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Kaufmann (HGB)

Der Kannkaufmann ist nach § 2 HGB als vollwertiger Kaufmann anzusehen. ... Nach § 3 HGB sind somit auch Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft Kannkaufleute.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundbegriff und Einteilung
  2. 2. Istkaufmann und freiwillige Kaufleute
  3. 3. Fiktiv- und Scheinkaufmann
  4. 4. Formkaufmann
  5. 5. Bedeutung und Verlust der Kaufmannseigenschaft

Grundbegriff und Einteilung

Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist nach § 1 Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Der Begriff ist ein rechtlicher Begriff: Gemeint ist nicht der Kaufmann im wirtschaftlichen, sondern im Rechtssinne. Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute und ist vorwiegend im HGB geregelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gilt in Handelssachen nur subsidiär, also nur, soweit HGB oder EGHGB nichts anderes bestimmen.

Das HGB unterscheidet sechs Kaufmannsarten: Istkaufmann nach § 1 HGB, Kannkaufmann nach § 2 HGB, Kannkaufmann nach § 3 HGB, Fiktivkaufmann nach § 5 HGB, Scheinkaufmann und Formkaufmann nach § 6 HGB. Durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22. Juni 1998 wurde der Kaufmannsbegriff modernisiert. Die früheren Bezeichnungen Musskaufmann, Sollkaufmann und Minderkaufmann haben keine Bedeutung mehr. Der Begriff Istkaufmann ersetzt die frühere Definition des Musskaufmanns; der Begriff Kannkaufmann erhielt eine veränderte Bedeutung.

Istkaufmann und freiwillige Kaufleute

Istkaufmann ist nach § 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Nach § 1 Abs. 2 HGB ist ein Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Kaufmannseigenschaft entsteht automatisch durch den Betrieb. Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich; sie hat lediglich deklaratorische, also rechtserklärende Wirkung. Nach § 29 HGB muss der Istkaufmann seine Firma zur Eintragung anmelden.

Ob ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, hängt von einer Gesamtbetrachtung der Art und des Umfangs des Gewerbes ab. Zur Art gehören qualitative Kriterien wie die Geschäftsstruktur, die Natur und Vielfalt der Geschäfte, die Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, der Kundenkreis, die Lagerhaltung sowie die Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr. Der Umfang betrifft quantitative Kriterien wie Betriebskapital, Umsatzvolumen, Zahl der Beschäftigten sowie Anzahl und Größe der Betriebsstätten. Da die Kriterien nicht starr festgelegt sind, besteht für einen Gewerbetreibenden, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, eine gesetzliche Vermutung der Kaufmannseigenschaft; gegebenenfalls muss er darlegen, dass er kein Kaufmann ist.

Ein Kleingewerbetreibender ist grundsätzlich kein Kaufmann. Nach § 2 HGB kann er seine Firma jedoch freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Die Eintragung ist ein Wahlrecht und keine Pflicht. Sie begründet die Kaufmannseigenschaft und hat daher konstitutive, also rechtsbegründende Wirkung. Nach der Eintragung ist der Kleingewerbetreibende ein vollwertiger Kaufmann.

Auch ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft kann nach § 3 HGB Kannkaufmann werden, wenn dafür ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Die freiwillige Eintragung ins Handelsregister begründet auch hier die Kaufmannseigenschaft konstitutiv.

Fiktiv- und Scheinkaufmann

Der Fiktivkaufmann ist in § 5 HGB geregelt. Ein Gewerbetreibender, dessen Firma ins Handelsregister eingetragen ist, wird als Kaufmann behandelt, auch wenn er tatsächlich kein Handelsgewerbe betreibt. Das gilt unabhängig davon, ob er zur Eintragung verpflichtet oder berechtigt war. Die Eintragung erzeugt eine gesetzliche Fiktion der Kaufmannseigenschaft. Sie dient der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz, weil Geschäftspartner die Kaufmannseigenschaft nicht in jedem Einzelfall überprüfen sollen.

