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Kommissionär

Der Kommissionär ist entweder Kaufmann, weil er nach § 1 HGB ein Handelsgewerbe betreibt oder ein gewerbliches Unternehmen nach § 2 HGB durch Eintragung in das …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Grundidee
  2. 2. Rechtliche Stellung und Pflichten
  3. 3. Einkauf, Verkauf und Selbsteintritt
  4. 4. Kommission im Bankwesen
  5. 5. Wirtschaftliche Bedeutung und Abgrenzung
  6. 6. Österreich und Schweiz

Begriff und Grundidee

Ein Kommissionär ist ein Kaufmann, der gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung gegen Provision kauft oder verkauft. Das bedeutet: Nach außen schließt er den Vertrag selbst mit einem Dritten ab, wirtschaftlich handelt er aber für den Kommittenten, also den Auftraggeber.

Der Vertrag zwischen Kommissionär und Kommittent heißt Kommissionsvertrag. Kommissionäre sind Absatzhelfer, weil sie zwischen eigentlichen Käufern und Verkäufern stehen. Im Regelfall erwerben sie kein Eigentum am Kommissionsgut. Eine wichtige Ausnahme ist der Selbsteintritt, bei dem der Kommissionär selbst Käufer oder Verkäufer wird. Als Kommissionsgut kommen Waren, auch Commodities genannt, oder Wertpapiere in Betracht.

Rechtliche Stellung und Pflichten

Der Kommissionär ist Kaufmann, entweder weil er nach § 1 HGB ein Handelsgewerbe betreibt oder weil ein gewerbliches Unternehmen nach § 2 HGB in das Handelsregister eingetragen ist. „Im eigenen Namen handeln“ bedeutet, dass der Kommissionär gegenüber dem Dritten zunächst selbst Gläubiger oder Schuldner wird. Der Kommittent kann Forderungen aus dem Kommissionsgeschäft erst geltend machen, wenn der Kommissionär sie an ihn abtritt; darauf hat der Kommittent nach § 384 Abs. 2 HGB einen Rechtsanspruch.

Der Kommissionsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag über eine Geschäftsbesorgung. Der Kommittent ist Auftraggeber, der Kommissionär Auftragnehmer. Nach § 384 HGB muss der Kommissionär das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen, das Interesse des Kommittenten wahrnehmen und dessen Weisungen befolgen. Außerdem muss er dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten geben, besonders die Ausführung der Kommission unverzüglich anzeigen, Rechenschaft ablegen und herausgeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

Nach § 390 HGB trifft den Kommissionär eine Obhutshaftung. Er haftet also für Verlust oder Beschädigung des Kommissionsgutes, es sei denn, der Schaden konnte auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden. Nach Erfüllung des Geschäfts steht ihm gemäß § 396 HGB eine Provision zu. Für die Provision sowie für Aufwendungen oder Vorschüsse hat er nach § 397 HGB ein gesetzliches Pfandrecht am Kommissionsgut des Kommittenten bis zur vollständigen Bezahlung.

Einkauf, Verkauf und Selbsteintritt

Beim Einkaufskommissionär besteht die Aufgabe darin, eine Ware für den Kommittenten zu erwerben. Danach muss er das Eigentum an der erworbenen Ware auf den Kommittenten übertragen oder den Anspruch auf Übereignung abtreten. Einen nicht verwendeten Kaufpreisvorschuss muss er zurückgeben.

Der Verkaufskommissionär verkauft dagegen ein Kommissionsgut für den Kommittenten. Hat er Geld bar erhalten, muss er es dem Kommittenten nach § 929 BGB übereignen. Besteht noch eine Kaufpreisforderung gegen den Dritten, muss er diese nach § 398 BGB abtreten. Nicht verkaufte Ware muss er zurück übertragen.

Beim Selbsteintritt dürfen Kommissionäre nach § 400 HGB bei Waren oder Wertpapieren mit Börsen- oder Marktpreis das Geschäft selbst ausführen: Sie liefern als Verkäufer das Gut, das sie einkaufen sollen, oder übernehmen als Käufer das Gut, das sie verkaufen sollen. Dann ist der Kommissionär kein Absatzhelfer, sondern direkter Vertragspartner, also Kontrahent, des Kommittenten. An der Provision ändert sich nach § 403 HGB nichts.

Kommission im Bankwesen

Im Wertpapierhandel treten Kreditinstitute nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere den Besonderen Bedingungen für das Kommissionsgeschäft, als Kommissionäre auf, sofern kein Festpreisgeschäft abgeschlossen wird. Dabei beschafft oder veräußert das Kreditinstitut Finanzinstrumente für einen Kunden im eigenen Namen und für fremde Rechnung.

