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Geschäft (Wirtschaft)

Ein Geschäft (englisch deal, trade) ist ein Tauschvorgang zwischen Wirtschaftssubjekten, der die Erzielung oder Verwendung von Einkommen zum Ziel hat.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Grundprinzip
  2. 2. Geschäftsarten und Geschäftsgegenstände
  3. 3. Wirtschaftliche Ziele und Geschäftserfolg
  4. 4. Rechtliche Einordnung und Ablauf
  5. 5. Abgrenzung von anderen Transaktionen

Begriff und Grundprinzip

Ein Geschäft ist ein Tauschvorgang zwischen Wirtschaftssubjekten, der die Erzielung oder Verwendung von Einkommen zum Ziel hat. Wirtschaftssubjekte sind Privathaushalte, Unternehmen und öffentliche Haushalte bis hin zum Staat.

Aus wirtschaftlicher und bilanzrechtlicher Sicht beruht ein Geschäft auf einem funktionalen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Es müssen mindestens zwei Geschäftspartner beteiligt sein; an einem Geschäft können aber auch mehrere Partner mitwirken, etwa in einem Konsortium oder einer Arbeitsgemeinschaft.

Ein Geschäft umfasst mindestens einen Güterstrom und einen Zahlungsstrom, beispielsweise beim Kaufvertrag. Möglich sind auch zwei Zahlungsströme, etwa beim Devisengeschäft, oder zwei Güterströme beim Tauschgeschäft.

Privathaushalte verfolgen gewöhnlich das Ziel der Nutzenmaximierung. Unternehmen und andere kommerziell handelnde Wirtschaftssubjekte streben Gewinnmaximierung oder zumindest Kostendeckung an und wollen mit ihren Geschäften wenigstens einen Deckungsbeitrag erzielen. Ein Deckungsbeitrag ist der Betrag, den ein Geschäft zur Deckung der Kosten beiträgt.

Geschäftsarten und Geschäftsgegenstände

Geschäfte können zwischen verschiedenen Wirtschaftssubjekten stattfinden; dies heißt interorganisatorisch. Innerhalb eines Wirtschaftssubjekts werden sie als innerorganisatorisch bezeichnet.

Je nach beteiligten Partnern unterscheidet man unter anderem Consumer-to-Consumer, Consumer-to-Business und Consumer-to-Administration sowie Business-to-Consumer, Business-to-Business und Business-to-Administration. Von öffentlichen Haushalten ausgehende Beziehungen heißen Administration-to-Consumer, Administration-to-Business oder Administration-to-Administration.

Zu den Geschäftsarten zählen nicht nur Kaufverträge, sondern auch Dauerschuldverhältnisse, also länger andauernde Vertragsbeziehungen, wie Miet-, Pacht-, Leasing- und Kreditverträge. Dabei betrachten nur die beteiligten Unternehmer den Vertrag als Geschäft. Sind die wesentlichen Vertragspflichten am Bilanzstichtag noch nicht erfüllt, wird er im Rechnungswesen bei der Bilanzierung als schwebendes Geschäft berücksichtigt.

Geschäftsgegenstände können Realgüter oder Nominalgüter sein. Realgüter sind beispielsweise Waren, Nominalgüter etwa Bargeld oder Devisen. Der häufigste Fall ist der Wareneinkauf gegen Bargeldzahlung: Ein Realgut wird mit einem Nominalgut bezahlt. Beim Tauschhandel werden ausschließlich Realgüter, beim Devisengeschäft ausschließlich Nominalgüter ausgetauscht.

Wirtschaftliche Ziele und Geschäftserfolg

Geschäfte ermöglichen Unternehmen die Entscheidung, ob sich der Einsatz von Produktionsfaktoren zur Herstellung von Produkten oder Dienstleistungen unter bestimmten Bedingungen lohnt. Geschäftspartner müssen den Geschäftsvorfall in ihrem Rechnungswesen verbuchen. Ein Geschäftsbericht informiert die Öffentlichkeit über den Erfolg der Geschäfte.

