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Schwangerschaftsabbruch

Die Zulässigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen ist seit der Antike heftig umstritten. Im Widerstreit stehen dabei religiöse und ethische Vorstellungen, …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Definition und medizinische Grundlagen
  2. 2. Methoden und typische Abläufe
  3. 3. Risiken und mögliche Folgen
  4. 4. Ethische, religiöse und gesellschaftliche Kontroversen
  5. 5. Rechtliche Entwicklung und Deutschland
  6. 6. Weltweite Lage, Zahlen und Länderbeispiele

Definition und medizinische Grundlagen

Ein Schwangerschaftsabbruch, auch Abtreibung oder Interruptio beziehungsweise Abruptio graviditatis, ist die gewollte vorzeitige Beendigung einer Schwangerschaft, bei der das Ungeborene nicht überlebt. Der medizinische Oberbegriff Abort umfasst dagegen auch den natürlichen Spontanabort, also eine Fehlgeburt. Ein Kaiserschnitt und die Einleitung der Geburt eines lebensfähigen Kindes zählen nicht dazu. In der ICD-10 ist der ärztlich eingeleitete Abort unter O04, in der ICD-11 unter JA00.1 erfasst.

Biologisch beginnt die Schwangerschaft mit der Befruchtung und endet mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen. Strafrechtlich beginnt der Schutz der Schwangerschaft in Deutschland erst mit dem Abschluss der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter. Die Nidation beginnt etwa am sechsten Tag nach der Befruchtung und ist am 10. bis 14. Tag abgeschlossen.

Medizinisch wird die Schwangerschaftsdauer vom ersten Tag der letzten Regelblutung an gerechnet (p. m., post menstruationem). Manche Rechtsordnungen beziehen Fristen dagegen auf die Befruchtung (p. c., post conceptionem). Zur medizinischen Angabe in Schwangerschaftswochen sind dann ungefähr zwei Wochen hinzuzurechnen. Ein Schwangerschaftsmonat entspricht medizinisch vier Wochen und nicht einem Kalendermonat.

Der Begriff Spätabbruch ist medizinisch und juristisch nicht einheitlich definiert. Teilweise wird ein Abbruch nach der 12. oder 14. Schwangerschaftswoche als Spätabbruch bezeichnet, in der öffentlichen Diskussion häufig erst nach der 24. Woche, weil der Fötus ab etwa diesem Zeitpunkt außerhalb des Mutterleibs potenziell lebensfähig sein kann.

Methoden und typische Abläufe

Schwangerschaftsabbrüche werden operativ oder medikamentös durchgeführt. In Deutschland gelten beide Verfahren aus medizinischer Sicht als sehr sichere Standardprozeduren.

Die Vakuumaspiration oder Absaugmethode war 2021 mit 52,1 Prozent die häufigste Methode in Deutschland. Sie kann ungefähr von der 6. bis zur 14. Schwangerschaftswoche p. m. angewendet werden und erfolgt meist ambulant. Nach örtlicher Betäubung oder kurzer Vollnarkose wird der Muttermund gegebenenfalls mit Prostaglandinen wie Misoprostol aufgeweicht und anschließend mit Dilatatoren gedehnt. Eine stumpfe Saugcurette mit 6 bis 12 mm Durchmesser saugt Fruchtsack, Embryo und Gebärmutterschleimhaut ab. Ultraschall kontrolliert, ob Gewebereste verblieben sind. Der Eingriff dauert meist nur wenige Minuten; mögliche Nachwirkungen sind vor allem krampfartige Schmerzen.

Beim medikamentösen Abbruch werden üblicherweise Mifepriston und etwa zwei Tage später das Prostaglandin Misoprostol kombiniert. Mifepriston blockiert Progesteron und öffnet den Muttermund. Misoprostol führt zu Gebärmutterkontraktionen, sodass Schleimhaut, Fruchtsack und Embryo ausgestoßen werden. Der Vorgang ähnelt einem Spontanabort oder einer stärkeren Regelblutung. Eine Nachuntersuchung nach ein bis zwei Wochen ist erforderlich. Mifepriston ist in der Europäischen Union für frühe Abbrüche bis zur 9. Woche beziehungsweise bis zum 63. Tag nach Beginn der letzten Regelblutung sowie für Spätabbrüche im zweiten Trimester zugelassen. 2021 waren in Deutschland 32,3 Prozent, in der Schweiz 70 Prozent und in Schweden 80 Prozent der Abbrüche medikamentös.

