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Geschichte der Euthanasie
Die Geschichte der Euthanasie ist als Begriff in Deutschland stark durch die Zeit des Nationalsozialismus geprägt, deren Morde unter dem Vorwand der …
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Begriff und historische Verschiebung
Euthanasie bedeutet ursprünglich „angenehmer“ oder „guter Tod“. In der Antike bezeichnete das Wort vor allem die Art des Sterbens: einen leichten, schnellen oder schmerzlosen Tod, nicht das Eingreifen anderer Menschen in den Sterbeverlauf. Francis Bacon (1561–1626) unterschied später zwischen euthanasia interior, der seelischen Vorbereitung auf den Tod, und euthanasia exterior, einer ärztlichen Erleichterung eines leidvollen Sterbens, gegebenenfalls unter Inkaufnahme einer Lebensverkürzung.
Im 19. und frühen 20. Jahrhundert veränderte sich der Begriff stark. Neben der Linderung von Schmerzen wurden Forderungen nach Tötung auf Verlangen und Vorstellungen aus Eugenik, Rassenhygiene und Sozialdarwinismus diskutiert. Charles Darwin rief selbst nie zur gezielten Auslese oder zur „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ auf; seine Theorie wurde jedoch dafür benutzt und missbraucht. Im Nationalsozialismus wurde „Euthanasie“ schließlich zum Euphemismus für die geplante und systematische Ermordung besonders von Menschen mit Behinderungen. Dies unterscheidet sich grundlegend von einer vom Patienten gewünschten Sterbehilfe bei unheilbarer Krankheit.
Ideen von „lebensunwertem Leben“
1920 veröffentlichten der Psychiater Alfred Hoche (1865–1943) und der Strafrechtler Karl Binding (1841–1920) die Schrift Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Sie verbanden Euthanasie im damaligen Sinn des „schmerzlosen Tötens“ mit der Vorstellung, bestimmte Menschen hätten ihr Lebensrecht verloren.
Binding schlug Kommissionen aus zwei Ärzten und einem Juristen vor. Diese sollten Menschen mit Behinderungen als „geistig Tote“, „Ballastexistenzen“ oder „Defektmenschen“ einstufen. Für die ersten beiden Kategorien bejahte er den Verlust des Lebensrechts. Hoche begründete die mögliche Tötung unheilbar geistig behinderter Menschen unter anderem mit Kosten der Versorgung und einer Kosten-Nutzen-Analyse. Die Argumentation war vor allem ökonomisch, wurde aber von Rassenhygienikern aufgegriffen. In der wirtschaftlich angespannten Zeit nach dem Ersten Weltkrieg erhielt die Schrift große öffentliche Aufmerksamkeit und wurde später als Anstoß für nationalsozialistische Maßnahmen verstanden.
Nationalsozialistische Krankenmorde
Die nationalsozialistische Politik setzte biologistische und rassenhygienische Vorstellungen um. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 erlaubte die Zwangssterilisation von Menschen, denen unter anderem Schizophrenie, manisch-depressive Krankheit, Chorea Huntington, erbliche Blindheit oder Taubheit sowie schwerer Alkoholismus zugeschrieben wurden. Von 1933 bis 1945 wurden etwa 350.000 bis 400.000 Menschen sterilisiert; viele starben daran oder erlitten schwere bleibende Gesundheitsschäden.
Für die Morde gab es keine gesetzliche Grundlage: Aktive Sterbehilfe blieb nach dem Strafgesetzbuch verboten. Als möglicher Anlass der systematischen Kindermorde gilt der wissenschaftlich nicht abschließend geklärte „Fall Kind K.“ oder „Kind Knauer“ aus Leipzig oder Umgebung. Ab dem 18. August 1939 mussten Hebammen und Ärzte Kinder mit bestimmten Behinderungen an den als Forschungsstelle getarnten „Reichsausschuss zur wissenschaftlichen Erfassung von erb- und anlagebedingten Leiden“ melden. Der Reichsausschuss ordnete „keine weiteren Maßnahmen“, „Beobachtung“ mit möglicher späterer Tötung oder „Behandlung“ als sofortige Tötung an. Es gab über 30 Kinderfachabteilungen; einzelne Morde durch das Barbiturat Luminal dauerten bis 1945 an.
Die Erwachsenen-Euthanasie begann am 21. September 1939 mit der Erfassung psychiatrischer Anstalten. Im Osten waren zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 10.000 psychisch kranke Menschen durch Erschießen oder Gas ermordet worden. Die Aktion T4, benannt nach der Berliner Adresse Tiergartenstraße 4, plante Tötungen in Anstalten. Zu den Tötungsanstalten gehörten Grafeneck, Brandenburg, Hartheim, Sonnenstein und ab Januar 1941 Hadamar. Ein wichtiges Kriterium für Todeslisten war Arbeitsunfähigkeit. Transporte liefen zur Tarnung über Zwischenanstalten. Auch nach dem offiziellen Abbruch des Programms wurden in Sonnenstein, Bernburg und Hartheim weiter Menschen getötet.
