Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)
Die Fiktion einer (Außen-)Gesellschaft an natürlichen Personen als eigene juristische Person macht diese rechtsfähig, dient aber auch der Vereinfachung von …
Inhalt6 Abschnitte
Begriff, Bedeutung und Erscheinungsformen
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft, seltener GdbR) ist nach § 705 BGB ein Zusammenschluss von mindestens zwei Rechtssubjekten. Diese verpflichten sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig, einen gemeinsamen Zweck in der vertraglich bestimmten Weise zu fördern. Die GbR ist die einfachste und allgemeinste Personengesellschaft des deutschen Gesellschaftsrechts. Auf ihr bauen speziellere Formen wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) auf.
Typische GbR sind Gemeinschaftspraxen und Sozietäten von Freiberuflern, Arbeitsgemeinschaften von Bauunternehmen, Joint-Ventures, Wohngemeinschaften, Fahrgemeinschaften oder Musikkapellen. Voraussetzung ist bei einer rechtsfähigen Außen-GbR, dass sie selbst nach außen am Rechtsverkehr teilnimmt. Reine Innengesellschaften regeln dagegen nur die Beziehungen ihrer Mitglieder und treten nicht selbst nach außen auf.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) umfassend erneuerte Recht. Es unterscheidet ausdrücklich zwischen der rechtsfähigen Außen-GbR und der nichtrechtsfähigen Innengesellschaft. Eine GbR kann in das Gesellschaftsregister eingetragen werden und muss dann den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig, aber erforderlich, um registrierte Rechte wie Grundstücke zu erwerben oder als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft aufzutreten. Nach § 47 Abs. 2 GBO kann ein Recht für eine GbR nur im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister registriert ist.
Gründung und gemeinsamer Zweck
Die Gründung setzt einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften voraus. Der Vertrag begründet sowohl gegenseitige Pflichten als auch eine eigenständige Organisation. Er kann grundsätzlich schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Enthält er jedoch ein formbedürftiges Geschäft, etwa die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks oder Erbbaurechts, ist gemäß § 311b BGB eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Minderjährige benötigen grundsätzlich die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter und wegen der besonderen Risiken nach § 1643 Abs. 1 sowie § 1852 Nr. 1 und 2 BGB zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts.
Wurde ein fehlerhafter Vertrag bereits praktisch umgesetzt, gilt nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft grundsätzlich nicht eine rückwirkende Unwirksamkeit. Die Gesellschaft wird vielmehr für die Vergangenheit als wirksam behandelt und kann für die Zukunft beendet werden. Fehlt dagegen jeder Vertragsschluss, kann keine Gesellschaft fingiert werden. Erweckt eine Gruppe trotzdem den Anschein einer GbR, kann sie nach der Lehre von der Scheingesellschaft wie eine solche haften.
Zulässig ist grundsätzlich jeder gemeinsame Zweck, der nicht gegen die Rechtsordnung verstößt, etwa ein wirtschaftlicher, karitativer, religiöser oder ideeller Zweck. Beispiele sind eine Wohngemeinschaft, eine Tippgemeinschaft oder eine Anwaltssozietät. Der Betrieb eines Handelsgewerbes nach § 1 Abs. 2 HGB ist dagegen kein GbR-Zweck: Nimmt eine GbR ein solches Gewerbe auf, wird sie automatisch zur OHG (§ 105 HGB), auch wenn sie sich weiterhin als GbR bezeichnet. Außerdem müssen die Beteiligten sich rechtlich binden wollen; eine bloße Gefälligkeit genügt nicht.
Im Innenverhältnis entsteht die Gesellschaft nach den Vereinbarungen des Vertrags. Im Außenverhältnis entsteht sie zusätzlich durch Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit (§ 719 Abs. 1, 1. Alternative BGB), spätestens aber mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister (§ 719 Abs. 1, 2. Alternative BGB).
Rechtsfähigkeit und Teilnahme am Rechtsverkehr
Rechtsfähigkeit bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Lange war umstritten, ob die GbR rechtsfähig ist. Die traditionelle Auffassung sah in ihr nur ein Schuldverhältnis und eine Gesamthandsgemeinschaft der Gesellschafter. Die Gruppenlehre betrachtete sie dagegen als eigenständigen Rechtsträger. Der Bundesgerichtshof schloss sich in der Entscheidung „Weißes Ross“ von 2001 für die am Rechtsverkehr teilnehmende Außen-GbR der Gruppenlehre an. Seit dem MoPeG ist ihre Rechtsfähigkeit in § 705 Abs. 2 und § 713 BGB gesetzlich verankert. Die Innengesellschaft bleibt nichtrechtsfähig.
Die rechtsfähige GbR kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen. Weil nach § 50 Abs. 1 ZPO die Parteifähigkeit an die Rechtsfähigkeit anknüpft, kann sie unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Sie ist außerdem erbfähig. Eine eGbR kann Verwalterin nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein und ohne zusätzliche Nennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch stehen.
