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Einzugsermächtigung
Der hauptsächliche Unterschied ist, dass der Dauerauftrag einen fixen Betrag umfasst, die Lastschriften auch veränderliche Summen enthalten können.
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Einordnung und Beteiligte
Das Einzugsermächtigungsverfahren war in Deutschland und Österreich neben dem Abbuchungsauftrag eines von zwei Lastschriftverfahren im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Der Zahlungsempfänger, auch Gläubiger genannt, stößt den Einzug an. Seine Bank ist die erste Inkassostelle. Der Zahlungspflichtige ist der Schuldner; dessen Bank heißt Zahlstelle.
Im Unterschied zum Dauerauftrag geht die Veranlassung bei der Lastschrift weiter vom Zahlungsempfänger aus. Ein Dauerauftrag umfasst einen festen Betrag, während Lastschriften auch unterschiedliche Beträge haben können. In Österreich wurde das Verfahren am 1. Februar 2014 durch die SEPA-Lastschrift beziehungsweise SEPA-Firmenlastschrift abgelöst. In Deutschland war es nur noch während einer Übergangsfrist eingeschränkt nutzbar.
SEPA und rechtliche Autorisierung
Seit November 2009 gibt es das SEPA-Lastschriftverfahren. Die EU-Verordnung Nr. 260/2012 bestimmte die Abschaltung nationaler Lastschriften und nationaler Überweisungen zum 1. Februar 2014; danach sollten beleglose Zahlungsvorgänge auf SEPA umgestellt sein.
Für SEPA-Lastschriften gelten materiell die Vorschriften des Zahlungsdiensterechts in §§ 675 ff. BGB. Formell gelten die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB); zwischen Banken gilt das Lastschriftabkommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) vereinheitlichte im Juli 2010 seine Rechtsprechung zur Einzugsermächtigung in der Insolvenz und bestätigte, dass das Verfahren in den AGB dem SEPA-Basislastschriftverfahren nachgebildet werden kann (§ 675j Abs. 1, § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB).
Der entscheidende rechtliche Unterschied liegt in der Autorisierung, also der Zustimmung zum Zahlungsvorgang. Bei einer Einzugsermächtigung autorisiert der Zahlungspflichtige die Belastung nicht vorab: Er genehmigt die einzelne Buchung erst nachträglich gegenüber seiner Zahlstelle. Die Einzugsermächtigung erlaubt dem Zahlungsempfänger nur, Geld einzuziehen. Bei der SEPA-Lastschrift enthält das SEPA-Mandat zusätzlich die an die Zahlstelle gerichtete Weisung, die gezogene Lastschrift einzulösen; daher ist die Zahlung vorab autorisiert.
Bei einer Einzugsermächtigung hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung von der Genehmigung des Zahlungspflichtigen ab (§ 684 Satz 2 BGB). Bis dahin hat die Zahlstelle mangels girovertraglicher Weisung keinen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Auch die seit 9. Juli 2012 geltenden Bank-AGB behandelten Einzugsermächtigungen nicht als vorab autorisiert.
SEPA-Basislastschrift und Erfüllung
Die SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit) übernimmt zahlreiche bekannte Elemente der deutschen Einzugsermächtigungslastschrift. Eine erstmalige oder einmalige Lastschrift muss fünf Tage vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen; wiederkehrende Folgelastschriften mindestens zwei Tage vorher. Der Zahlungsauftrag kann dem Zahlungsdienstleister des Zahlers unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt werden (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB).
Der Zahlungspflichtige kann einer SEPA-Basislastschrift innerhalb von acht Wochen nach der Kontobelastung widersprechen und erhält den Belastungsbetrag zurück. Bei einer nicht autorisierten Zahlung kann er innerhalb von 13 Monaten nach Belastung die Erstattung verlangen. Für Einwendungen bei einer Einzugsermächtigung nennt Abschnitt A Nr. 2.4 der Sonderbedingungen sechs Wochen nach Rechnungsabschluss.
Eine Geldschuld ist durch den Lastschrifteinzug erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erfüllt, allerdings auflösend bedingt. Das bedeutet: Der Zahlungsempfänger kann zunächst uneingeschränkt über den Betrag verfügen, doch bei Eintritt der Bedingung entfällt die Erfüllungswirkung. Der Zahlungspflichtige leistet dabei nicht die ursprünglich geschuldete Geldzahlung, sondern verschafft dem Gläubiger einen Auszahlungsanspruch gegen dessen erste Inkassostelle.
