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Kommanditgesellschaft (Deutschland)
Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) und mindestens ein …
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Grundidee und rechtliche Einordnung
Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter, der Komplementär, und mindestens ein beschränkt haftender Gesellschafter, der Kommanditist, unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe betreiben. Grundlage ist § 161 HGB. Die KG ist keine juristische Person, kann aber unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden; sie ist also rechts- und parteifähig.
Personengesellschaft bedeutet hier: Mindestens ein Gesellschafter haftet persönlich mit seinem gesamten Vermögen für Schulden der Gesellschaft. Die KG ist eine Mischform, weil neben diesem Vollhafter auch ein Teilhafter beteiligt ist, der grundsätzlich nur mit seiner Kapitaleinlage beziehungsweise Hafteinlage haftet. Die Rechtsform ist im HGB in den §§ 161 bis 177a HGB in Verbindung mit § 105 Abs. 3 HGB und § 705 BGB geregelt.
Gründung, Firma und Register
Für die Gründung braucht es einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten. Darin verpflichten sich die Gesellschafter, einen gemeinsamen Zweck in der vertraglich bestimmten Weise zu fördern. Der Vertrag regelt unter anderem Dauer, Kündigungsmöglichkeit und Haftsumme des Kommanditisten sowie die Beiträge nach §§ 705-740c BGB. Einlagen, auch Kommanditanteile genannt, sind grundsätzlich unübertragbar, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt.
Die Firma, also der rechtliche Name der KG, kann eine Personen-, Sach- oder Mischfirma sein. Der Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ ist zwingend (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Kommanditisten dürfen im Namen erscheinen, solange der Geschäftsverkehr dadurch nicht über die Haftungsverhältnisse getäuscht wird.
Die KG ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden; außerdem beim Gewerbeamt und Finanzamt, meist auch bei der Industrie- und Handelskammer. Ein- und Austritte von Gesellschaftern, Änderungen der Firma, des Betriebszwecks oder des Sitzes müssen ebenfalls angemeldet werden. Die Eintragung ist grundsätzlich deklaratorisch, das heißt rechtsbezeugend: Die KG entsteht bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Aufnahme der Geschäfte zum Betrieb eines Handelsgewerbes. Für die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten ist die Eintragung jedoch besonders wichtig: Bis zur Eintragung kann er grundsätzlich über seine Einlagesumme hinaus mit seinem ganzen Vermögen haften, wenn dem Gläubiger seine Stellung als Kommanditist nicht bekannt war (§ 176 HGB).
Gesellschafter, Haftung und Leitung
Der Komplementär ist der Vollhafter. Er hat im Wesentlichen dieselben Rechte und Pflichten wie ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG). Vorteile für ihn sind, dass durch Kommanditisten zusätzliches Eigenkapital eingebracht werden kann, ohne dass Geschäftsführung oder Vertretung geteilt werden müssen, und dass Kapital oft günstiger beschafft werden kann als über Kredite. Der zentrale Nachteil ist die persönliche und unbeschränkte Haftung.
Der Kommanditist ist der Teilhafter. Er kann sich beteiligen, ohne zur Mitarbeit verpflichtet zu sein. Sein Privatvermögen haftet gegenüber Dritten grundsätzlich nicht, wenn die Kommanditeinlage bis zur Höhe der Haftsumme geleistet wurde (§ 171 Abs. 1 HGB). Solange die Einlage nicht vollständig eingebracht ist, haftet er mit seinem Privatvermögen bis zur im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Wird die Einlage zurückgezahlt und sinkt sein Kapitalanteil dadurch unter die Haftsumme, kann die persönliche Haftung bis zur Höhe der Haftsumme wieder aufleben (§ 172 Abs. 4 HGB). Auch nach dem Ausscheiden haftet ein Gesellschafter noch fünf Jahre für Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Zur Geschäftsführung sind grundsätzlich nur die Komplementäre berechtigt und verpflichtet (§ 164 Satz 1 HGB). Jeder Komplementär kann die Gesellschaft allein vertreten (§ 125 in Verbindung mit § 161 HGB). Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und nicht zur Vertretung ermächtigt (§§ 164, 170 HGB), können aber durch Vertrag Rechte wie Prokura oder Handlungsvollmacht erhalten. Bei grundlegenden Beschlüssen, etwa Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Aufnahme neuer Gesellschafter oder Auflösung, wirken Kommanditisten gesetzlich gleichberechtigt mit. Der Gesellschaftsvertrag kann die Stimmrechte anders ausgestalten, zum Beispiel Mehrheiten nach Kapitalbeteiligung vorsehen.
