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Bundespräsident (Deutschland)
Seine Rolle im politischen System des Staates liegt meist jenseits der Tagespolitik (Art. 55 GG). ... Auch wenn es keine verfassungsrechtliche Vorschrift gibt, …
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Amt und Stellung
Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland und nach dem Protokoll ihr höchstes Verfassungsorgan. Das Amt ist im Grundgesetz vor allem in Art. 54–61 GG geregelt. Seit dem 19. März 2017 ist Frank-Walter Steinmeier der zwölfte Bundespräsident; am 13. Februar 2022 wurde er für eine zweite Amtszeit bis einschließlich 18. März 2027 gewählt.
Der Bundespräsident steht meist außerhalb der Tagespolitik. Die Regierungsarbeit leisten Bundeskanzler und Bundeskabinett nach Art. 65 GG. Trotzdem ist das Amt nicht nur repräsentativ: Der Bundespräsident hat politische Rechte und Pflichten, etwa bei der Kanzlerwahl, bei der Ausfertigung von Gesetzen, in außenpolitischen Aufgaben und in bestimmten Krisenfällen. Er entscheidet grundsätzlich selbst, wie er seine Aufgaben wahrnimmt, und hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum.
Innerhalb des politischen Systems wird der Bundespräsident keiner der drei klassischen Gewalten eindeutig zugeordnet. Als Staatsoberhaupt verkörpert er die Einheit des Staates und wird daher auch als „Gewalt sui generis“ verstanden, also als eine besondere eigene Art von Staatsgewalt. Wegen Art. 55 GG darf er weder der Bundesregierung noch einem Parlament des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf auch kein weiteres besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und kein gewerbliches Unternehmen leiten. Traditionell lassen Bundespräsidenten ihre Parteimitgliedschaft ruhen, um die Überparteilichkeit des Amtes zu betonen.
Geschichtliche Entwicklung
Vorläufer des Bundespräsidenten war der Reichspräsident. Das erste moderne Staatsoberhaupt für ganz Deutschland war 1848/1849 Reichsverweser Erzherzog Johann von Österreich, gewählt von der Frankfurter Nationalversammlung am 29. Juni 1848. Im Norddeutschen Bund von 1867 und im Deutschen Reich ab 1871 war das Staatsoberhaupt der König von Preußen, später zugleich Deutscher Kaiser; das Amt war an die preußische Erbfolge gebunden.
In der Weimarer Republik wurde Friedrich Ebert am 11. Februar 1919 zum Reichspräsidenten gewählt. Ihm folgte Paul von Hindenburg, der 1933 Adolf Hitler zum Reichskanzler ernannte. Die Weimarer Verfassung gab dem Reichspräsidenten starke Rechte, darunter Notverordnungsrechte und Möglichkeiten zur Parlamentsauflösung. Diese Rechte wurden in der Endphase der Weimarer Republik missbraucht. Nach Hindenburgs Tod ließ sich Hitler die Befugnisse des Reichspräsidenten übertragen.
Das Grundgesetz von 1949 schwächte das neue Präsidentenamt bewusst. Der Parlamentarische Rat wollte vermeiden, dass der Präsident wieder eine so starke Stellung erhält wie der Reichspräsident. Deshalb wird der Bundespräsident nicht direkt vom Volk gewählt, sondern von der Bundesversammlung. Die Ablehnung einer Direktwahl wird auch damit begründet, dass sonst eine starke demokratische Legitimation einer vergleichsweise geringen politischen Macht gegenüberstünde.
Wahl und Amtszeit
Zum Bundespräsidenten kann nach Art. 54 Abs. 1 GG gewählt werden, wer deutscher Staatsangehöriger ist, das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und mindestens 40 Jahre alt ist. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Nach überwiegender staatsrechtlicher Meinung wäre eine spätere dritte Amtszeit möglich, wenn dazwischen ein anderer Bundespräsident im Amt war; politisch gilt dies aber als unrealistisch.
Gewählt wird der Bundespräsident von der Bundesversammlung. Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Zahl von Mitgliedern, die von den Landesparlamenten nach Verhältniswahl bestimmt werden. Die Mitglieder sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden. Gewählt wird ohne Aussprache und geheim. In den ersten beiden Wahlgängen braucht ein Kandidat die absolute Mehrheit der Mitglieder. Gelingt dies nicht, reicht im dritten Wahlgang die relative Mehrheit.
Der neue Bundespräsident leistet nach Art. 56 GG in einer gemeinsamen Sitzung von Bundestag und Bundesrat den Amtseid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. (So wahr mir Gott helfe.)“ Die religiöse Beteuerung kann weggelassen werden. Der Amtsbeginn hängt jedoch nicht von der Eidesleistung ab, sondern beginnt mit dem Ende der Amtszeit des Vorgängers, frühestens nach Annahme der Wahl.
Aufgaben und Befugnisse
Der Bundespräsident hat repräsentative, integrative und kontrollierende Funktionen. Er macht durch Auftreten, Reden und Staatsakte den Staat sichtbar und kann gesellschaftliche Debatten anstoßen. Ein wichtiger Teil seiner Wirkung entsteht durch Reden, etwa Richard von Weizsäckers Rede zum 40. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkriegs 1985 oder Roman Herzogs „Ruck-Rede“ 1997.
