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Kontodeckung
Unter Kontodeckung (englisch cover of the account) versteht man in der Wirtschaft – insbesondere im Bankwesen – ausreichendes Bankguthaben oder ausreichende …
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Bedeutung der Kontodeckung
Kontodeckung bedeutet, dass auf einem Konto für anstehende Belastungen genügend Bankguthaben oder eine ausreichende Kreditlinie vorhanden sind. Sie ist wichtig, damit Zahlungsaufträge ausgeführt werden können und das Konto nicht überzogen wird.
Kontobelastungen sind Buchungen im Zahlungsverkehr, die den Sollsaldo eines Girokontos erhöhen, einen Habensaldo verringern oder aus einem Habensaldo einen Sollsaldo machen. Dazu zählen Lastschriften aus Barauszahlung, Überweisung, Electronic Cash oder SEPA-Lastschrift, außerdem Schecks, Wechsel und Bankgebühren.
Prüfung bei Zahlungsaufträgen
Bei einer Belastung prüft die kontoführende Bank durch eine Disposition, ob der Zahlungsauftrag gedeckt ist. Dafür vergleicht sie den Betrag der geplanten Belastung mit dem aktuellen Kontosaldo und berücksichtigt freie Kreditlinien.
Deckung besteht, wenn der Habensaldo mindestens so hoch ist wie die Belastung. Sie kann auch bestehen, wenn zwischen dem Habensaldo oder Sollsaldo und einer höheren freien Kreditlinie noch genug Spielraum liegt, ohne dass eine Überziehung eintritt.
Am Geldautomaten wird die Kontodeckung nicht geprüft. Der Automat kontrolliert nur die Identität des Nutzers und die Plausibilität der Nutzerdaten.
Pflichten und rechtliche Regeln
Der Kontoinhaber soll das Konto so führen, dass Belastungen jederzeit durch ausreichende Deckung aufgenommen werden können. Nach § 675o Abs. 1 BGB dürfen Kreditinstitute einen Zahlungsvorgang ablehnen; dies umfasst auch die Ablehnung wegen fehlender Kontodeckung. Auch bei der Einlösung von Lastschriften verlangen Ziffer 2.4.1 Abs. 2 des SEPA-Basislastschriftverfahrens beziehungsweise SEPA-Firmenlastschriftverfahrens ausreichende Deckung.
Die Bank ist für die Kontoführung und die ordnungsgemäße Buchung von Last- und Gutschriften verantwortlich. Sie trägt grundsätzlich auch das Risiko, dass die Schuld besteht und die Leistung den Anspruch nicht übersteigt. Nicht ausgeführte Daueraufträge wegen fehlender Deckung muss sie dem Kunden mitteilen. Für die Ablehnung von Zahlungsaufträgen darf sie keine Bankgebühr verlangen.
Wer mit Girocard oder beim electronic Cash im „3-Partner-System“ trotz wissentlich fehlender Deckung zahlt, kann die Zahlungsgarantie des ausstellenden Kreditinstituts gegenüber dem Verkäufer in Anspruch nehmen und sich nach § 266b Abs. 1 StGB strafbar machen. Der Tatbestand betrifft insbesondere den Kauf von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, obwohl der Karteninhaber weiß, dass die Bank zahlen muss, er selbst aber nicht erstatten kann. Scheckkarten mit dieser Garantiefunktion gibt es seit Januar 2002 nicht mehr; sie wurden durch Maestro-Karten (Debitkarten) ersetzt, die teilweise noch das EC-Logo tragen. Die Maestro-Karte ist keine Kreditkarte im Sinne des § 266b StGB, das Verfahren ähnelt aber der Bezahlung mit einer Kreditkarte. Nach den „Bedingungen für den ec-Service“ kann die Lastschrift für den Kaufpreis nicht wegen Widerspruchs, fehlender Kontodeckung oder aus anderen Gründen im Sinne des Abkommens über den Lastschriftverkehr zurückgegeben werden. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Bank gegenüber ihrem Vertragspartner zahlen muss, den Betrag wegen fehlender Kontodeckung aber nicht beim Karteninhaber einziehen kann.
Folgen fehlender Deckung
Bei mangelnder Kontodeckung gibt die kontoführende Bank Zahlungsaufträge zurück. Überweisungen und Daueraufträge gehen an den Auftraggeber zurück; Lastschriften werden als Rücklastschriften an die Bank des Zahlungsempfängers zurückgegeben.
Für Zahlungsempfänger sind solche Rückgaben ein Hinweis auf eine möglicherweise mangelnde Bonität des Zahlungspflichtigen. Sie sind ein Negativmerkmal in einer Bankauskunft. Allein die Rückgabe führt noch nicht zu einem Schufa-Eintrag; dieser kann erst nach einer Mahnung durch den Zahlungsempfänger erfolgen. Besonders bei Dauerschuldverhältnissen können Rückgaben zur Kündigung oder zur Verweigerung der Gegenleistung führen, etwa zu Stromsperre oder zum Wegfall des Versicherungsschutzes.