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Genossenschaft
Genossenschaft oder Kooperative (von Kooperation) bezeichnet einen Zusammenschluss oder Verband von Personen (natürlichen oder juristischen) zu Zwecken der …
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Begriff, Zweck und Grundprinzipien
Eine Genossenschaft oder Kooperative ist ein Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen. Sie betreibt gemeinsam ein Unternehmen, um die Mitglieder wirtschaftlich oder sozial zu fördern. Ihr Leitgedanke lautet „Hilfe durch Selbsthilfe“: Sie eignet sich, wenn ein wirtschaftliches Ziel für eine Person allein zu groß ist, die Selbstständigkeit aber erhalten bleiben soll.
Die Genossenschaft ist eine juristische Person des privaten Rechts. Anders als bei AG oder GmbH soll ihre Geschäftspolitik vor allem den Mitgliedern dienen, nicht außenstehenden Investoren. Das zentrale Ziel ist daher Nutzenmaximierung bei wirtschaftlichen Leistungen oder öffentlicher Daseinsvorsorge, nicht bloß Gewinnmaximierung.
Nach der International Co-operative Alliance (ICA) beruhen Genossenschaften auf Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Demokratie, Gleichheit, Billigkeit und Solidarität. Zu ihren sieben Grundsätzen zählen freiwillige und offene Mitgliedschaft, demokratische Mitgliederkontrolle, ökonomische Beteiligung, Autonomie, Bildung und Information, Zusammenarbeit zwischen Genossenschaften sowie Vorsorge für die Gemeinschaft.
Wirtschaftswissenschaftlich werden Förder- und Produktionsgenossenschaften unterschieden. Eine Fördergenossenschaft beschafft oder verwertet Leistungen für ihre Mitglieder; diese sind zugleich Nutzer, Miteigentümer und Kapitalgeber. Bei einer Produktionsgenossenschaft dient das gemeinsame Unternehmen den Mitgliedern als Erwerbsquelle; Mitglied und Arbeitnehmer sind dort identisch.
Mitbestimmung, Aufbau und Tätigkeitsfelder
Oberstes Organ ist meist die Generalversammlung: Anwesende Mitglieder stimmen und wählen grundsätzlich mit gleichem Stimmrecht. Große Genossenschaften können eine Vertreterversammlung einsetzen. In der Regel wählt die Mitgliederversammlung den Aufsichtsrat; dieser vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber dem Vorstand und bestellt den Vorstand, falls dieser nicht direkt gewählt wird.
Genossenschaften gibt es in zahlreichen Branchen. Wichtige Beispiele sind Genossenschaftsbanken wie Volksbanken, Raiffeisenbanken, Sparda Banken, PSD Banken und GLS Bank, Wohnungsbaugenossenschaften, landwirtschaftliche Genossenschaften, Molkereien, Winzergenossenschaften sowie Einkaufs- und Handelsgenossenschaften. Weitere Bereiche sind Energie- und Wärmenetze, Gesundheitswesen, Medien, IT- und andere Dienstleistungen, Schule und Hochschule, Logistik, Carsharing, Wasserwirtschaft und Plattform-Unternehmen.
Wohnungsbaugenossenschaften tragen zur Bereitstellung preiswerten Wohnraums bei. Bei Banken, Wohnungsbau- und Konsumgenossenschaften sind Mitglieder meist zugleich Kunden oder Wohnungsnutzer. Bei Handels-, Landwirtschafts- und Handwerkergenossenschaften sind sie typischerweise selbstständige Unternehmer. Schülergenossenschaften sind von Kindern und Jugendlichen in Unterricht oder Arbeitsgemeinschaften gegründete Firmen, die Wirtschaftskenntnisse und eigene Projekte fördern.
Geschichtliche Entwicklung und internationale Bedeutung
Gemeinschaftliche Zusammenschlüsse gab es bereits im Mittelalter, etwa für Begräbnisse, Deichunterhalt, Bergbau oder die gemeinsame Nutzung von Alpenweiden. Das moderne Genossenschaftswesen entwickelte sich mit der Industrialisierung. Als frühes Modell gilt die 1844 von 28 Textilarbeitern gegründete Rochdale Society of Equitable Pioneers in Nordengland. Ihre größere Marktmacht sollte niedrigere Preise ermöglichen; grundlegend waren demokratische Entscheidungen und das Rückvergütungsprinzip.
Im deutschsprachigen Raum prägten Friedrich Wilhelm Raiffeisen und Hermann Schulze-Delitzsch die Bewegung. Raiffeisen gründete 1847 den Weyerbuscher Brodverein, 1852 den „Heddesdorfer Wohlthätigkeitsverein“ und 1864 den „Heddesdorfer Darlehnskassenverein“; die Darlehnskasse in Anhausen von 1862 gilt als erste Genossenschaft im Raiffeisen’schen Sinne. Schulze-Delitzsch gründete 1847 eine „Rohstoffassoziation“ für Tischler und Schuhmacher sowie 1850 einen Vorschussverein. Seine Bewegung wirkte besonders in Städten, Raiffeisens vor allem auf dem Land.
Die Genossenschaftsidee wurde am 30. November 2016 in Addis Abeba in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit aufgenommen. Der Internationale Genossenschaftstag wird seit 1923 am ersten Samstag im Juli begangen; die Vereinten Nationen erklärten 2012 und 2025 zu Jahren der Genossenschaften.
Weltweit sind mindestens 700 Millionen Mitglieder in Genossenschaften organisiert. In Europa gab es laut EU-Mitteilung von 2004 einschließlich Beitrittsländern mehr als 300.000 Genossenschaften mit mehr als 140 Millionen Mitgliedern. Deutschland hatte 2004 5470 eingetragene Genossenschaften, 2015 etwa 7600 mit rund 20 Millionen Mitgliedern und 2022 knapp 8000. Ende 2013 verwalteten über 2000 deutsche Wohnungsbaugenossenschaften mehr als zwei Millionen Wohnungen für mehr als drei Millionen Mitglieder.
