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Die Goldene Bulle von 1356 erklärt

Latiniculus10:41 26.836 Aufrufe veröffentlicht Auf YouTube

Das Wichtigste aus dem Video

Tipp auf eine Zeit – das Video springt genau dorthin.

Transkriptautomatisch erstellt · 69 Zeilen
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  1. eine der wichtigsten Gesetze des Spätmittelalters ist die sogenannte Goldene Bulle von 1356 mit der die Königswahl im Heiligen
  2. Römischen Reich Deutscher Nation geregelt werden sollte wir wollen uns in diesem Video mit dieser Bulle genauer befassen und einmal schauen was sie
  3. aussagt dazu allerdings sollten wir uns zunächst einmal anschauen wie die Königswahl im Mittelalter überhaupt ausgesehen hat und es stellt sich eben
  4. die Frage was regelt die Goldene Bulle wie sah es dannn vorher aus und was sich zunächst einmal schauen wir auf das Jahr 911 denn ab da kann man die freie
  5. Wahl des Königs im Ostfrankenreich beobachten das Ostfrankenreich ist eben dasjenige Gebiet aus dem das spätere Heilige Römische Reich hervorgehen
  6. sollte also eben dasjenige Gebiet aus dem eben das Gebiet entstammt in dem jetzt die Goldene Bulle in Kraft tritt das Westfrankenreich was ja ursprünglich
  7. auch eben zum gesamten Frankenreich unter KL dem Großen gehört hat ist dann dasjenige Teilgebiet aus dem das spätere Frankreich hervorgehen sollte und in
  8. Frankreich hat man im Unterschied zum Heiligen Römischen Reich eine Erbmonarchie insofern gibt es da keine Königswahl oder
  9. königserhebung seit 911 also sind die Könige im Ostfrankenreich abhängig von einer Wahl und wahlberechtigt sind alle Fürsten dieses
  10. Herrschaftsgebietes und das sieht dann so aus dass die Fürsten an einen Ort zusammenkommen und dann eben einen bestimmten Kandidaten zum König erheben
  11. es ist nicht so dass es bei dieser Abstimmung mehrere Kandidaten geben würde also wenn klar war dass ein bestimmter Kandidat eben die Mehrheit
  12. hinter sich hatte dann sind entweder die Gegner dieses Kandidaten abgereist oder sie haben sich eben nicht beteiligt an der eigentlichen Wahl das heißt die Wahl
  13. an sich viel immer einstimmig aus und es war dann eben die Aufgabe des gewählten neuen Königs diese abweich diese Gegner von einem selbst eben auf seine Seite zu
  14. ziehen indem man ihnen z.B Privilegien machte oder es zu einem anderweitigen Ausgleich gekommen ist um das Jahr 1200 also um das 13
  15. jahrhundert herum kann man beobachten dass es zur Etablierung eines schiedsgremiums kommt denn es ist natürlich so dass nicht immer diese
  16. Wahlen einstimmig verlaufen konnten und es eben man mal auch zwei Kandidaten gab die sehr viele Stimmen hinter sich hatten und es eben unklare
  17. Mehrheitsverhältnisse gab und da sollte eben ein Gremium darüber entscheiden welcher der beiden Kandidaten nun der gewählte sein solle und in diesem
  18. Gremium waren zunächst zwei geistliche Fürsten und zwei weltliche Fürsten vertreten die zwei geistlichen Fürsten sind einmal der Erzbischof von Köln und
  19. der Erzbischof von Mainz das waren im Grunde die wichtigsten Erzbischöfe in dieser Zeit und von den weltlichen Fürsten waren diesem schiedsgremium
  20. sowohl der pfalskraft bei Rhein als auch der Herzog von Sachsen in diesem Gremium kommen dann noch relativ bald zwei weitere Teilnehmer dazu das ist einmal
  21. der erzbüchof von Trier für die geistliche Fraktion und für die weltliche Fraktion kommt dann noch der marraft von Brandenburg hinzu damit