Rechtserhebliche Handlungen nimmt die GbR durch Stellvertreter vor. Nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB muss eine Person eine eigene Willenserklärung im Namen der GbR und mit Vertretungsmacht abgeben. Gesetzlich sind die Gesellschafter nach § 720 BGB nur gemeinsam vertretungsbefugt; der Gesellschaftsvertrag kann beispielsweise Einzelvertretung vorsehen. Wegen des Prinzips der Selbstorganschaft darf die Vertretung nicht vollständig Personen überlassen werden, die keine Gesellschafter sind. Aus wichtigem Grund kann einem Gesellschafter die Vertretungsmacht durch Beschluss entzogen werden (§ 720 Abs. 4 BGB).
Das Verschulden ihrer Organe wird der GbR grundsätzlich entsprechend § 31 BGB zugerechnet. Verletzt ein für sie tätiger Gesellschafter Rechtsgüter eines Dritten, kann deshalb die Gesellschaft selbst auf Schadensersatz haften.
Rechte und Pflichten im Innenverhältnis
Die gesetzlichen Regeln des Innenverhältnisses können vielfach durch den Gesellschaftsvertrag geändert oder ergänzt werden. Zentral ist die Beitragspflicht: Jeder Gesellschafter muss den gemeinsamen Zweck durch Geld, Sachen, Rechte, Arbeitsleistung oder andere geeignete Leistungen fördern. Fehlt eine Vereinbarung, sind nach § 709 Abs. 2 BGB im Zweifel gleiche Beiträge geschuldet. Ein bereits geleisteter Beitrag heißt Einlage. Sachen können in das Gesellschaftsvermögen übergehen, nur zum Gebrauch überlassen oder lediglich ihrem Wert nach eingebracht werden. Das Mehrbelastungsverbot des § 710 BGB verhindert grundsätzlich, dass Beiträge wegen eines Verlusts nachträglich erhöht werden; eine vertraglich vereinbarte Nachschusspflicht ist jedoch möglich.
Nach § 715 Abs. 1 BGB führen die Gesellschafter die Geschäfte gemeinsam. Der Vertrag kann stattdessen einzelne Gesellschafter oder jeden Gesellschafter allein ermächtigen. Bei Einzelgeschäftsführung dürfen andere Gesellschafter widersprechen (§ 715 Abs. 4 BGB). Geschäfte über die Grundlagen der Gesellschaft, etwa die Aufnahme eines neuen Mitglieds, werden von der gewöhnlichen Geschäftsführungsbefugnis nicht erfasst. Aus wichtigem Grund kann die Befugnis entzogen oder niedergelegt werden.
Beschlüsse werden nach § 715 Abs. 3 BGB grundsätzlich einstimmig gefasst. Ist eine Mehrheitsentscheidung vereinbart, richtet sich das Stimmgewicht nach § 709 Abs. 3 BGB grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen. Die Kernbereichslehre schützt wesentliche Mitgliedschaftsrechte, insbesondere Vermögensrechte, vor einer Verkürzung durch Mehrheitsbeschluss. Nach dem Abspaltungsverbot des § 711a Satz 1 BGB dürfen Stimm- und Verwaltungsrechte nicht unabhängig von der Gesellschafterstellung übertragen werden. Jeder Gesellschafter besitzt zudem nach § 717 Abs. 1 BGB Informations- und Kontrollrechte, darunter die Einsicht in Geschäftsbücher und Papiere. Selbst eine vertragliche Beschränkung gilt nicht bei begründetem Verdacht auf unregelmäßige Geschäftsführung.
Gesellschafter müssen Vertrags- und Rücksichtnahmepflichten beachten. Seit dem 1. Januar 2024 gilt für Pflichtverletzungen allgemein der Haftungsmaßstab des § 276 BGB, also Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Treuepflicht verlangt den Schutz der Gesellschaftsinteressen und angemessene Rücksicht auf Mitgesellschafter. Daraus können etwa Wettbewerbsverbote, Verschwiegenheitspflichten und die Pflicht folgen, Geschäftschancen zuerst für die Gesellschaft zu nutzen.
Gewinn und Verlust werden nach § 718 BGB grundsätzlich am Ende des Geschäftsjahrs, bei Gelegenheitsgesellschaften erst bei Auflösung, verteilt. Die Anteile richten sich mangels anderer Vereinbarung nach dem Beteiligungsverhältnis (§ 709 Abs. 3 BGB). Für eine GbR gelten steuer- und gegebenenfalls andere gesetzliche Rechnungslegungspflichten, aber nicht die speziellen Rechnungslegungsvorschriften des HGB. Sie darf freiwillig kaufmännische Bücher führen und eine Bilanz erstellen.
Mit der actio pro socio kann auch ein nicht geschäftsführungsbefugter Gesellschafter einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter einklagen, wenn die zuständige Geschäftsführung ihn pflichtwidrig nicht durchsetzt. Dieses Instrument schützt Minderheiten und ist seit dem MoPeG als Gesellschafterklage in § 715b BGB geregelt.