Gewinn, Rechnungslegung und Beendigung
Gewinn und Verlust werden gewöhnlich im Gesellschaftsvertrag verteilt. Gibt es keine abweichende Regelung, gilt nach § 168 und § 121 Abs. 1 und 2 HGB eine Verteilung im angemessenen Verhältnis, zunächst nach einer vierprozentigen Verzinsung der Kapitaleinlage. In der Praxis enthalten schriftliche Gesellschaftsverträge meist eigene Regeln, sodass die gesetzliche Regelung selten angewendet wird.
Als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs muss eine KG Bücher führen. Die Handelsgeschäfte und die Vermögenslage müssen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erkennbar sein (§ 238 HGB). Zu Beginn des Handelsgewerbes und am Ende jedes Geschäftsjahres ist ein Abschluss aufzustellen, insbesondere Eröffnungsbilanz und Bilanz (§ 242 HGB).
Eine KG wird unter anderem aufgelöst, wenn eine vereinbarte Zeit abläuft, die Gesellschafter die Auflösung beschließen, das Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen eröffnet wird oder eine gerichtliche Entscheidung dies anordnet. Ein Gesellschafter kann ausscheiden durch Tod, Insolvenz über sein Vermögen, Kündigung, Kündigung durch einen Privatgläubiger, Beschluss der Gesellschafterversammlung oder vertraglich vereinbarte Ausscheidungsgründe. Stirbt ein Komplementär, ist dies ein Ausscheidensgrund; beim Tod eines Kommanditisten wird die KG mit den Erben fortgesetzt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 177 HGB).
Steuern
Steuerlich gilt die KG im Allgemeinen als Mitunternehmerschaft. Einkommensteuerpflichtig ist nicht die KG selbst, sondern jeder einzelne Gesellschafter. Der Gewinn wird zunächst auf Ebene der KG einheitlich und gesondert festgestellt und anschließend entsprechend der Beteiligung auf die Gesellschafter verteilt. Ein Gesellschafter erzielt aus seiner Beteiligung grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Ist die KG nur vermögensverwaltend tätig, entstehen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; bei ausschließlich freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Verluste, die ein negatives Kapitalkonto entstehen lassen oder erhöhen, sind nach § 15a EStG nicht ausgleichsfähig, werden aber gesondert festgestellt und können mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.
Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter für Zwecke der KG nutzt, gehören zum Sonderbetriebsvermögen und müssen in einer Sonderbilanz ausgewiesen werden. SBV I betrifft Wirtschaftsgüter im Eigentum des Gesellschafters, die von der Gesellschaft genutzt werden, etwa ein vermietetes Grundstück. SBV II betrifft Positionen, die die Stellung des Gesellschafters in der Gesellschaft stärken, etwa ein Darlehen zur Finanzierung seiner Einlage.
Soweit die KG nicht nur vermögensverwaltend ist, ist sie in der Regel gewerbesteuerpflichtig. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird ein Freibetrag von 24.500 € abgezogen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewStG). Die Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe mehr (§ 4 Abs. 5b EStG), wird aber teilweise auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. Umsatzsteuerlich ist die KG Unternehmer im Sinne des § 2 UStG. Die Übertragung eines mitunternehmerischen KG-Anteils durch Schenkung oder Erbfolge unterliegt der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer; bewertet wird grundsätzlich mit dem gemeinen Wert, zugleich können Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG möglich sein.
Sonderformen und Verbreitung
Es gibt zahlreiche Sonderformen der KG. Besonders wichtig ist die GmbH & Co. KG: Hier ist der Komplementär eine GmbH, weshalb die Firma aus rechtlichen Gründen „GmbH & Co. KG“ lautet. Wenn neben der GmbH noch eine natürliche Person Komplementär ist, genügt der Zusatz „KG“. Eine ähnliche Form ist die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG; dabei kann das Eigenkapital des Vollhafters faktisch auf einen Euro reduziert werden.
Weitere Formen sind unter anderem die AG & Co. KG, bei der eine Aktiengesellschaft Komplementär ist, die Stiftung & Co. KG, bei der eine Stiftung Vollhafter ist, sowie die KdöR & Co. KG mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Komplementär. Bei internationalen Varianten kann der Komplementär etwa eine britische Limited, eine dänische ApS oder eine amerikanische LLC sein. Seit Juli 2013 gibt es außerdem durch das Kapitalanlagegesetzbuch die Investmentkommanditgesellschaft als Unter- beziehungsweise Sonderrechtsform der KG, mit offener und geschlossener Investmentkommanditgesellschaft.
Nach den angegebenen Zahlen gab es in Deutschland 2013 insgesamt 153.034 umsatzsteuerpflichtige Unternehmen in KG-Form. Davon waren 17.595 Kommanditgesellschaften, 134.754 GmbH & Co. KG und 685 AG & Co. KG.
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