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Reichsbürgergesetz
Das Reichsbürgergesetz war eines der beiden Nürnberger Gesetze, die auf dem siebten Reichsparteitag der NSDAP (10.–16. September 1935) vom Reichstag angenommen …
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Grundgedanke und Entstehung
Das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (Reichsgesetzblatt I S. 1146) war ein antisemitisches Gesetz des nationalsozialistischen Staates. Es schuf eine rechtliche Zwei-Klassen-Gesellschaft: Zwischen vollberechtigten „Reichsbürgern“ und einfachen „Staatsangehörigen“ wurde unterschieden. Reichsbürger sollten die vollen politischen Rechte besitzen, während einfache Staatsangehörige dem Deutschen Reich zwar angehörten, aber geringere Rechte hatten. In erster Linie richtete sich diese Unterscheidung gegen die deutschen Juden. Zusammen mit dem gleichzeitig beschlossenen „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ (Blutschutzgesetz) gehörte es zu den Nürnberger Gesetzen.
Das Gesetz sollte die nationalsozialistische Rassenlehre in verbindliche Rechtsnormen umsetzen. Schon vor 1935 hatten NSDAP-Politiker und Ministerialbeamte über Verbote sogenannter „Rassenmischung“ und eine abgestufte Staatsbürgerschaft beraten. Eine eindeutige Bestimmung, wer als „deutschblütig“ oder „fremdrassig“ galt, wurde im Gesetz jedoch zunächst vermieden. Adolf Hitler wählte aus vier Entwürfen den zunächst mildesten aus, verschärfte ihn aber und ließ die Einschränkung auf „Volljuden“ streichen. Die genaue Einteilung wurde anschließend durch Verordnungen geregelt; Hitler behielt sich dabei die Letztentscheidung vor.
Die drei Nürnberger Gesetze wurden am 15. September 1935 auf dem siebten Reichsparteitag der NSDAP in Nürnberg vom Reichstag einstimmig beschlossen. Der Reichstag war eigens für diesen Zweck einberufen worden und hatte seine Funktion als eigenständiges Parlament weitgehend verloren. Das Reichsbürgergesetz wurde am 16. September 1935 im Reichsgesetzblatt bekannt gemacht und trat an diesem Tag in Kraft. In Österreich wurde es am 24. Mai 1938 eingeführt, am 27. Mai bekannt gemacht und trat am 28. Mai 1938 zusammen mit dem Blutschutzgesetz in Kraft. In der Forschung ist umstritten, ob die Nürnberger Gesetze Ergebnis langfristiger Planung oder eher einer schrittweisen, improvisierten Entwicklung waren.
Rechtsstatus und Bedeutung
Nach dem Gesetz war ein Staatsangehöriger Mitglied des Schutzverbandes des Deutschen Reiches und diesem „besonders verpflichtet“. Ein Reichsbürger musste dagegen Staatsangehöriger „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein und durch sein Verhalten beweisen, dass er „gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen“. Nur Reichsbürger waren „nach Maßgabe der Gesetze“ Träger der politischen Rechte. Das Reichsbürgerrecht sollte durch einen Reichsbürgerbrief verliehen werden, doch solche Briefe wurden nie ausgefertigt. Es blieb daher bei einer vorläufigen Reichsbürgerschaft. Auch politisch missliebigen oder nicht ausreichend nationalsozialistisch gesinnten Menschen konnte das Reichsbürgerrecht vorenthalten werden.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde grundsätzlich weiterhin nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 erworben. Durch die späteren Verordnungen entstand jedoch eine immer stärkere Abstufung. 1945 bestanden fünf Kategorien: Reichsbürger, einfache Staatsangehörige, Staatsangehörige auf Widerruf, „Schutzangehörige des Deutschen Reiches“ und Personen ohne Rechtsstatus, die als „Artfremde“ bezeichnet wurden. Nach dem Anschluss Österreichs am 13. März 1938 wurde die österreichische Staatsbürgerschaft aufgehoben. Zunächst erhielten alle Österreicher, auch Juden und „Zigeuner“, automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit; spätere Verordnungen schränkten sie schrittweise ein.
Die Erste Verordnung vom 14. November 1935 übersetzte die antisemitische Ideologie in bürokratische Kriterien. Sie bestimmte: „Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt“; ein „jüdischer Mischling“ war, wer von einem oder zwei „der Rasse nach volljüdischen Großeltern“ abstammte. Für die Einstufung wurden jedoch nicht biologische Merkmale, sondern vor allem die Religionszugehörigkeit der Großeltern herangezogen. Menschen konnten deshalb unabhängig von ihrem eigenen Glauben als Juden gelten. Ein „Mischling“ mit zwei jüdischen Großeltern wurde außerdem als „Geltungsjude“ eingestuft, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte, mit einem Juden verheiratet war oder bestimmte familiäre Voraussetzungen erfüllte.
