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Handelsgewerbe

Kaufmann im Sinne des HGB ist seitdem grundsätzlich jeder Gewerbetreibende. Nach § 2 HGB gilt jedes im Handelsregister eingetragene gewerbliche Unternehmen …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Kernbegriff und Bedeutung
  2. 2. Rechtsfolgen im Handelsrecht
  3. 3. Kaufmann, Gewerbe und Eintragung
  4. 4. Reform und frühere Grundhandelsgewerbe
  5. 5. Grenzen und kaufmännische Organisation
  6. 6. Abgrenzung und Österreich

Kernbegriff und Bedeutung

Ein Handelsgewerbe ist im deutschen Handelsrecht ein Gewerbebetrieb, der nach seiner Art, also nach dem Betriebszweck, oder nach seinem Umfang, also nach der Betriebsgröße, einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Der Begriff ist wichtig, weil an ihn die Kaufmannseigenschaft anknüpft und daraus viele besondere handelsrechtliche Regeln folgen.

Wer ein Handelsgewerbe betreibt, gilt grundsätzlich als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB). Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, sind nach § 343 HGB Handelsgeschäfte. Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns gelten nach § 344 Abs. 1 HGB im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig. Geschäftsbesorgungen im Rahmen eines Handelsgewerbes können nach § 354 Abs. 1 HGB einen gesetzlichen Provisionsanspruch auslösen.

Rechtsfolgen im Handelsrecht

Das Handelsrecht versucht, Kaufmannseigenschaft und Handelsgewerbe genau zu erfassen, weil daran strenge handelsrechtliche Anforderungen geknüpft sind. Ein Rechtssubjekt, also eine natürliche Person oder juristische Person, unterliegt diesen Anforderungen, wenn es die Voraussetzungen erfüllt.

Ein Beispiel ist der Kommissionär: Wer gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen, aber in eigenem Namen, im Rahmen eines Handelsgewerbes kauft oder verkauft, unterliegt nach § 406 Abs. 1 HGB automatisch den Vorschriften über Kommissionäre (§§ 383 ff. HGB).

Auch Vertretungsbefugnisse hängen mit dem Handelsgewerbe zusammen. Handlungsbevollmächtigte und Prokuristen dürfen ihre Geschäfte und Rechtshandlungen nur im Rahmen eines Handelsgewerbes vornehmen; der Handlungsbevollmächtigte ist nach § 54 Abs. 1 HGB auf das Handelsgewerbe seines Inhabers beschränkt. Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gilt nach § 88 Abs. 1 AktG ein Wettbewerbsverbot: Sie dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats kein eigenes Handelsgewerbe betreiben.

Kaufmann, Gewerbe und Eintragung

Seit der Reform knüpft das HGB den Kaufmannsbegriff an das Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB). Nach § 1 Abs. 2 HGB ist Handelsgewerbe im Ausgangspunkt jeder Gewerbebetrieb, außer der Betrieb erfordert nach Art oder Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb. Außerdem betreiben Formkaufleute kraft ihrer Rechtsform ein Handelsgewerbe.

Das HGB definiert den Begriff Gewerbe nicht ausdrücklich. Die Rechtsprechung versteht darunter eine nach außen erkennbare Tätigkeit als Marktteilnehmer, die auf Dauer angelegt, selbständig, erlaubt, wirtschaftlich ausgerichtet, mit Gewinnerzielungsabsicht verbunden und kein freier Beruf ist. Liegt ein Gewerbe vor, kann grundsätzlich auch von einem Handelsgewerbe und damit von einem Kaufmann ausgegangen werden.

Reform und frühere Grundhandelsgewerbe

Das deutsche Handelsrecht kannte bis Juli 1998 sogenannte Grundhandelsgewerbe. In § 1 Abs. 2 HGB a. F. waren bestimmte Wirtschaftszweige aufgezählt, die unwiderlegbar als Handelsgewerbe galten, wenn ein Unternehmen einen entsprechenden Unternehmenszweck verfolgte. Dazu gehörten unter anderem Anschaffung und Weiterveräußerung beweglicher Sachen oder Wertpapiere, Lohnveredelung, Versicherungen, Kreditinstitute, Güter- und Reisebeförderung, Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter, Handelsvertreter, Handelsmakler, Verlage, Buch- oder Kunsthandel sowie bestimmte Druckereien.

Die HGB-Reform von Juli 1998 schaffte diese historisch gewachsene Unterscheidung ab. Seitdem gilt das HGB einheitlicher auch für Dienstleistungsgewerbe und Handwerk; der moderne Dienstleistungsverkehr wird von Anfang an erfasst. Kaufmann im Sinne des HGB ist grundsätzlich jeder Gewerbetreibende.

Nach § 2 HGB gilt jedes im Handelsregister eingetragene gewerbliche Unternehmen als Handelsgewerbe, auch wenn es nur ein Kleingewerbe ist. Das nennt man Kannkaufmann. § 5 HGB schließt beim Fiktivkaufmann aus, dass sich eine im Handelsregister eingetragene Person darauf beruft, sie betreibe kein Handelsgewerbe. Ein eingetragenes Kleingewerbe wird dadurch unwiderlegbar zum Handelsgewerbe und sein Inhaber zum Kaufmann; ohne Eintragung wäre es kein Handelsgewerbe und der Inhaber nicht Kaufmann.

Grenzen und kaufmännische Organisation

Kein Handelsgewerbe betreiben nicht eingetragene Kleingewerbe, deren Unternehmen nach Art oder Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB), außerdem Land- und Forstwirtschaft (§ 3 Abs. 1 HGB) und Partnerschaften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG). Für die Einordnung zählen Art und Umfang des Betriebs, zum Beispiel Vielfalt des Geschäftszwecks, Geschäftsbeziehungen, Komplexität der Geschäftsvorfälle, Umsatzhöhe und Anzahl der Mitarbeiter.

Die Rechtsprechung geht bei einem Jahresumsatz von mehr als 250.000 Euro von einem Handelsgewerbe aus. Der Bundesgerichtshof verlangt aber eine Gesamtwürdigung des einzelnen Betriebs. Dabei werden insbesondere Zahl der Beschäftigten und Art ihrer Tätigkeit, Umsatz, Kapital, Vielfalt der Leistungen und Geschäftsbeziehungen sowie die Inanspruchnahme von Kredit berücksichtigt.

Ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn Handelsbücher nach §§ 238 ff. HGB geführt und ein Jahresabschluss aufgestellt werden. Außerdem braucht der Betrieb organisatorische Vorkehrungen, die eine zuverlässige Abwicklung der Geschäfte ermöglichen, besonders Einrichtungen für Ordnung und Übersicht wie Buchführung und Aufbewahrung. Eigene Geschäftsräume sind nicht erforderlich, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Abgrenzung und Österreich

Der Begriff Handelsgewerbe ist vom Begriff Handelsunternehmen zu unterscheiden. Ein Handelsunternehmen ist zwar auch ein Handelsgewerbe, sein Zweck besteht aber nahezu ausschließlich darin, Produkte, sogenannte Handelswaren, von anderen Betrieben zu kaufen und gewinnbringend weiterzuveräußern. Damit unterscheidet es sich vor allem vom Produktionsbetrieb. Der gesamte Handel gilt als Handelsunternehmen.

In Österreich wurde der Begriff Handelsgewerbe zum 1. Januar 2007 durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz durch den allgemeineren Begriff Unternehmer ersetzt.

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