der Gläubiger weniger Zahlungsrisiko als bei einer Überweisung, während der Zahlungspflichtige ein Liquiditätsrisiko trägt und für Kontodeckung sorgen muss. In Deutschland werden etwa 48 % aller unbaren Zahlungsvorgänge über Lastschrift abgewickelt. Im Jahr 2021 entfielen auf Lastschriften 3.434.546 Mio. Euro beziehungsweise 5,2 % des bargeldlosen Zahlungsvolumens und 11.757 Mio. Transaktionen beziehungsweise 43,1 % der Transaktionen. Nach Volumen blieb die Überweisung mit 61.556.034 Mio. Euro und 93,5 % das wichtigste Instrument.

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