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Leasing

Leasing ([ˈliːzɪŋ]; von englisch to lease ‚mieten', ‚pachten') ist in der Wirtschaft der Anglizismus für ein Dauerschuldverhältnis, das die Vermietung oder …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und rechtliche Einordnung
  2. 2. Ablauf und Beteiligte
  3. 3. Arten von Leasing
  4. 4. Vertragsformen und Varianten
  5. 5. Steuern, Bilanzierung und Recht
  6. 6. Nutzen, Risiken und Markt

Grundidee und rechtliche Einordnung

Leasing ist ein Dauerschuldverhältnis, bei dem ein Leasinggeber einem Leasingnehmer ein Wirtschaftsobjekt für eine bestimmte Nutzungsdauer zur Nutzung überlässt. Das Objekt kann eine Immobilie oder eine bewegliche Sache sein und heißt Leasingobjekt. Der Leasinggeber bleibt im deutschen Sprachraum in der Regel zivilrechtlicher Eigentümer; der Leasingnehmer erhält den unmittelbaren Besitz und zahlt dafür Leasingraten. Weil der Leasingnehmer das Objekt nicht selbst kaufen und finanzieren muss, gilt Leasing als Kreditsubstitut.

Der Bundesgerichtshof ordnet den Leasingvertrag „in erster Linie“ dem Mietvertrag nach §§ 535 ff. BGB zu. Er ist aber ein atypischer Mietvertrag: Anders als bei normaler Miete werden Sach- und Preisgefahr sowie häufig Wartung, Instandsetzung und Gewährleistungsfragen auf den Leasingnehmer verlagert. Die Leasingraten sind nicht nur Entgelt für die Nutzung, sondern sollen auch Schuldendienst und Gewinn des Leasinggebers decken.

Leasing unterscheidet sich vom Mietkauf dadurch, dass ein Eigentumsübergang auf den Leasingnehmer bei Vertragsabschluss nicht feststehen darf. Zivilrechtliches Eigentum und wirtschaftliches Eigentum können auseinanderfallen. Steuerrecht, US-GAAP und IFRS ordnen das Leasingobjekt teils nach unterschiedlichen Kriterien dem Leasinggeber oder Leasingnehmer zu. Seit Ende 2008 ist Finanzierungsleasing in Deutschland eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung im Sinne des Kreditwesengesetzes.

Ablauf und Beteiligte

Typisch bestellt die Leasinggesellschaft ein vom Leasingnehmer gewünschtes Objekt oder tritt in einen bestehenden Kaufvertrag ein. Der Leasingnehmer bestimmt meist Fabrikat, Ausstattung, Lieferant und oft auch den Preis. Für die Leasinggesellschaft sind vor allem die Bonität des Antragstellers und die Bewertung des Objekts entscheidend. Schwer verwertbare, überteuerte oder technisch veraltete Objekte sind für den Leasinggeber eine schwache Sicherheit. Deshalb können Mietvorauszahlungen, Kautionen oder Depotzahlungen verlangt werden.

Der Leasingnehmer zahlt Raten, die den Wertverzehr des Objekts, die Finanzierung, Verwaltungskosten und Gewinn des Leasinggebers abdecken. Serviceleistungen wie Versicherung oder Wartung können pauschal zusätzlich berechnet werden. Nach Vertragsende kann der Leasinggeber das Objekt verkaufen, weitervermieten, einlagern oder verschrotten. Häufig ist der ursprüngliche Lieferant, etwa ein Autohändler, in Rückgabe und Verwertung eingebunden.

Ein Zahlenbeispiel nennt für ein Fahrzeug einen Kaufpreis von 50.000 €, eine monatliche Leasingrate von 1.019,61 €, eine Laufzeit von 36 Monaten, einen Restwert von 22.500 € und aus Sicht des Leasingnehmers einen Effektivzins von 8,57 %. Wenn die Leasinggesellschaft vom Lieferanten 1.500 € Rabatt erhält und 500 € Provision zahlt, beträgt ihre Berechnungsgrundlage 49.000 €; bei gleicher Rate ergibt sich ein Effektivzins von 9,67 %. Bei 6,4 % Refinanzierungszins entstehen 2,86 % Zinsmarge und eine Barwertmarge von 2.895,74 €.

