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Kostendeckung

Mit Hilfe der Break even-Analyse wird dasjenige Absatzvolumen ermittelt, bei dem die Vollkosten gedeckt sind. Die Erlöse (E) decken die Gesamtkosten (K):. E …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und Anwendungsbereiche
  2. 2. Kostendeckungsgrad als Kennzahl
  3. 3. Vollkosten, Preisuntergrenze und Gewinnzone
  4. 4. Kostendeckungsprinzip im öffentlichen Sektor
  5. 5. Kostenunterdeckung und Kostenüberdeckung

Grundidee und Anwendungsbereiche

Kostendeckung bezeichnet in der Preiskalkulation den Grundsatz, dass die Gesamtkosten durch Umsatzerlöse oder Erträge gedeckt sein sollen. Wirtschaften verursacht bei Privathaushalten, Unternehmen und dem Staat mit seinen Untergliederungen Kosten. Dazu gehören die öffentliche Verwaltung, Staatsunternehmen und Kommunalunternehmen. Zunächst tragen die Wirtschaftssubjekte diese Kosten selbst; dadurch verringert sich ihr Vermögen vorläufig.

Im Produktionsprozess entstehen Produkte oder Dienstleistungen, die über den Vertrieb am Markt verkauft werden. Die Verkäufe erzielen Umsatzerlöse oder andere Erträge. Damit diese mindestens die entstandenen Kosten decken, muss die Preiskalkulation einen Marktpreis ermitteln, der eine Vollkostendeckung ermöglicht. Vollkostendeckung bedeutet, dass sämtliche Kosten berücksichtigt und vollständig gedeckt werden.

Kostendeckung ist sowohl für erwerbswirtschaftliche Unternehmen als auch für die öffentliche Hand wichtig. Erwerbswirtschaftliche Unternehmen verfolgen im Regelfall Gewinnmaximierung. Öffentliche Einrichtungen können dagegen entweder nach dem Kostendeckungsprinzip arbeiten, etwa kommunale Wasserwerke oder die Abfallwirtschaft, oder nach dem Zuschussprinzip, etwa kommunale Museen oder Theater.

Kostendeckungsgrad als Kennzahl

Der Kostendeckungsgrad zeigt, welchen Anteil die Gesamtkosten im Verhältnis zu den Umsatzerlösen erreichen. Die Gesamtkosten bestehen aus fixen Kosten K_f und variablen Kosten K_v. Den Gesamtkosten werden die erzielten Umsatzerlöse E gegenübergestellt:

Kostendeckungsgrad = E / (K_f + K_v)

Ein Kostendeckungsgrad von 100 % bedeutet, dass die Umsatzerlöse alle Kosten vollständig decken. Ein Wert von <100 % führt zu Verlusten. Ein Wert von >100 % bedeutet Gewinne. Da erwerbswirtschaftliche Unternehmen langfristig gewinnorientiert sind, liegt ihr Kostendeckungsgrad im Regelfall über 100 %.

Vollkosten, Preisuntergrenze und Gewinnzone

Bei erwerbswirtschaftlichen Unternehmen ist die Vollkostenkalkulation häufig mit der Vorstellung eines gerechten Preises verbunden. Der Preis soll die Aufwendungen des Herstellers decken, einen Gewinnaufschlag ermöglichen und seine wirtschaftliche Existenz sichern.

Vollkostendeckung liegt bei einem Kostendeckungsgrad von 100 % vor. Teilkostendeckung mit einem Kostendeckungsgrad von <100 % deckt nach dem Artikel nur die variablen Kosten, also die Grenzkosten, und führt zu Verlusten. Der Kostendeckungsgrad bestimmt die Preisuntergrenze. Eine taktische Preisuntergrenze mit einem Kostendeckungsgrad von <100 % ist nur kurzfristig hinnehmbar. Die strategische, langfristige Preisuntergrenze entspricht der Vollkostendeckung zuzüglich einer Gewinnmarge.

Die Gewinnschwelle, auch Break-even, wird erreicht, wenn neben den variablen Kosten auch die Fixkosten der Kapazität gedeckt sind. Der Break-even-Punkt ist der Deckungspunkt, bei dem die Gewinnschwelle überschritten wird. Mit der Break-even-Analyse wird das Absatzvolumen ermittelt, bei dem die Vollkosten gedeckt sind.

Für die Gewinnschwelle gilt:

E = K

Die Gesamtkosten K setzen sich aus den fixen Kosten K_f und den variablen Kosten K_v zusammen:

K = K_f + K_v

Ein Preis, der unter den Vollkosten, aber über den Grenzkosten liegt, deckt noch einen Teil der Fixkosten. Dieser Betrag wird Deckungsbeitrag genannt.

