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Frauenwahlrecht (Deutschland)

Das Frauenwahlrecht in Deutschland bezeichnet seit 1918 das Recht von Frauen, in Deutschland aktiv und passiv an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Einführung des Frauenwahlrechts
  2. 2. Erste reichsweite Wahlbeteiligung
  3. 3. Frauen in der Weimarer Republik
  4. 4. Einschränkungen im Nationalsozialismus
  5. 5. Gleichberechtigung nach 1945

Einführung des Frauenwahlrechts

Das Frauenwahlrecht in Deutschland bezeichnet das seit 1918 bestehende Recht von Frauen, aktiv und passiv an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Aktiv bedeutet, selbst wählen zu dürfen; passiv bedeutet, für ein politisches Amt kandidieren und gewählt werden zu dürfen.

Eine wichtige Voraussetzung entstand am 15. Mai 1908 durch das Reichsvereinsgesetz. Es beseitigte landesrechtliche Beschränkungen der politischen Betätigung von Frauen, gewährte ihnen Vereinigungsfreiheit und erlaubte ihnen die Mitgliedschaft in politischen Parteien. In parteiinternen Aufstellungsverfahren erhielten Frauen jedoch häufig nur hintere Listenplätze.

Nach dem Ende des Deutschen Kaiserreichs verkündete der Rat der Volksbeauftragten am 12. November 1918 das gleiche, geheime, direkte und allgemeine Wahlrecht für alle mindestens 20 Jahre alten Männer und Frauen. Zugleich wurde das feudale Dreiklassenwahlrecht abgeschafft, bei dem ausschließlich Männer wählen durften.

Erste reichsweite Wahlbeteiligung

Mit einer Verordnung des Rats der Volksbeauftragten vom 30. November 1918 wurde das Frauenwahlrecht reichsweit gesetzlich eingeführt. Frauen konnten es erstmals bei der Wahl zur Deutschen Nationalversammlung am 19. Januar 1919 ausüben. Wahlberechtigt waren alle deutschen Männer und Frauen, die am Wahltag das 20. Lebensjahr vollendet hatten.

Von den 17,7 Millionen wahlberechtigten Frauen beteiligten sich 82,3 % an der Wahl. Unter den Kandidierenden waren 300 Frauen. Gewählt wurden 37 Frauen; einschließlich später nachgerückter Abgeordneter waren es 41. Der Frauenanteil unter den Delegierten lag damit bei knapp 9 %.

Frauen in der Weimarer Republik

Die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 legte in Art. 109 Abs. 2 fest, dass Männer und Frauen „grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“ hatten. Nach Art. 22 wurden die Reichstagsabgeordneten von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Verhältniswahl verteilt die Sitze entsprechend den Stimmenanteilen der Parteien. Weitere Einzelheiten regelte das Reichswahlgesetz von 1920.

Nach den Wahlen von 1919 waren 37 der 421 Parlamentssitze von Frauen besetzt. Zwischen 1920 und 1930 wählten Frauen überwiegend gemäßigte Parteien, besonders das katholische Zentrum, die protestantisch-konservative Deutschnationale Volkspartei (DNVP) und auch die SPD. Von 1919 bis 1933 hatten insgesamt 111 Frauen ein Mandat in der Nationalversammlung oder in einer der acht Legislaturperioden des Reichstags.

Parlamentarierinnen wirkten besonders an Regelungen zur Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie zur Aufhebung der Entlassung von Beamtinnen bei einer Heirat mit. Weitere Initiativen betrafen unter anderem die Zulassung von Frauen zu juristischen Berufen, Heimarbeit und Mutterschutz, das Hausangestelltenrecht, das Ehe- und Familienrecht, Prostitution und Abtreibung, Jugendwohlfahrt und Jugendgerichtsbarkeit, Mädchenbildung sowie die Erwerbsarbeit von Frauen.

Einschränkungen im Nationalsozialismus

Die 1919 gegründete NSDAP beschloss am 21. Juni 1921, dass Frauen weder in die Parteiführung noch in leitende Ausschüsse aufgenommen werden durften. Weibliche Parteimitglieder waren dadurch innerhalb der Partei faktisch vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Seit Juli 1933 waren aufgrund des Gesetzes gegen die Neubildung von Parteien alle anderen Parteien verboten und nicht mehr wählbar.

Das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 erklärte nur Reichsbürger zu Trägern der vollen politischen Rechte. Nach der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 konnten Juden keine Reichsbürger sein, nicht wählen und kein öffentliches Amt bekleiden. Damit verloren alle jüdischen Frauen und Männer ihr aktives und passives Wahlrecht.

Obwohl Frauen während der Weimarer Republik seltener der NSDAP beigetreten waren, unterstützten einige die nationalsozialistische Bewegung. Nach 1933 stieg der Frauenanteil unter den Parteimitgliedern. Von 1942 bis 1944 bildeten junge Mädchen etwa ein Drittel aller Neuaufnahmen; ihr Durchschnittsalter lag bei knapp 21 Jahren. Nationalsozialistisch überzeugte Frauen waren außerdem in der NS-Frauenschaft organisiert, die sich unter Gertrud Scholtz-Klink unter anderem mit „Rassenhygiene“ und Jungmädchenerziehung befasste.

Nach der Reichstagswahl im März 1933 gehörten dem Parlament noch 20 Frauen verschiedener Parteien an, jedoch keine aus der NSDAP. Ihr Anteil betrug 3,4 %. Bei den Wahlen im November 1933, März 1936 und April 1938 gab es keine Kandidatinnen und deshalb keine weiblichen Abgeordneten.

Gleichberechtigung nach 1945

Im Parlamentarischen Rat, der das Grundgesetz ausarbeitete, saßen unter 65 Abgeordneten vier Frauen: Friederike Nadig und Elisabeth Selbert von der SPD, Helene Weber von der CDU und Helene Wessel vom Zentrum. Sie werden als „Mütter des Grundgesetzes“ bezeichnet.

Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bestimmt: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 werden die Bundestagsabgeordneten unabhängig von Geschlecht, Einkommen, Konfession, Beruf oder politischer Überzeugung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Entgegenstehendes Recht durfte gemäß Art. 117 Abs. 1 längstens bis zum 31. März 1953 gelten. Das Gleichberechtigungsgesetz trat am 1. Juli 1958 in Kraft.

Bei der ersten Bundestagswahl 1949 wählten gut ein Fünftel der Männer, aber zwei Fünftel der Frauen die CDU. Für die SPD entschieden sich knapp ein Viertel der Frauen und ein Drittel der Männer. Die Wahlforschung erklärt diesen Unterschied zwischen den Geschlechtern, den sogenannten Gender-Gap, vor allem mit unterschiedlich starker religiöser Bindung.

Auch Art. 7 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von 1949 erklärte Mann und Frau für gleichberechtigt und hob entgegenstehende Vorschriften auf. Der Frauenanteil in der ersten Volkskammer betrug 24 %. Eine gleichmäßige Vertretung von Frauen und Männern in den Parteien bestand jedoch auch in der DDR nicht.

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