Arten von Leasing

Leasing lässt sich nach mehreren Merkmalen einteilen. Nach dem Leasinggeber unterscheidet man herstellernahe Leasinggesellschaften und freie Leasinggesellschaften ohne Herstellerbindung. Herstellernahe Gesellschaften dienen oft auch der Absatzförderung, besonders bei Fahrzeugen. Freie Leasinggesellschaften sind rechtlich selbständig und können zum Beispiel bei gemischten Fahrzeugflotten verschiedener Hersteller wichtig sein.

Nach dem Leasingnehmer gibt es Privatleasing und gewerbliches Leasing; Freiberufler, Vereine oder staatliche Institutionen werden meist wie gewerbliche Kunden eingeordnet. Nach speziellen Vertragsverhältnissen gibt es Sale-and-Lease-Back, bei dem ein Unternehmen eigene Objekte verkauft und zurückleast, um kurzfristig Liquidität zu gewinnen, sowie Großobjekt-Leasing, etwa für ein Verkehrsflugzeug.

Nach den Objekten unterscheidet man Mobilienleasing, Immobilienleasing, Fahrzeugleasing und Flottenleasing. Nach der Ausrichtung der Leasinggesellschaft spricht man von operativem Leasing oder Finanzierungsleasing. Bei grenzüberschreitenden Verträgen heißt die Form Cross-Border-Leasing; steuerliche Vorteile solcher Varianten können durch Finanzbehörden später wieder beseitigt werden. Nach Vertriebsweg gibt es direkten Vertrieb und Vendorleasing, bei dem eine Leasinggesellschaft eng mit einem Händler zusammenarbeitet. Nach Objektwert werden die unscharfen Begriffe Small-Ticket-Leasing, meist unter 25.000 € Anschaffungswert, und Big-Ticket-Leasing für sehr große Objekte verwendet.

Vertragsformen und Varianten

Leasingverträge sind Verträge sui generis, also nicht ausdrücklich als eigener Vertragstyp gesetzlich geregelt. Ein Grundtyp ist die Vollamortisation: Während der Laufzeit werden Anschaffungs- und Finanzierungskosten vollständig bezahlt, ohne dass Eigentum übergeht. Bei der Teilamortisation oder dem Restwert-Leasing zahlt der Leasingnehmer nur einen Teil der Anschaffungskosten und Finanzierungskosten; am Ende bleibt ein kalkulierter Restwert. Damit können Verlängerungsoptionen, Kaufoptionen, ein Andienungsrecht des Leasinggebers oder Regeln zur Beteiligung am Verwertungserlös verbunden sein.

Bei kündbaren Leasingverträgen sind Bedingungen für eine vorzeitige Beendigung schon bei Vertragsabschluss festgelegt. Nach deutschem Steuerrecht ist eine Kündigung frühestens nach Ablauf von 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer möglich, damit der Vertrag nicht als Mietkauf gilt.

Wichtige Varianten sind Depotzahlungen, Mietvorauszahlungen, gestaffelte oder variable Leasingraten, Service-Leasing, Flotten-Leasing, Kilometerleasing und Restwertleasing bei Fahrzeugen. Beim Kilometerleasing wird eine maximale Kilometerleistung vereinbart; Mehr- oder Minderkilometer werden bei Rückgabe abgerechnet. Beim Fahrzeugleasing mit Restwertfixierung trägt der Leasingnehmer das Risiko, wenn der Verkehrswert am Ende unter dem vereinbarten Restwert liegt. Null-Leasing ist laut Artikel eher ein Marketingbegriff als eine fundierte Vertragsgestaltungsvariante; ausgehend von realistischen Marktwerten können trotz scheinbar 0 % Effektivzins erhebliche tatsächliche Kosten entstehen.