Die Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren im Wege der Kommission ist der Regelfall. Festpreisgeschäfte kommen nur in Betracht, wenn die Vertragsparteien eines Wertpapiergeschäfts einen Festpreis vereinbaren und die Kreditinstitute keine zusätzlichen Bankgebühren für eine Geschäftsbesorgung berechnen.

Solche Ausführungsgeschäfte unterliegen den Rechtsvorschriften am Ausführungsort; die AGB gelten nur ergänzend. Gibt der Kunde bei einer Wertpapierorder keine Weisung, wird sie im Inland an einer Börse unter Beachtung von BörsG, BörsO und WpHG ausgeführt. Handelt das Kreditinstitut als Kommissionär, schließt es für Rechnung des Kunden im eigenen Namen mit einem anderen Marktteilnehmer ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft ab. Für den ausmachenden Betrag des Kundengeschäfts wird der Börsenkurs des Ausführungsgeschäfts zugrunde gelegt; außerdem zahlt der Kunde eine Provision.

Wirtschaftliche Bedeutung und Abgrenzung

Wirtschaftlich wird der Kommissionär rein auftragsbezogen tätig. Er trägt deshalb normalerweise weder ein Lagerrisiko noch ein Absatzrisiko. Ein Lagerrisiko ist das Risiko, Ware nicht sinnvoll lagern oder verwerten zu können; ein Absatzrisiko ist das Risiko, Ware nicht verkaufen zu können. Durch die Obhutshaftung übernimmt der Kommissionär aber den Sachschaden aus Verlust oder Beschädigung des Kommissionsgutes. Ein Zahlungsrisiko hat er nicht, weil seine Forderungen gegen den Kommittenten durch das gesetzliche Pfandrecht am Kommissionsgut gesichert sind.

Eine besondere Form des Kommissionsgeschäfts im Außenhandel ist die Konsignation. Dabei wird verkaufsbereite Ware an den Kommissionär übersandt, der in diesem Fall Konsignator heißt. Er soll die Ware als Konsignationslager für Rechnung des Kommittenten oder Konsignanten verkaufen. Je nach Vertragsgestaltung kann der Konsignator dabei ein Lagerrisiko haben.

Abzugrenzen ist der Kommissionär von anderen Handelsrollen. Wer im fremden Namen handelt, ist entweder Prokurist, Handelsvertreter oder Handlungsgehilfe. Wer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, ist Eigenhändler.

Österreich und Schweiz

In Österreich enthält § 383 UGB eine gleichlautende Legaldefinition des Kommissionärs. Nach § 384 UGB muss er das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers ausführen, das Interesse des Kommittenten wahrnehmen und dessen Weisungen befolgen. Er muss die erforderlichen Nachrichten geben, insbesondere die Ausführung der Kommission unverzüglich anzeigen, Rechenschaft ablegen und herausgeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Nach § 396 Abs. 1 UGB kann er seine Provision fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist. Bei Nichtzahlung hat er ein gesetzliches Pfandrecht (§ 397 UGB), außerdem steht ihm der Selbsteintritt zu (§ 400 UGB). § 417 UGB verweist beim Lagerhalter wegen der Rechte und Pflichten auf die Vorschriften für den Kommissionär.

In der Schweiz ist nach Art. 425 Abs. 1 OR Einkaufs- oder Verkaufskommissionär, wer gegen eine Kommissionsgebühr, also Provision, in eigenem Namen für Rechnung eines anderen den Einkauf oder Verkauf beweglicher Sachen oder Wertpapiere übernimmt. Verkauft ein Verkaufskommissionär unter dem gesetzten Mindestbetrag, muss er dem Kommittenten den Preisunterschied vergüten, sofern er nicht beweist, dass durch den Verkauf Schaden vom Kommittenten abgewendet wurde und eine Anfrage nicht mehr möglich war. Kauft der Kommissionär günstiger oder verkauft er teurer als vorgeschrieben, muss er den Gewinn dem Kommittenten überlassen (Art. 428 OR). Der Provisionsanspruch steht in Art. 432 Abs. 1 OR, das Zurückbehaltungsrecht bei nicht bezahlter Provision in Art. 434 OR. Der Selbsteintritt heißt in Art. 436 OR „Eintritt als Eigenhändler“. Der Lagerhalter ist nach Art. 483 Abs. 1 OR zur Aufbewahrung der Güter verpflichtet wie ein Kommissionär.

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