Haftung gegenüber Dritten
Die Gesellschafter einer Außen-GbR haften für deren Verbindlichkeiten unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Die Haftung ist akzessorisch, also vom Bestand der Gesellschaftsschuld abhängig, außerdem primär, unmittelbar und gesamtschuldnerisch: Ein Gläubiger kann grundsätzlich jeden Gesellschafter auf die gesamte Leistung in Anspruch nehmen. Seit dem 1. Januar 2024 ist dies ausdrücklich in § 721 BGB geregelt. Der in Anspruch genommene Gesellschafter hat nach § 716 Abs. 1 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen die Gesellschaft.
Eine Beschränkung dieser persönlichen Haftung allein im Gesellschaftsvertrag wirkt gegenüber Gläubigern nach § 721 Satz 2 BGB nicht. Sie ist grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger möglich. Eine Ausnahme besteht aus Vertrauensschutzgründen für bestimmte vor dem 29. Januar 2001 gegründete Immobilienfonds und Bauherrengemeinschaften. Für die nicht nach außen auftretende Innengesellschaft gilt § 721 Satz 2 BGB nicht; hier haftet grundsätzlich nur der handelnde Gesellschafter.
Ob eine GbR Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB sein kann, ist umstritten. Ein Teil der Rechtswissenschaft lehnt dies ab, weil § 13 BGB nur natürliche Personen nennt. Die Rechtsprechung erkennt die Verbrauchereigenschaft grundsätzlich an, wenn die GbR lediglich aus natürlichen Personen besteht und nicht gewerblich oder selbständig beruflich handelt. Sie scheidet aus, wenn die GbR eine solche Tätigkeit ausübt oder ein Gesellschafter eine juristische Person ist.
Gewerberechtlich erstattet grundsätzlich nicht die GbR selbst, sondern jeder geschäftsführende Gesellschafter die Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO. Der Eintritt eines Gesellschafters gilt als Beginn eines Gewerbes und löst eine Anmeldepflicht aus. Bei einer in die Handwerksrolle eingetragenen GbR meldet dagegen nur die Gesellschaft als Ganzes das Gewerbe an.
Gesellschafterwechsel, Auflösung und Abwicklung
Ein neuer Gesellschafter wird durch einen Aufnahmevertrag mit den bisherigen Gesellschaftern aufgenommen. Die Anteile der bisherigen Mitglieder vermindern sich um den Anteil des Eintretenden (§ 712 Abs. 2 BGB). Nach § 721a BGB haftet der neue Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten; eine interne abweichende Vereinbarung wirkt nicht gegenüber Dritten.
Tod, Insolvenz oder Kündigung eines Gesellschafters führen nach dem gesetzlichen Regelfall des § 723 BGB nicht zur Auflösung, sondern nur zu seinem Ausscheiden. Sein Anteil wächst gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 BGB den übrigen Gesellschaftern zu. Diese müssen ihn von gemeinschaftlichen Schulden befreien, überlassene Gegenstände zurückgeben und eine Abfindung nach § 728 BGB zahlen. Die Abfindung entspricht grundsätzlich dem Betrag, der ihm bei Auflösung zustünde, und wird anhand des Fortführungswerts der Gesellschaft nach der Ertragswertmethode berechnet. Reicht das Vermögen nicht aus, muss der Ausscheidende nach § 728a BGB seinen Verlustanteil tragen. Für frühere Gesellschaftsverbindlichkeiten besteht nach § 728b BGB grundsätzlich eine fünfjährige Nachhaftung.
Ein Gesellschafter kann nach § 727 BGB aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Vertraglich geregelte Ausschlussgründe dürfen das Erfordernis eines wichtigen Grunds grundsätzlich nicht vollständig beseitigen, weil das Ausschlussrecht sonst als Druckmittel dienen könnte und nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein kann. Auch bei einer Zweipersonengesellschaft ist der Ausschluss nach § 727 Satz 3 BGB möglich.
Zur vollständigen Beendigung wird die GbR zunächst aufgelöst und anschließend liquidiert. Auflösungsgründe sind insbesondere der Ablauf einer vereinbarten Zeit (§ 729 Abs. 1 Nr. 1 BGB), die Kündigung aus wichtigem Grund, das Erreichen oder Unmöglichwerden des Zwecks (§ 729 Abs. 2 BGB), die Insolvenz (§ 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB), ein grundsätzlich einstimmiger Auflösungsbeschluss oder vertraglich vereinbarte Gründe. Tod oder Kündigung eines Mitglieds bewirken nur dann die Auflösung, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Bleibt nur ein Gesellschafter übrig, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation; ihr Vermögen geht nach § 712a BGB auf ihn über.
Während der Auflösung bleibt die GbR Rechtsträgerin, ihr Zweck beschränkt sich nun aber auf die Entfernung aus dem Rechtsverkehr. In der Liquidation nach § 735 BGB werden zunächst zum Gebrauch überlassene Gegenstände zurückgegeben, danach die Gläubiger befriedigt und Einlagen erstattet. Verbleibendes Vermögen wird entsprechend den Gewinnanteilen verteilt. Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, müssen die Gesellschafter das Defizit nach § 737 BGB ausgleichen. Die GbR endet, wenn sie kein Vermögen mehr besitzt; später entdecktes Vermögen erfordert eine weitere Auseinandersetzung.