Geschäftsfähigkeit ist eine Voraussetzung für einen wirksamen Geschäftsabschluss. Die Beteiligten heißen Geschäfts- beziehungsweise Wirtschaftspartner. Schließen dieselben Partner in einem bestimmten Zeitraum mehrere Geschäfte ab, besteht zwischen ihnen eine Geschäftsbeziehung.

Unternehmen zielen grundsätzlich auf langfristig höchstmöglichen Gewinn. Die Gewinnmaximierung bedeutet daher nicht, dass jedes einzelne Geschäft den größtmöglichen Gewinn erbringen muss. Verlustgeschäfte können mit der langfristigen Gewinnerzielung vereinbar sein. Ein Beispiel sind kurzfristig verlustbringende Lockangebote („loss leader“) im Preiswettbewerb oder zur Kundenbindung: Sie verursachen zunächst Verluste, können aber neue Kunden gewinnen, die später gewinnbringende Produkte kaufen.

Geschäfte mit Kreditinstituten heißen Bankgeschäfte; dazu gehören besonders Kredit- und Einlagengeschäfte. Unternehmen ordnen unterschiedliche Geschäfte bestimmten Geschäftssparten zu. Geschäftsstrategien unterstützen sie dabei, ein Geschäftsmodell zu entwickeln oder weiterzuentwickeln und sich auf das Kerngeschäft zu konzentrieren.

Rechtliche Einordnung und Ablauf

Das Zivilrecht verwendet den Begriff „Geschäft“ häufig, definiert ihn aber nicht ausdrücklich. Rechtlich handelt es sich um ein auf einen wirtschaftlichen Erfolg gerichtetes Verhalten, an das die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft.

Der handelsrechtliche Geschäftsbegriff in § 343 HGB betrifft einzelne kaufmännische Tätigkeiten und Geschäftsvorgänge. Er ist vom Unternehmen des Kaufmanns als Ganzem zu unterscheiden, das gemäß § 22 HGB als Handelsgeschäft bezeichnet wird. Handelsgeschäfte sind außerdem die Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.

Ein Geschäft umfasst nicht nur Rechtsgeschäfte wie Verträge und Kaufverträge, sondern auch Rechtshandlungen von geschäftlicher Bedeutung. Dazu zählen die Mahnung nach § 286 BGB, Wareneingang und Warenausgang, Zahlung und Lieferung, die Mängelanzeige nach § 377 HGB sowie eine Weisung bei einem Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag.

Der Tag des Geschäftsabschlusses ist der Zeitpunkt, zu dem ein Geschäft zwischen den Partnern rechtswirksam zustande kommt. Er ist für das Entstehen von Rechten und Vertragspflichten sowie für die Bilanzierung wichtig. Im Regelfall werden die vereinbarten Leistungen sofort Zug um Zug fällig. Bei Finanzkontrakten und Commodities liegt der Erfüllungstag mindestens 2 Werktage nach dem Geschäftsabschluss, wenn es sich um ein Kassageschäft handelt; bei Termin-, Fix- und Kreditgeschäften liegt er noch wesentlich später. Wegen dieser Verzögerung entstehen Erfüllungs- und Kreditrisiken. Unternehmen legen für Geschäfte untereinander oder mit Verbrauchern häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen fest.

Abgrenzung von anderen Transaktionen

Ein Geschäft ist durch eine Leistung und eine angemessene Gegenleistung gekennzeichnet. Rein einseitige Transferleistungen gelten deshalb nicht als Geschäfte. Dazu gehören Schenkungen, Steuern und auch Bürgschaften.

Der Begriff der Transaktion ist weiter gefasst als der des Geschäfts. Geschäftsgegenstände sind Wirtschaftsobjekte, die durch solche Transaktionen zu anderen Wirtschaftssubjekten wechseln.

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