Scheinkaufmann ist, wer durch sein Verhalten den Anschein erweckt oder aufrechterhält, Kaufmann zu sein. Ein gutgläubiger Dritter, der sich auf diesen Anschein verlässt, kann verlangen, dass der Scheinkaufmann sich wie ein Kaufmann behandeln lässt. Der Scheinkaufmann haftet gegenüber gutgläubigen Dritten wie ein Kaufmann und muss die entsprechenden Nachteile hinnehmen. Die Rechtsfigur ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Sie beruht auf der Lehre vom Rechtsschein aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) und wird durch eine analoge Anwendung des § 5 HGB in Verbindung mit § 242 BGB begründet. Die Gleichbehandlung gilt hinsichtlich der Haftung, nicht jedoch hinsichtlich der Rechnungslegung.

Formkaufmann

Formkaufleute sind Privatrechtssubjekte, die allein aufgrund ihrer Rechtsform als Kaufleute gelten. Nach § 6 Abs. 1 HGB können die für Kaufleute geltenden Vorschriften auf Handelsgesellschaften angewendet werden. Dazu gehören insbesondere die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Bei diesen Personengesellschaften ist grundsätzlich zu prüfen, ob ein Handelsgewerbe nach § 1 HGB betrieben wird; auch die Eintragung der OHG oder KG ins Handelsregister kann zur Einordnung als Handelsgesellschaft führen.

Kaufleute kraft Rechtsnorm sind außerdem die Aktiengesellschaft (AG) nach § 3 AktG, die Europäische Aktiengesellschaft SE nach Art. 3 SE-VO, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach § 13 GmbHG, die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) nach § 278 AktG, die eingetragene Genossenschaft (eG) nach § 17 GenG, die Europäische Genossenschaft (SCE) nach Art. 1 SCE-VO und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung nach deutschem Recht (EWIV) nach § 1 EWIVG. Ihre Tätigkeit und Unternehmensgröße sind dafür unerheblich; entscheidend ist allein die Rechtsform. Die Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister hat konstitutive Wirkung, weil die Gesellschaft dadurch als juristische Person entsteht.

Nach § 6 Abs. 2 HGB ist auch ein Verein kraft Gesetzes Kaufmann und unterliegt den Eigenschaften eines Kaufmanns, selbst wenn er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB nicht erfüllt.

Bedeutung und Verlust der Kaufmannseigenschaft

Die Kaufmannseigenschaft eröffnet den Zugang zum Handelsrecht. Deshalb gilt als Grundsatz: Ohne Kaufmann kein Handelsrecht. Teilweise setzen handelsrechtliche Vorschriften voraus, dass alle Beteiligten Kaufleute sind.

Zu den vier kaufmännischen Grundpflichten gehören die Registerpflicht, die Pflicht zur Firmenführung, die Geschäftsbriefpublizität und die Rechnungslegung. Die Registerpflicht verlangt die Anmeldung bestimmter Tatsachen oder Einreichung bestimmter Schriftstücke. Die Firmenführung betrifft die rechtlichen Anforderungen an die Gestaltung der Firma. Geschäftsbriefe, auch im elektronischen Geschäftsverkehr, müssen Mindestangaben zu den rechtlichen Verhältnissen des Kaufmanns enthalten. Die Rechnungslegung umfasst insbesondere die Buchführungspflicht nach § 238 HGB. Einzelkaufleute sind nach § 241a HGB davon ausgenommen, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen. Die Rechnungslegung dient der Dokumentation und dem Gläubigerschutz durch Selbstkontrolle.

Das vierte Buch des HGB, „Handelsgeschäfte“, umfasst die §§ 343 bis 475h HGB und regelt die Rechtsgeschäfte von Kaufleuten. Außerdem gilt für Kaufleute der Handelsbrauch: Nach § 346 HGB ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Handelsbräuche sind kaufmännische Verkehrssitten und unterscheiden sich vom Gewohnheitsrecht.

Beim Istkaufmann erlischt die Kaufmannseigenschaft mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs, nicht bereits durch die Löschung aus dem Handelsregister. Die Fortführung des Betriebs wird weder durch Geschäftsunfähigkeit noch durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beendet. Ein Kannkaufmann verliert seine Kaufmannseigenschaft dagegen mit der Löschung aus dem Handelsregister, selbst wenn die Löschung zu Unrecht erfolgt ist.

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