Zu seinen verfassungsrechtlichen Aufgaben gehören unter anderem: Er vertritt den Bund völkerrechtlich nach Art. 59 GG, beglaubigt diplomatische Vertreter, ernennt und entlässt Bundesrichter, Bundesbeamte, Offiziere und Unteroffiziere nach Art. 60 GG, hat auf Bundesebene ein Begnadigungsrecht und schlägt dem Bundestag einen Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers vor. Auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernennt und entlässt er Bundesminister. Außerdem fertigt er Bundesgesetze aus und lässt sie im Bundesgesetzblatt verkünden.
Viele amtliche Handlungen des Bundespräsidenten brauchen nach Art. 58 GG die Gegenzeichnung durch ein Mitglied der Bundesregierung. Das bedeutet: Er kann in der Regel keine eigenen politischen Inhalte gegen den Willen der Bundesregierung durchsetzen. In bestimmten Krisenlagen hat er jedoch Reservefunktionen. Dazu gehören Entscheidungen über eine Minderheitsregierung oder die Auflösung des Bundestages nach Art. 63 GG sowie die mögliche Auflösung des Bundestages nach einer gescheiterten Vertrauensfrage nach Art. 68 GG. Solche Auflösungen gab es 1972, 1983, 2005 und 2024.
Jedes Bundesgesetz braucht nach Art. 82 GG die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten. Dabei prüft er, ob das Gesetz verfassungsgemäß zustande gekommen ist; außerdem gehört eine inhaltliche Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes zur Verfassungswirklichkeit. Wird ein Gesetz nicht unterschrieben, tritt es nicht in Kraft. Bundespräsidenten verweigerten bisher neun Mal die Ausfertigung eines Bundesgesetzes, unter anderem Theodor Heuss 1951 aus formalen Gründen, Heinrich Lübke 1961 wegen eines Eingriffs in die Berufsfreiheit, Horst Köhler 2006 in zwei Fällen und Frank-Walter Steinmeier 2020 beim Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität.
Vertretung, Amtsende und Sonderstatus
Ein eigenes Amt eines Vizepräsidenten gibt es nicht. Nach Art. 57 GG übernimmt der Präsident des Bundesrates die Befugnisse des Bundespräsidenten, wenn dieser verhindert ist oder das Amt vorzeitig endet. Das gilt etwa bei Rücktritt, Tod oder vorübergehender Verhinderung. Nach den Rücktritten von Horst Köhler 2010 und Christian Wulff 2012 führten die jeweiligen Bundesratspräsidenten vorübergehend die Amtsgeschäfte.
Die Amtszeit endet regulär nach fünf Jahren oder vorzeitig durch Tod, Rücktritt, Verlust der Wählbarkeit oder Amtsenthebung nach Art. 61 GG. Bei vorzeitiger Erledigung muss die Bundesversammlung spätestens nach 30 Tagen zusammentreten. Im Verteidigungsfall kann sich die Amtszeit nach Art. 115h GG verlängern.
Der Bundespräsident genießt während der Amtszeit strafrechtliche Immunität, die der Bundestag aufheben kann. Er kann nicht politisch abgewählt werden. Die einzige Möglichkeit der Amtsenthebung ist die Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie setzt eine vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes oder eines Bundesgesetzes voraus. Ein Antrag braucht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages oder ein Viertel der Stimmen des Bundesrates; die Anklage selbst erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Dieses Verfahren wurde in der Bundesrepublik bisher nie angewandt.
Amtssitze, Bezüge und Amtsinhaber
Amtssitze des Bundespräsidenten sind Schloss Bellevue in Berlin und die Villa Hammerschmidt in Bonn. Seit Juli 2026 wird wegen Renovierungsarbeiten am Schloss Bellevue und am Bundespräsidialamt vorübergehend der Amtssitz am Spreebogen in Berlin-Moabit genutzt. Eine Privatwohnung im Schloss Bellevue gibt es nach dem letzten größeren Umbau nicht mehr; als Amtswohnung kann die Villa Wurmbach in Berlin-Dahlem genutzt werden. Die Standarte des Bundespräsidenten ist ein rotgerändertes, goldfarbenes Quadrat mit dem Bundesadler.
Die Amtsbezüge betragen zehn Neuntel der Bezüge des Bundeskanzlers; hinzu kommen freie Amtswohnung mit Ausstattung und ein Aufwandsgeld von 78.000 Euro jährlich. Im September 2023 lagen die Amtsbezüge laut Bundeshaushaltsplan 2023 bei 21.666 Euro im Monat. Nach dem Ausscheiden werden die Amtsbezüge ohne Aufwandsgeld gewöhnlich als Ehrensold auf Lebenszeit weitergezahlt; andere Versorgungsbezüge aus öffentlichem Dienst werden angerechnet.
Seit 1949 gab es zwölf Bundespräsidenten: Theodor Heuss, Heinrich Lübke, Gustav Heinemann, Walter Scheel, Karl Carstens, Richard von Weizsäcker, Roman Herzog, Johannes Rau, Horst Köhler, Christian Wulff, Joachim Gauck und Frank-Walter Steinmeier. Heuss und von Weizsäcker sind die bisher einzigen, die zwei vollständige Amtszeiten absolvierten. Heinrich Lübke, Horst Köhler und Christian Wulff traten vorzeitig zurück. Bisher wurde das Amt nur von Männern bekleidet; die offizielle Anrede für eine weibliche Amtsinhaberin lautet „Frau Bundespräsidentin“.
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