Nach der 14. Woche werden Abbrüche wegen möglicher Komplikationen meist in Krankenhäusern vorgenommen. Ab etwa der 22. Woche kann ein Fötus einen Abbruch möglicherweise überleben. Zur Vermeidung einer Lebendgeburt kann dann die Blutzufuhr der Nabelschnur unterbunden oder Kaliumchlorid injiziert werden (Fetozid).

Die frühere Kürettage oder Ausschabung, bei der Gewebe mit einem löffelartigen Instrument abgeschabt wird, ist durch die Absaugung weitgehend verdrängt worden. Sie dient heute vor allem dazu, nach anderen Verfahren verbliebene Gewebereste zu entfernen. Eine Hysterektomie, also die operative Entfernung der Gebärmutter, ist eine sehr seltene Methode; in Deutschland gab es 2016 lediglich fünf solche Fälle, meist wegen einer bedrohlichen Erkrankung der Gebärmutter.

Risiken und mögliche Folgen

Legale Schwangerschaftsabbrüche unter guten klinischen Bedingungen gehören zu den sichersten medizinischen Eingriffen. In den USA lag die Müttersterblichkeit nach Abbrüchen 1998–2005 bei etwa 0,6 pro 100.000 Eingriffe, gegenüber 8,8 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten. Bis zur 14. Schwangerschaftswoche treten ernste Frühkomplikationen wie Perforationen, schwere Infektionen oder starker Blutverlust in weniger als 1 Prozent der Fälle auf. Mit zunehmender Schwangerschaftsdauer steigt die Sterblichkeit.

Mögliche Komplikationen sind unvollständige Abbrüche, Infektionen, anhaltende Blutungen und Verletzungen. Infektionen, insbesondere eine Endometritis, treten bei etwa 0,5 Prozent der chirurgischen und 0,01 bis 0,2 Prozent der medikamentösen Abbrüche auf. Verbliebene Gewebereste können eine erneute Aspiration erforderlich machen. Schwere Blutungen können durch Gebärmutterverletzungen, Plazentareste oder eine Uterusatonie entstehen und im Extremfall zu Schock, Gerinnungsstörungen oder einer notwendigen Gebärmutterentfernung führen. Besonders riskant sind selbst durchgeführte Abbrüche mit unsterilen Instrumenten; dabei können auch Blase oder Darm verletzt werden. Eine Uterusruptur ist sehr selten, aber besonders schwerwiegend und tritt vor allem nach vorausgegangenen Kaiserschnittgeburten auf.

Ein komplikationsloser Abbruch beeinträchtigt die Fruchtbarkeit nicht. Der nächste Eisprung kann bereits nach zwei bis drei Wochen eintreten. Nach Angaben medizinischer Fachorganisationen erhöhen Schwangerschaftsabbrüche das Brustkrebsrisiko nicht; eine Metaanalyse von 2004 fand keinen signifikanten Zusammenhang.

Die Forschung zu psychischen Folgen wird im Artikel teilweise kontrovers dargestellt. Zwei systematische Übersichtsarbeiten von 2008 und ein britischer Review von 2011 kamen zu dem Ergebnis, dass ein einzelner Abbruch im ersten Trimester psychische Störungen nicht verursacht. Als wichtige Risikofaktoren gelten vielmehr Stigmatisierung, fehlende soziale Unterstützung und vorausgegangene psychische Probleme. Andere Studien, darunter Arbeiten von David M. Fergusson, Priscilla Coleman und Donald Paul Sullins, berichteten erhöhte oder moderat erhöhte psychische Belastungen. Das sogenannte Post-Abortion-Syndrom ist kein anerkanntes medizinisches Syndrom. Viele Frauen berichten unmittelbar nach dem Abbruch über Erleichterung und bereuen die Entscheidung meist nicht.

Ethische, religiöse und gesellschaftliche Kontroversen

Die Kontroverse betrifft vor allem das Verhältnis zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und dem Lebensrecht beziehungsweise Schutz des Embryos oder Fötus. Umstritten ist, ab welchem Entwicklungsstadium Begriffe wie Menschsein, Person, Menschenwürde, Schmerzempfinden oder Selbstbewusstsein gelten. Als mögliche Grenzpunkte werden Befruchtung, Nidation, erste Hirnströme, Empfindungsfähigkeit, bestimmte Schwangerschaftswochen, die Überlebensfähigkeit außerhalb des Körpers oder die Geburt genannt.