Proteste, darunter die Predigt des Bischofs Clemens August Graf von Galen vom 3. August 1941, gelten als mitursächlich für den offiziellen Abbruch der Aktion T4. Medizinische Eliten und Einrichtungen spielten bei den Verbrechen eine wesentliche Rolle; kritische Ärzte waren früh entlassen und verfolgt worden. Nach 1945 wurden insbesondere KZ-Ärzte in den Dachauer Prozessen und im Nürnberger Ärzteprozess verurteilt. Die Namen der Opfer wurden lange unter Hinweis auf postmortalen Persönlichkeitsschutz nicht öffentlich genannt. 2016 wurde beschlossen, das Bundesarchivgesetz neu auszulegen und Namen der Opfer zu veröffentlichen; medizinische Details sollen weiterhin eingeschränkt bleiben.
Heutige ethische Fragen in Deutschland
Die heutige Diskussion wird kaum noch als Euthanasie-Debatte bezeichnet, steht in Deutschland aber unter dem Eindruck der nationalsozialistischen Verbrechen. Themen sind aktive Sterbehilfe, Angst vor Schmerzen, Hilflosigkeit und medizinischer Überversorgung am Lebensende. Gefordert werden deshalb Forschung und Versorgung mit guter Schmerztherapie und Palliativmedizin, also Medizin zur Linderung von Beschwerden bei schwerer, nicht heilbarer Krankheit. Zugleich gibt es Befürchtungen, dass aktive Sterbehilfe missbraucht werden könnte.
Bei der Präimplantationsdiagnostik (PID) wird ein durch künstliche Befruchtung entstandener Embryo vor dem Einpflanzen in den Körper einer Frau auf genetische Schäden untersucht. Das Embryonenschutzgesetz von 1990 legte die befruchtete Eizelle als Beginn schutzwürdigen menschlichen Lebens fest und verbot Forschung an Embryonen. Befürworter verlangten PID nur in eng begrenzten Fällen bei Paaren mit erwartbaren schweren Erbschäden. 2011 bestimmte der Bundestag Voraussetzungen für eine erlaubte PID; sie sind enger als bei der Pränataldiagnostik im Mutterleib.
Stammzellen können sich durch Zellteilung selbst erneuern und zu anderen Zelltypen ausreifen. Pluripotente Stammzellen können verschiedene spezialisierte Zellen bilden, aber kein Individuum. Totipotente Stammzellen können sich unter geeigneten Voraussetzungen zu einem Individuum entwickeln. Der Bundestag stimmte am 26. April 2003 dem Import menschlicher embryonaler Stammzellen zu. Das Stammzellgesetz verbietet weiterhin, Embryonen für Forschung zu töten; importiert werden dürfen Zellen, die vor dem Stichtag 1. Januar 2002 entwickelt wurden, wobei dieser 2008 auf den 1. Mai 2007 verschoben wurde, und für die hochrangige Grundlagenforschung nachgewiesen ist. Die Gewinnung embryonaler Stammzellen zerstört mit den damaligen Methoden die Blastozyste. Umstritten ist auch das Klonen: Beim reproduktiven Klonen wird ein Embryo in eine Gebärmutter eingepflanzt, beim therapeutischen Klonen werden einer etwa vier Tage alten Blastozyste Stammzellen zur Entwicklung von Zellen oder Gewebe entnommen.
Regelungen in anderen Staaten
Belgien verabschiedete 2003 nach mehr als zweijähriger öffentlicher Diskussion ein Sterbehilfegesetz. Zwei Ärzte müssen jedem Fall zustimmen; eine staatliche Kommission kontrolliert die Fälle.
Für die Niederlande nennt der Artikel eine wissenschaftliche Studie: Vor der gesetzlichen Regelung aktiver Sterbehilfe habe es jährlich 1000 lebensbeendende Handlungen ohne ausdrücklichen Wunsch der getöteten Person gegeben; danach noch 900 Fälle ohne die gesetzlich geforderten Schutzmaßnahmen. Das 2004 am Universitair Medisch Centrum Groningen formulierte Groninger Protokoll beschreibt Kriterien, unter denen Ärzte Lebensbeendigung bei Neugeborenen praktizieren können, ohne strafrechtlich verfolgt zu werden.
In Rumänien wurden bis zum Sturz Ceaușescus 1989 ungewollte, behinderte und chronisch kranke Kinder und Erwachsene in Heimen wie Cighid systematisch vernachlässigt. Außerdem wurde Patienten ab 65 Jahren medizinische Hilfe versagt. In der Schweiz ist indirekte aktive Sterbehilfe gesetzlich nicht geregelt: Mittel zur Leidenslinderung dürfen als Nebenwirkung die Lebensdauer verkürzen. Die Ärzteschaft akzeptiert dies in Ausnahmefällen. Passive Sterbehilfe, also das Unterlassen oder Beenden lebenserhaltender Maßnahmen, wird durch Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften als zulässig beurteilt.
Die Grafenecker Erklärung betont, Entscheidungen über Leben und Sterben seien politische Entscheidungen. Sie fordert eine fundierte öffentliche Diskussion über Absichten, Ziele, Hoffnungen, Ängste und Grenzen des Fortschritts.