  22. haben wir jetzt ein Kollegium aus sechs Mitgliedern es kommt dann sogar noch ein siebter hinzu der König von Böhmen 1252 allerdings wird dieser erst dauerhaft ab
  23. 1289 zu diesem Gremium gezählt und damit hat man jetzt eben die Anzahl und die Zusammensetzung der Fürsten die das spätere ja
  24. kurfürstenkollegium gebildet haben und es ist dann so dass ab 1257 dieses schiedsgremium eben die Wahl an sich Rei die alleinige Wahl also das
  25. alleinige Wahlrecht das heißt eben dass die anderen Fürsten die normalerweise den König miterhoben haben ihr Wahlrecht verlieren nur noch diese sechs bzw dann
  26. sieben Fürsten haben die Möglichkeit den König zu wählen damit sollte eben auch verhindert werden dass es zu ja doppelwahlen kommt
  27. oder eben zu unklaren Mehrheitsverhältnissen allerdings ausgerechnet die erste Wahl 1257 ist eine Doppelwahl wir haben nach
  28. dem Ende der Staufer eben unsichere Zeiten und es gibt eben zwei Kandidaten die die werden beide von diesem Siebener Gremium gewählt und man mag sich jetzt
  29. natürlich zurecht die Frage stellen sieben Leute aber eine Doppelwahl das geht doch irgendwie nicht das geht schon denn der König von Böhmen hat sowohl
  30. Alfons von Kastilien als auch Richard von Cornwall jeweils eine Stimme gegeben es gab eben noch nicht die Beschränkung man habe nur eine Stimme der König von
  31. Böhmen hat also jedem Kandidaten eine gegeben und so stand es am Ende 4 zu4 und man hatte zwei gewählte Könige allerdings keine dieser beiden Könige
  32. hat je wirklich über das Heilige Römische Reich dann geherrscht gut wir haben also gesehen es etabliert sich jetzt eben ein Kollegium
  33. aus sieben Fürsten die spätestens ab 1289 zu7 waren und den König immer wieder erhoben haben und zwar in Frankfurt am Main war das meistens und
  34. so kommt es eben dass dann am 10 Januar 1356 auf dem Hoftag zu Nürnberg unter Kaiser Karl die Goldene Bulle erstellt wird und die Goldene Bulle an sich
  35. ändert im Grunde nichts am Wahlturnus oder an den wahlmodalitäten sondern ist jetzt eben die schriftliche Fixierung dessen was
  36. eben seit dem Beginn des 13 jahrhunderts sich herausgebildet hat denn es gab zwar dieses kurkollegium also dieses Kollegium der sieben Kurfürsten
  37. allerdings gab es eben keine schriftliche Fixierung wie die Wahl nun wirklich aussehen sollte und eben ja wie wie gewählt werden soll und das regelt
  38. jetzt eben diese goldene Bulle und das erste was eben wichtig ist ist die Festlegung dass wirklich nur sieben Kurfürsten beteiligt sein dürfen an
  39. dieser Wahl das sind eben jene sieben Kurfürsten die wir schon eben benannt haben hier in der Reihenfolge wie sie wählen durften denn es gab eben
  40. innerhalb dieser Kurfürsten eine Rangordnung derjenige mit dem geringsten Stimmengewicht im Grunde war der Erzbischof von tria also wenn ich sag
  41. geringster Stimmengewicht also jeder dieser sieben hatte natürlich eine Stimme und sie war gleichwertig aber sollte z.B nach den ersten sechs also
  42. bis zum magkraf von Brandenburg ist 3:3 stehen dann konnte der erzbüchof von Mainz eben entscheiden ob er dem einen oder dem anderen Kandidaten seine Stimme
  43. gibt deswegen ist im Grunde die Stimme des Erzbischofs von Mainz die wichtigste sofern es eben zu einem Unentschieden und zu einem P gekommen ist deswegen
  44. habe ich eben gesagt der erzbichchof von Trier hat das ste Stimmengewicht de facto natürlich ist seine Stimme genauso viel wert wie die vom erstbchof von
  45. Mainz so also der erstbchof von Trier hatte die Funktion des Kanzlers von Burgund denn jeder dieser Kurfürsten hatte eben auch eine bestimmte Aufgabe