In der Philosophie hält Peter Singer Schwangerschaftsabbrüche häufig für moralisch zulässig. In seinem Präferenzutilitarismus sind nicht die Bezeichnung als Mensch, sondern Eigenschaften wie Bewusstsein, Rationalität, Autonomie sowie Lust- und Schmerzempfinden entscheidend. Don Marquis begründet dagegen mit der „Valuable-future-like-ours-Theorie“, dass Töten falsch sei, weil es dem Opfer eine wertvolle Zukunft nimmt. Schwangerschaftsabbrüche seien daher grundsätzlich, abgesehen von seltenen Ausnahmen, unmoralisch. Als Gegenargument wird angeführt, dass ein Fötus ohne Bewusstsein psychologisch nicht mit der späteren Person identisch sei.

Im Judentum gibt es keine einheitliche Auffassung. Traditionell gilt der Abbruch grundsätzlich als verboten, wenn das Leben der Mutter nicht gefährdet ist. Der Talmud bezeichnet die befruchtete Eizelle bis zum 40. Tag als „bloß Wasser“; bei unmittelbarer Lebensgefahr der Mutter hat ihr Leben Vorrang. Im Christentum wird der Abbruch überwiegend als Sünde angesehen. Die katholische Kirche schützt menschliches Leben seit der Empfängnis und betrachtet den direkten Abbruch als schweres sittliches Vergehen. Ein medizinischer Eingriff kann erlaubt sein, wenn der Tod des Embryos nur unbeabsichtigte Nebenfolge einer notwendigen Lebensrettung ist. Orthodoxe Kirchen sehen den Abbruch meist als Mord, erkennen bei Lebensgefahr der Mutter aber Ausnahmen an. Im Protestantismus bestehen unterschiedliche Positionen: Neben der grundsätzlichen Ablehnung werden unauflösbare Konflikte und Notlagen als mögliche Rechtfertigung anerkannt. Die EKD betonte 2004, das ungeborene Leben könne nur mit der Schwangeren und nicht gegen sie geschützt werden; 2023 zeigte sie sich offen für eine Fristverlängerung von 12 auf 22 Wochen, was Kritik auslöste. Im Islam variieren die Bewertungen nach dem Zeitpunkt der Beseelung; nach dem 120. Tag gilt ein Abbruch allgemein als verboten, außer bei sicherer Lebensgefahr der Mutter. Im Buddhismus gilt das Nehmen von Leben als schlechtes Karma, eine schematische Ablehnung oder Zustimmung wird jedoch als problematisch beschrieben.

Die Frauenbewegung forderte besonders seit den 1960er Jahren Selbstbestimmung und Straffreiheit. 1971 bekannten sich in der Zeitschrift Stern 374 Frauen öffentlich zu einem Abbruch. Weitere gesellschaftliche Themen sind geschlechtsselektive Abbrüche, die vor allem weibliche Föten betreffen, sowie die sogenannte Papierabtreibung, bei der Männer vor der Geburt auf elterliche Rechte und Pflichten verzichten sollen.

Rechtliche Entwicklung und Deutschland

Die rechtliche Bewertung reicht weltweit von einer weitgehenden Entscheidungsfreiheit bis zu vollständigen Verboten. Historisch wurden Abbrüche in der Antike unterschiedlich bewertet. Im römischen Recht galten Föten lange als Teil der Mutter und hatten keinen eigenen Rechtsstatus. In christlich geprägten Rechtsordnungen wurde der Abbruch zunehmend bestraft. Die Carolina von 1532 unterschied zwischen einer mindestens drei Monate alten „beseelten“ und einer jüngeren Leibesfrucht. Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 erkannte ungeborenen Kindern Rechte ab der Empfängnis an, schaffte aber die Todesstrafe für Abbruch ab.

In Deutschland gilt nach §§ 218 ff. StGB grundsätzlich eine Strafbarkeit mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen sind sechs Monate bis fünf Jahre möglich. Für die Schwangere beträgt die Höchststrafe ein Jahr. Nach § 218a StGB bleibt ein Abbruch straffrei, wenn die Schwangere eine Schwangerschaftskonfliktberatung besucht, eine dreitägige Bedenkzeit eingehalten hat und der Eingriff innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Befruchtung beziehungsweise 14 Wochen p. m. erfolgt. Bei Gefahr für Leben oder schwerwiegender körperlicher oder seelischer Gesundheitsbeeinträchtigung ist ein Abbruch während der gesamten Schwangerschaft zulässig. Nach Vergewaltigung, sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung oder sexuellem Missbrauch ist er innerhalb der ersten zwölf Wochen zulässig; die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten. Die Schwangere muss einwilligen, und der Eingriff muss von einem Arzt vorgenommen werden.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte 1975 eine reine Fristenregelung für verfassungswidrig, weil das Lebensrecht des Ungeborenen grundsätzlich während der gesamten Schwangerschaft geschützt sei. Nach der Wiedervereinigung galten zunächst unterschiedliche Regeln in Ost und West. Die heutige gesamtdeutsche Regelung entstand 1995. 2010 wurde für bestimmte medizinische Indikationen eine dreitägige Bedenkzeit eingeführt; 2022 entfiel § 219a StGB, der Werbung für Abbrüche verbot. Reformvorschläge von 2024 und ein Gesetzentwurf von 2024 fielen wegen der Bundestagswahl 2025 der Diskontinuität anheim.