Steuern, Bilanzierung und Recht

Im Steuerrecht wird Leasing von Mietkauf und Abzahlungsgeschäften abgegrenzt. Steuer- und Bilanzvorteile können gewerbliche Leasingnehmer nur erzielen, wenn der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer des Objekts ist. In Deutschland darf eine Eigentumsübertragung auf den Leasingnehmer nicht fest vereinbartes oder wahrscheinliches Ziel sein. Bei mobilen Wirtschaftsgütern wird das Objekt unter anderem dann dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn bei Vollamortisationsverträgen die Laufzeit kleiner als 40 % oder größer als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist, wenn günstige Kauf- oder Verlängerungsoptionen bestehen, wenn der Leasingnehmer zu mehr als 75 % an Mehrerlösen beteiligt wird oder wenn es sich um ein nicht fungibles Spezialobjekt handelt.

Bei steuerlich anerkanntem Leasing kann ein gewerblicher Leasingnehmer die Leasingraten als monatliche Kosten ansetzen und das Objekt nicht als Anlagevermögen bilanzieren. Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 müssen jedoch 20 % der Leasingraten für bewegliche Anlagegüter und 50 % der Leasingraten für unbewegliche Anlagegüter für die Gewerbesteuer wieder hinzugerechnet werden; bis 31. Dezember 2009 waren es bei unbeweglichen Anlagegütern 65 %.

US-GAAP unterscheidet Capital Lease und Operating Lease. Ein Capital Lease liegt unter anderem vor, wenn Eigentum übergeht, eine günstige Option besteht, die Vertragslaufzeit mindestens 75 % der wirtschaftlichen Nutzungszeit beträgt oder der Barwert der Zahlungen mindestens 90 % des Verkehrswertes ausmacht. IFRS unterscheidet Finance Lease und Operate Lease nach ähnlichen Kriterien; im Artikel wird unter anderem eine Grenze von 95 % des Objektwerts genannt, außerdem wird die 75-%-Regel als Auslegung von „major part“ erwähnt. Capital Lease beziehungsweise Finance Lease verlängern die Bilanz des Leasingnehmers und können die Eigenkapitalquote verschlechtern.

Nutzen, Risiken und Markt

Aus Sicht des Leasingnehmers ist Leasing nur im Einzelfall im Vergleich zu Alternativen zu bewerten. Mögliche Vorteile sind Liquiditätsschonung, Schonung des Eigenkapitals, 100 % Fremdfinanzierung, planbare periodische Zahlungen, Bilanzneutralität bei entsprechender steuerlicher Zuordnung, der „Pay as you earn“-Effekt und geringerer Verwaltungsaufwand durch Serviceleistungen. Bei Fahrzeugen, EDV oder Maschinen kann Leasing außerdem erleichtern, regelmäßig neuere Modelle zu nutzen.

Nachteile sind, dass der Leasingnehmer kein Eigentum erwirbt, bei Streitigkeiten oft Ansprüche gegen Lieferanten oder Hersteller selbst verfolgen muss und bei Verlust des Objekts trotz Versicherung zusätzliche Kosten tragen kann. Bei Rückgabe können Streit über normalen Verschleiß, Instandhaltungspflichten, Transport, Deinstallation oder Verpackung entstehen. Bei komplexen Anlagen können unterschiedliche Vertragslaufzeiten die Erneuerung erschweren. Für Privatpersonen fehlen steuerliche Vorteile meist, weshalb andere Finanzierungen oft günstiger sein können.

In Deutschland entfielen fast zwei Drittel des Leasingvolumens auf Straßenfahrzeuge; im Artikel werden 63,4 % genannt. Für 2014 wurde das Neugeschäft auf 1,4 Milliarden € Immobilien und 45,9 Milliarden € Mobilien geschätzt; der Gesamtbestand leasingfinanzierter Ausrüstungen wurde mit etwa 200 Milliarden € angegeben. In Österreich wurden 2013 knapp 169.000 Leasingverträge mit 5,7 Milliarden € Gesamtvolumen abgeschlossen. Für die Schweiz nennt der Schweizerische Leasingverband per 31. Dezember 2011 ein Neugeschäft von 10,31 Milliarden CHF und einen Bestand von 22,69 Milliarden CHF bei seinen Mitgliedern; diese deckten geschätzt 80–90 % des Marktes ab.

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