Im SEPA-Basislastschriftverfahren ist die Position des Gläubigers erst acht Wochen nach der Belastungsbuchung endgültig gesichert, weil der Zahlungspflichtige bis dahin ohne Begründung Erstattung verlangen kann (§ 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB). Beim SEPA-Firmenlastschriftverfahren besteht dieser Unterschied nicht (§ 675e Abs. 4 BGB in Verbindung mit Abschnitt D Nr. 2.1.1).
Rücklastschriften und Widerruf
Nicht eingelöste Lastschriften heißen Rücklastschriften. Die beteiligten Banken rechnen sie nach dem Lastschriftabkommen zurück: Das Konto des Zahlungsempfängers wird wieder belastet, das Konto des Zahlungspflichtigen wieder gutgeschrieben. Gründe können fehlende Kontodeckung, ein nicht bestehendes oder aufgelöstes Konto, ein Sparkonto, nicht zusammenpassende Kontonummer und Name oder ein Widerspruch des Zahlungspflichtigen sein. EC-Cash-Lastschriften müssen bei einem aufgelösten oder nicht bestehenden Konto innerhalb einer 8-Tage-Frist ab Einreichung durch den Händler dennoch eingelöst werden.
Der Zahlungsempfänger erhält üblicherweise den Rückgabegrund. Bei einem Widerspruch lautet ein möglicher Hinweis „Vorgelegt und nicht bezahlt wegen Widerspruchs“. Fehlt die Deckung, darf dieser Grund nicht mitgeteilt werden; der Rückgabetext lautet dann „Vorgelegt und nicht bezahlt“.
Die Zahlstelle darf dem Zahlungspflichtigen keine Bankgebühren für Rücklastschriften belasten. Entgelte gegenüber dem Zahlungsempfänger sind zulässig. Dieser kann seine Aufwendungen und Auslagen als Schadensersatz vom Zahlungspflichtigen verlangen, wenn bei Einreichung eine rechtswirksame Einzugsermächtigung vorlag.
Widerruf und Widerspruch sind gesetzlich in § 675j Abs. 2 Satz 1 und § 675p BGB geregelt, wenn mindestens ein Verbraucher beteiligt ist. Verweigert der Zahlungspflichtige die Genehmigung durch Widerspruch gegen die Belastungsbuchung, muss die Zahlstelle diese berichtigen. Bei Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung konnte die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückgeben. Seit dem 9. Juli 2012 gilt im nationalen Lastschriftverfahren nach § 675x BGB eine Frist von acht Wochen nach Belastung.
Bei fehlender Einzugsermächtigung ist eine Korrektur bis zu 13 Monate möglich (§ 676b Abs. 2 BGB); nicht autorisierte Belastungen muss die Zahlstelle nach § 675u BGB stornieren. Bloßes Schweigen zu einem Kontoauszug ist keine Genehmigung. Nach Ablauf von 13 Monaten bestehen grundsätzlich keine Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche mehr. Bei Firmenlastschriften kann das Widerrufsrecht nach § 675j Abs. 2 in Verbindung mit § 675e Abs. 4 BGB ausgeschlossen sein.
Übergang sowie Vor- und Nachteile
Das bisherige Einzugsermächtigungsverfahren war seit dem 1. Februar 2016 nicht mehr zulässig. Bis dahin durfte es übergangsweise nur noch für Zahlungen genutzt werden, die an einer Verkaufsstelle mit einer Zahlungskarte erzeugt wurden, also im „elektronischen Lastschriftverfahren“. § 675c BGB erfasst die Einzugsermächtigung nur am Rande, weil ihr der Zahlungsauftrag des Zahlungspflichtigen an seine Zahlstelle fehlt.
Für Zahlungsempfänger bot das Verfahren Organisations- und Buchungsvorteile, war kostengünstig und ließ sie den Einzug ihrer Forderungen selbst veranlassen. Geld ging in der Regel taggenau ein, was Liquiditäts- und Zinsvorteile bringen konnte. Nur bei gescheitertem Einzug war meist eine besondere buchhalterische Erfassung nötig; Mahnwesen und Debitorenkontrolle konnten weitgehend verringert werden.
Verbraucher mussten weder Schecks ausstellen noch Überweisungsaufträge erteilen und konnten sich durch Widerruf gegen eine Kontobelastung wehren. Ihr Aufwand stieg jedoch mit der Zahl erteilter Einzugsermächtigungen: Sie mussten zu jedem Fälligkeitstermin für ausreichende Kontodeckung sorgen und die eingezogenen Beträge kontrollieren. Bei einer bewusst oder unbewusst von ihnen verursachten nicht möglichen Lastschrift konnte die einziehende Stelle entstandene Kosten zurückfordern.
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