In Österreich gilt seit 1975 eine Fristenregelung: Innerhalb der ersten drei Monate ist ein ärztlicher Abbruch nach Beratung straffrei; später bestehen medizinische, embryopathische und altersbezogene Ausnahmen. In der Schweiz gilt seit 2002 eine Fristenregelung bis zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode; danach ist ein Abbruch nur zum Schutz der körperlichen oder seelischen Gesundheit zulässig. Liechtenstein kennt nur eng begrenzte Ausnahmen, etwa bei Lebensgefahr, schwerem Gesundheitsschaden, Vergewaltigung oder einer Schwängerung vor dem 14. Lebensjahr.

Weltweite Lage, Zahlen und Länderbeispiele

Nach WHO-Schätzungen wurden 2011 jährlich etwa 42 Millionen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen, davon ungefähr 20 Millionen legal und 22 Millionen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen am Ausführungsort. 2021 nannte die WHO unter Bezug auf eine externe Studie etwa 73 Millionen Abbrüche jährlich. Die Abbruchrate bezeichnet die Zahl der Abbrüche pro 1000 Frauen im Alter von 15 bis 44 Jahren und Jahr. Für 2008 wurden weltweit 28, in Europa 27, in Westeuropa 12, in Osteuropa 43, in Nordamerika 19, in Lateinamerika 32, in Asien 28 und in Afrika 29 angegeben. Die niedrigste europäische Rate hatte damals die Schweiz mit 6,5.

Unsichere illegale Abbrüche verursachen besonders viele Komplikationen und Todesfälle. Die WHO schätzte für 2008 etwa 47.000 Todesfälle jährlich, gegenüber 69.000 im Jahr 1990. 1995–2008 wurden in Afrika 97 Prozent, in Lateinamerika 95 Prozent und in Teilen Asiens 40 bis 65 Prozent der Abbrüche als unsicher eingestuft; in Ostasien, Nordamerika und Westeuropa waren sie fast vollständig sicher. Sexualaufklärung, Zugang zu Verhütungsmitteln und soziale Hilfen für Eltern beeinflussen die Abbruchrate; die Niederlande werden als Beispiel für umfassende Aufklärung, leichten Verhütungszugang und eine niedrige Rate genannt.

In Deutschland wurden 2023 und 2024 jeweils rund 106.000 Abbrüche gemeldet. 2022 waren es 103.927, davon 99.968 nach der Beratungsregelung, 3.924 aus medizinischer und 35 aus kriminologischer Indikation. Die Rate betrug 7,15 Abbrüche je 1000 Frauen im Alter von 15 bis 44 Jahren. Die Statistik ist wegen möglicher Dunkelziffern nur eingeschränkt zuverlässig; der Artikel nennt die Schätzung, dass möglicherweise nur gut die Hälfte erfasst wird.

International bestehen große Unterschiede. Frankreich nahm 2024 die Freiheit zum Schwangerschaftsabbruch in die Verfassung auf; die Frist beträgt 14 Wochen p. m. In den Niederlanden ist ein Abbruch grundsätzlich bis zur Lebensfähigkeit des Kindes, meist bis zur 22. Woche, möglich. Polen erlaubt ihn seit dem Urteil von 2020 nur noch bei Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren oder nach einer kriminellen Handlung. Malta legalisierte 2023 nur den Abbruch bei Lebensgefahr der Mutter. In Lateinamerika gelten unter anderem Argentinien bis zur 14. Woche und Kolumbien bis zur 24. Woche als Beispiele für liberalere Regelungen, während El Salvador, Honduras, Nicaragua und die Dominikanische Republik Abbrüche grundsätzlich unter Strafe stellen.

In den USA hob der Supreme Court am 24. Juni 2022 mit Dobbs v. Jackson Women’s Health Organization Roe v. Wade auf. Seitdem entscheiden die Bundesstaaten selbst; die Regelungen reichen von weitgehender Freigabe bis zu fast vollständigen Verboten. Kanada hat seit dem Urteil des Obersten Gerichts von 1988 kein gesamtstaatliches Abbruchgesetz. China und Indien sind besonders von geschlechtsselektiven Abbrüchen weiblicher Föten betroffen. In Deutschland darf das Geschlecht nach § 15 GenDG erst nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden.

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