  46. eine bestimmte Bezeichnung die ihn eben zu einem Kurfürsten gemacht hat der Kanzler von Burgund war immer der erztbischof von
  47. Trier und deswegen an der Wahl berechtigt der Erzbischof von Köln war Kanzler von Italien der König von Böhmen war erzschenk also er war
  48. bzw das sollte man hier erklären wenn jetzt erzschenk und die anderen Bezeichnungen kommen das sind Bezeichnungen die noch aus otonischer
  49. Zeit herstammen als eben bei der Königswahl noch gewisse Riten eingehalten worden sind und da war eben der König von bömen derjenige der sich
  50. um die Getränkeversorgung gekümmert hat also der erzschenk eben und das waren jetzt eben nur noch Titel die aus dieser Zeit stammen aber der König von Böhmen
  51. hat eben nicht mehr diese Aufgaben wirklich übernommen der fallsgraf bei Rhein war dann der erzt truchses das war also derjenige der ähm der die
  52. aufseherfunktion über die Tafel hatte wie gesagt zur Zeit der ortonen zu dieser Zeit nicht mehr der Herzog von Sachsen war erzmarschall also er hatte
  53. ursprünglich die Oberaufsicht über Pferde bevor er eben so etwas wie ein General geworden ist der makra von Brandenburg war erzkammerer und damit
  54. eben von seinem Titel her für die Finanzen des Heiligen Römischen Reiches zuständig und der erzbüchof von meins war dann der Kanzler des gesamten
  55. deutschen Gebietes wie gesagt das sind die sieben Wahlberechtigten es gibt dann noch mal Änderungen in späterer Zeit wo es dann neun Kurfürsten sind aber zur
  56. Zeit der Goldenen Bulle waren es eben nur sieben gewählt wurde dann nach einem Mehrheitswahlrecht das heißt eben
  57. derjenige der vier Stimmen auf sich vereinigen konnte der sollte dann auch König bzweise Kaiser des Heiligen Römischen Reiches werden wichtig war
  58. auch dass man eben dem Papst kein Stimmengewicht zu gestehen wollte gerade auch aus den Erfahrungen des sogenannten
  59. Investiturstreites man wollte eben die Wahl jetzt nicht mehr von der Zustimmung des Papstes abhängig machen und das zeigt eben das Selbstbewusstsein der
  60. Fürsten im Heiligen Römischen Reich die eben selbst entscheiden wollten wer herrschen sollte und wer eben nicht außerdem wird eben festgesetzt dass die
  61. Kurfürsten Tümer an sich nicht aufgeteilt werden dürfen denn das war ja immer mal wieder ein Problem wenn wenn ein Fürst mehrere Söhne hatte dann war
  62. es durchaus nicht unüblich jedem dieser Söhne einen Teil der Herrschaft zu geben das führt natürlich dann zur Zersplitterung des Herrschaftsgebietes
  63. und das würde eben konkret bei den Kurfürsten bedeuten wenn man ein Kurfürstentum auf drei Söhne verteilt dann würden ja drei unterkurfürsten
  64. entstehen und irgendwann hätte man eben 80 90 Kurfürsten das wäre natürlich problematisch gewesen deswegen darf das Kurfürstentum nur dem erstgeborenen Sohn
  65. übergeben werden bzw nur einem Sohn vererbt werden dieser Titel Kurfürst ist dafür aber erblich und die Kurfürsten selbst die haben eben besondere Rechte
  66. genossen unter anderem das Münzrecht also sie konnten Münzen prägen sie hatten das Zollrecht sie hatten eine besondere Immunität und sie hatten eben
  67. innerhalb ihres Herrschaftsgebietes die Gerichtsbarkeit inne das heißt sie konnten eben Recht sprechen und das sind die wesentlichen Bestimmungen dieser
  68. Goldenen Bulle und sie sollte von 1356 bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches und das war 1806 eben Gültigkeit bewahren nur mit der kleinen Änderung
  69. dass sich die Zahl der Kurfürsten zwischenzeitlich auf neun erhöht hat

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