Juden konnten keine Reichsbürger sein. Ihnen wurden insbesondere das Wahlrecht und der Zugang zu öffentlichen Ämtern entzogen. Die folgenden zwölf Verordnungen führten zu weiterer Entrechtung: jüdische Beamte und Notare wurden entlassen, zahlreiche freie Berufe wurden verboten, jüdische Betriebe mussten registriert werden, jüdische Organisationen wurden aufgelöst oder in der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland zusammengefasst, der Zugang zu staatlichen Schulen und öffentlicher Wohlfahrt wurde beschränkt, Vermögen konnte beim Verlassen des Reichs oder im Todesfall eingezogen werden, und schließlich wurde die ordentliche Gerichtsbarkeit durch die Gestapo ersetzt.
Verordnungen von 1935 bis 1939
Die Erste Verordnung vom 14. November 1935 erkannte allen „deutschblütigen“ Staatsangehörigen vorläufig die Reichsbürgerschaft zu. „Juden“ mit drei oder vier jüdischen Großeltern wurden vollständig ausgeschlossen. Als „jüdische Mischlinge“ galten Personen mit einem oder zwei jüdischen Großeltern, sofern keine zusätzlichen Bindungen an das Judentum vorlagen. Nach zeitgenössischen Schätzungen betraf dies etwa 200.000 Deutsche; 45.000 von ihnen konnten zur Wehrmacht eingezogen werden. Etwa 50.000 konvertierte Juden oder deren Nachkommen galten trotz christlichen Glaubens als Juden beziehungsweise „Geltungsjuden“. Alle nach dieser Definition als Juden eingestuften Beamten traten zum 31. Dezember 1935 in den Ruhestand. Die Zweite Verordnung vom 21. Dezember 1935 erweiterte die Berufsverbote auf leitende Ärzte und Vertrauensärzte öffentlicher oder gemeinnütziger Krankenanstalten; sie schieden zum 31. März 1936 aus.
Die Dritte Verordnung vom 14. Juni 1938 bestimmte, welche Gewerbebetriebe als „jüdisch“ galten. Sie mussten in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis eingetragen werden. Die Vierte Verordnung vom 25. Juli 1938 entzog jüdischen Ärzten ab dem 30. September 1938 die Approbation. Von 3.152 noch praktizierenden jüdischen Ärzten erhielten 709 eine widerrufliche Genehmigung als „Krankenbehandler“ für jüdische Patienten; 1933 waren noch etwa 9.000 jüdische Ärzte tätig gewesen.
Die Fünfte Verordnung vom 27. September 1938 entzog jüdischen Rechtsanwälten im Altreich zum 30. November 1938 und in Österreich zum 31. Dezember 1938 die Zulassung. Von 1.753 noch zugelassenen jüdischen Rechtsanwälten durften nur 172 als „Konsulenten“ jüdische Mandanten beraten. Die Sechste Verordnung vom 31. Oktober 1938 verbot Juden die Tätigkeit als Patentanwälte. Die Siebente Verordnung vom 5. Dezember 1938 kürzte ab dem 1. Januar 1939 die bisher noch fortgezahlten vollen Bezüge jüdischer Ruhestandsbeamter auf das allgemeine Ruhegehalt.
Die Achte Verordnung vom 17. Januar 1939 verbot jüdischen Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern ab dem 31. Januar 1939 die Berufsausübung. Sie durften nur noch als Hilfskräfte für jüdische Patienten oder jüdische Krankenanstalten arbeiten. Die Neunte Verordnung vom 5. Mai 1939 enthielt eine Sonderregelung für bestimmte „jüdische Mischlinge“ in Österreich, deren Ehe nach österreichischem Recht nur von Tisch und Bett geschieden worden war. Die Zehnte Verordnung vom 4. Juli 1939 führte die Zwangsmitgliedschaft in der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland ein. Diese Organisation musste unter anderem die Auswanderung fördern und eine Vermögensabgabe erheben.
Die Verordnungen von 1941 bis 1943
Die Elfte Verordnung vom 25. November 1941 bestimmte, dass ein Jude mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit verlor. Dadurch wurden nachträglich etwa 250.000 bis 280.000 bereits emigrierte deutsche Juden ausgebürgert. Nach dem am 18. Oktober 1941 verhängten Auswanderungsverbot entsprach die Regelung vor allem Deportationen. Auch die Deportationsziele im Generalgouvernement sowie in den Reichskommissariaten Ostland und Ukraine wurden als „Ausland“ im Sinne der Verordnung behandelt.
Mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verfiel das Vermögen dem Reich; außerdem ruhten Pensionsansprüche. Die Regelung diente damit auch der sogenannten „Arisierung“ und der Einziehung des Eigentums deportierter Juden. Nach der Verordnung blieb die Staatsangehörigkeit der im Reich lebenden Juden zunächst bestehen; auch Juden in Mischehen und „Mischlinge“ blieben deutsche Staatsangehörige. Die Elfte Verordnung wurde später vom Bundesverfassungsgericht als von Anfang an nichtig beurteilt.
Die Zwölfte Verordnung vom 25. April 1943 führte eine „Staatsangehörigkeit auf Widerruf“ und den Status „Schutzangehöriger des Deutschen Reiches“ ein. Damit bestanden vier ausdrücklich genannte Kategorien: Reichsbürger, Staatsangehörige, Staatsangehörige auf Widerruf und Schutzangehörige. Juden und „Zigeuner“, auch „Halbjuden“, konnten weder Staatsangehörige auf Widerruf noch Schutzangehörige werden. Entgegen gelegentlichen Behauptungen verloren Juden oder „Zigeuner“, die die deutsche Staatsangehörigkeit noch besaßen, diese nicht automatisch durch die Zwölfte Verordnung.
Die Dreizehnte Verordnung vom 1. Juli 1943 entzog Juden die ordentliche Gerichtsbarkeit. Strafbare Handlungen von Juden wurden künftig durch die Polizei geahndet. Nach dem Tod eines Juden verfiel sein Vermögen dem Reich. Die wenigen legal im Deutschen Reich verbliebenen Juden, häufig in sogenannten Mischehen, waren dadurch der Willkür der Gestapo ausgesetzt.
Zeitgenössische rechtliche Deutung
Der 1936 erschienene Kommentar zum Reichsbürgergesetz von Wilhelm Stuckart und Hans Globke hatte im NS-Staat besondere Bedeutung. Stuckart verfasste die Einleitung, Globke den Kommentarteil. Wegen Stuckarts Stellung im Reichsinnenministerium und seiner Nähe zur NSDAP wurde der Kommentar in der Rechtsprechung als autoritativ behandelt.
Globke unterschied beim Erwerb des Reichsbürgerrechts zwischen objektiven und subjektiven Voraussetzungen. Objektiv erforderlich seien die deutsche Staatsangehörigkeit und die Zugehörigkeit zum „deutschen oder artverwandten Blut“. Subjektiv müsse der Betroffene den „Willen und die Eignung zum Dienst am deutschen Volk“ besitzen. Als mögliche Anzeichen galten eine einwandfreie Führung, berufliche Bewährung und bei Männern die Erfüllung der Wehrpflicht.
Der Kommentar konnte die widersprüchliche Verbindung von angeblich biologischen Rassekriterien mit religiösen Merkmalen jedoch nicht schlüssig erklären. Ein zum Judentum übergetretener „Deutschblütiger“ sollte für die eigene Einordnung deutschblütig bleiben, für die Einordnung der Enkel aber als „Volljude“ gelten. Die Rechtswissenschaft bezeichnete diese Verbindung von Abstammung, Religion und politischer Loyalität als widersinnig beziehungsweise als zynischen Pragmatismus. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde Globkes Mitautorschaft öffentlich kritisiert. Seine spätere Behauptung, er habe mit dem Kommentar den diskriminierten Juden helfen wollen, ist bis in die Gegenwart umstritten.
Aufhebung und Nachwirkungen
In Deutschland wurde das Reichsbürgergesetz mit seinen Verordnungen am 20. September 1945 durch Kontrollratsgesetz Nr. 1 über die Aufhebung von NS-Recht aufgehoben. In Österreich wurde durch Kundmachung vom 13. Mai 1945 festgestellt, dass es bereits am 10. April 1945 außer Kraft getreten war.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte 1968, nationalsozialistischen Vorschriften könne die Geltung als Recht abgesprochen werden, wenn sie fundamentalen Gerechtigkeitsprinzipien so offensichtlich widersprächen, dass ihre Anwendung Unrecht statt Recht bedeuten würde. Die Elfte Verordnung vom 25. November 1941 sei wegen ihres „unerträglichen“ Widerspruchs zur Gerechtigkeit von Anfang an nichtig. Nach Art. 116 Abs. 2 GG können Personen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, auf Antrag wieder eingebürgert werden.
In der Schweiz stellte das Bundesgericht ab 1935 mehrfach fest, dass die antisemitische NS-Gesetzgebung, insbesondere das Reichsbürgergesetz, gegen grundlegende Rechtsprinzipien verstieß und in der Schweiz nicht angewendet werden durfte. Schweizer Behörden missachteten diese Linie jedoch teilweise in der Praxis. Dazu gehörten die Einführung des Judenstempels ab Oktober 1938 und der Entzug von Niederlassungsbewilligungen für ausgebürgerte deutsche Juden ab November 1941.