Kostendeckungsprinzip im öffentlichen Sektor

Bei öffentlichen Betrieben und Verwaltungen bedeutet das Kostendeckungsprinzip, dass Gebühren und Abgaben für die Benutzung einer öffentlichen Leistung deren Kosten decken sollen. Die Kostendeckung gilt als verfassungsrechtlich zulässiger Zweck und als Hauptzweck der Gebührenerhebung. Zugleich gilt ein Kostenüberschreitungsverbot: Die veranschlagten Gebühreneinnahmen dürfen die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Leistung nicht überschreiten. Das Prinzip kann auf Verwaltungsgebühren, Beiträge und Auslagen angewendet werden.

Das Prinzip hat zwei Seiten: Als Kostendeckungsgebot schützt es den öffentlichen Haushalt, als Kostenüberschreitungsverbot schützt es die Bürger. Dadurch werden eine Unter- und eine Obergrenze öffentlicher Gebühren festgelegt. Das Kostendeckungsprinzip ist ein Sachziel, bei dem Preise oder Gebühren die Gesamtkosten ganz oder teilweise decken. Auf eine Gewinnmarge wird verzichtet. Nach diesem Prinzip arbeiten öffentliche Verwaltungen, öffentliche Unternehmen und Kommunalunternehmen bei Aufgaben der Daseinsvorsorge. Wegen des Verzichts auf Gewinnmargen besteht keine Konkurrenz aus der Privatwirtschaft.

Die formelle Berechtigung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Bundesgebührengesetz oder entsprechenden Landesgebührengesetzen. Nach Rechtsprechung und herrschender Meinung besitzt das Kostendeckungsprinzip keinen Verfassungsrang. Eine Gebühr ist eine Gegenleistung für eine „durch besondere Inanspruchnahme der Verwaltung ausgelöste besondere Leistung des Abgabengläubigers“ (§ 1 Abs. 1 BGebG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 RAO). Sie ist demnach nur dann eine Verwaltungsgebühr, wenn sie als Gegenleistung für eine den Einzelnen betreffende und von ihm veranlasste Amtshandlung erhoben wird. Das Kostendeckungsprinzip ist eine Veranschlagungsmaxime, die Anforderungen an die Zielsetzung der Gebührenerhebung stellt.

Der gesamte öffentliche Rundfunk arbeitet nach diesem Prinzip, weil seine Gesamtkosten durch Rundfunkbeiträge sowie Fernseh- oder Radiowerbung gedeckt sein müssen. Ob das Prinzip eingehalten ist, wird für jedes Haushaltsjahr gesondert beurteilt. Eine Tarifgestaltung zur Kostendeckung ist nur für den Zeitraum möglich, für den die Verwaltungsausgaben veranschlagt werden. Stellt sich während des Haushaltsjahres unerwartet eine Über- oder Unterschreitung des Ausgabenbedarfs heraus, müssen die zuständigen Stellen den Gebührentarif für das laufende Jahr weder rückwirkend noch zwingend für den Rest des Jahres ändern. Gerichtliche Kontrolle ist möglich, wenn Haushaltsansätze von sachfremden Erwägungen beeinflusst wurden und daraus unrichtige Gebührentarife entstanden sind.

Der Kostendeckungsgrad ist auch im öffentlichen Sektor anwendbar, insbesondere beim öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), bei Kommunalunternehmen und bei Ordnungsbehörden. Für Leistungs- und Sozialverwaltungen kommt eine solche Feststellung dagegen nicht in Betracht. Durchschnittliche kommunale Kostendeckungsgrade reichen ungefähr von 10 % bei Bibliotheken über 30 % bei Kinderhorten und 80 % im ÖPNV bis zu 95 % bei Bestattungseinrichtungen.

Der deutsche ÖPNV hatte folgende Kostendeckungsgrade: 68,8 % im Jahr 2000, 72,2 % im Jahr 2005, 77,1 % im Jahr 2010, 76,1 % im Jahr 2015, 76,3 % im Jahr 2016, 75,6 % im Jahr 2017, 74,4 % im Jahr 2018, 71,6 % im Jahr 2019 und 58,7 % im Jahr 2020. Für 2018 bedeutete der Wert von 74,4 %, dass 25,6 % aus dem öffentlichen Haushalt finanziert werden mussten. Im Jahr 2020 verringerte die Corona-Pandemie die Fahrgastzahlen um bis zu 80 % und führte zum Einbruch auf 58,7 %. Der Auslastungsgrad trägt damit erheblich zur Kostendegression bei. Änderungen der Tarifpreise, beispielsweise die Einführung des 9-Euro-Tickets, wirken sich unmittelbar auf den Kostendeckungsgrad des ÖPNV aus.

Kostenunterdeckung und Kostenüberdeckung

Kostenunterdeckung und Kostenüberdeckung beziehen sich auf die Gegenüberstellung von Istkosten und Sollkosten in der Plankostenrechnung. Stimmen diese Werte nicht überein, spricht man von Kostenunterdeckung oder Kostenüberdeckung. Nach dem Artikel besteht dazu kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Kostendeckung im Sinne der Gegenüberstellung von Gesamtkosten und Umsatzerlösen.

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