Rechtsform und Organisation in Deutschland
In Deutschland gilt das Genossenschaftsgesetz (GenG) vom 20. Mai 1889. Eine eingetragene Genossenschaft, abgekürzt eG oder e. G., fördert gemäß § 1 GenG durch gemeinsamen Geschäftsbetrieb den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange. Sie ist juristische Person und nach § 17 GenG Formkaufmann. Für die Gründung sind mindestens drei Mitglieder erforderlich (§ 4 GenG), eine schriftliche Satzung mit Mindestinhalt (§ 6 ff. GenG), ein Gutachten des Prüfungsverbandes und die Eintragung ins Genossenschaftsregister.
Das Identitätsprinzip bedeutet eine Dreifachbeziehung: Mitglieder sind Miteigentümer und kontrollieren die Genossenschaft, sind als Kunden oder Lieferanten Geschäftspartner und stellen Eigenkapital bereit. Mitgliedschaft und Leistungsbeziehung sind freiwillig, die Kapitalbeteiligung folgt jedoch verpflichtend aus dem Beitritt. Die Satzung kann mehrere Stimmen vorsehen, wenn Mitglieder den Geschäftsbetrieb besonders fördern (§ 43 GenG); grundsätzlich zählt aber nicht die Höhe der Kapitaleinlage.
Organe sind Vorstand, Aufsichtsrat sowie General- oder Vertreterversammlung. Normalerweise braucht eine eG mindestens zwei Vorstandsmitglieder (§ 24 GenG) und drei Aufsichtsratsmitglieder (§ 36 GenG). Bei höchstens 20 Mitgliedern genügt ein Vorstandsmitglied, und ein Aufsichtsrat kann entfallen. Bei mehr als 20 Mitgliedern führt der Vorstand die Geschäfte eigenverantwortlich und ist nach § 27 GenG nicht an Mitgliederweisungen gebunden.
Die Haftung kann auf die gezeichneten Anteile beschränkt werden, wenn die Satzung die Nachschusspflicht ausschließt. Die Genossenschaft haftet stets mit ihrem gesamten Geschäftsvermögen. Jede eG muss einem Prüfungsverband angehören. Dieser berät rechtlich, steuerlich und betriebswirtschaftlich und führt Pflichtprüfungen durch. Bei Bilanzsumme unter einer Million Euro oder Umsatz unter zwei Millionen Euro ist die Abschlussprüfung nur alle zwei Jahre nötig. Überschreiten Bilanzsumme 1,5 Millionen Euro und Umsatzerlöse drei Millionen Euro, umfasst die Prüfung auch Jahresabschluss, Buchführung und gegebenenfalls Lagebericht.
Zwangsorganisationen wie Jagdgenossenschaften, Deichverbände, Realgemeinden oder Berufsgenossenschaften können ähnlich organisiert sein, sind aber nicht zwingend Genossenschaften nach dem GenG.
Neue Formen sowie Österreich und Schweiz
Seit Anfang der 2000er Jahre wachsen besonders Energiegenossenschaften, angestoßen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Mehr als die Hälfte aller Neugründungen entfiel auf Energie, Umwelt und Wasser; 2011 entstanden allein mehr als 150 Energiegenossenschaften. Von 2008 bis 2011 vervierfachte sich ihre Zahl. Über 500 neu gegründete Energiegenossenschaften investierten zusammen rund 800 Millionen Euro in erneuerbare Energien. Weitere aktuelle Formen sind Pflege- und Seniorengenossenschaften, Sozialgenossenschaften zur organisierten Selbsthilfe, Plattformgenossenschaften als Alternative zu gewinnorientierten Plattformunternehmen sowie Dachgenossenschaften, in denen Genossenschaften etwa Beschaffung und Koordination bündeln.
In Österreich steht ebenfalls die Förderung der Mitglieder im Mittelpunkt. Gewinn ist kein Selbstzweck, darf aber zur Finanzierung von Investitionen und langfristigen Mitgliedervorteilen dienen. Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft nach der Gründung durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss; sie können austreten, ausgeschlossen werden oder ihr Geschäftsguthaben übertragen. Typische Rechte sind Förderleistungen, Stimmrecht und Wahlrecht. Pflichten sind insbesondere Satzungstreue sowie Zeichnung und Einzahlung von Geschäftsanteilen. Die Generalversammlung muss mindestens jährlich stattfinden, spätestens im achten Monat nach Ende des Geschäftsjahres. Ein Aufsichtsrat ist bei dauerhaft mindestens 40 Dienstnehmern verpflichtend. Die Angaben zum österreichischen Abschnitt sind im Artikel ausdrücklich als nicht hinreichend belegt gekennzeichnet.
In der Schweiz sind für die Gründung sieben Mitglieder erforderlich; Rechtsgrundlage sind Artikel 828 bis 926 des Obligationenrechts. Zum 1. Januar 2019 waren 8.559 Genossenschaften im Handelsregister eingetragen. Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme, auch wenn es mehrere Anteilsscheine besitzt. Die Generalversammlung ist oberstes Gremium; bei über 300 Mitgliedern übernimmt häufig eine Delegiertenversammlung ihre Aufgaben. Mindestens drei Personen, mehrheitlich Genossenschafter, bilden die „Verwaltung“ als Vorstand. Landwirtschaft, Wohnungsbau sowie die Handelsketten Migros und Coop sind wichtige schweizerische Anwendungsbereiche.