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Wahlrecht der Weimarer Republik
Nach dem Wahlrecht der Weimarer Republik (1919 bis 1933) konnten die Deutschen sowohl den Reichstag und die Landtage als auch den Reichspräsidenten wählen.
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Grundzüge und Bedeutung
Das Wahlrecht der Weimarer Republik galt von 1919 bis 1933. Die Deutschen wählten den Reichstag, die Landtage und erstmals auch den Reichspräsidenten direkt. Daneben gab es Instrumente der direkten Demokratie. Zwei reichsweite Volksentscheide kamen zustande, scheiterten jedoch beide.
Die Wahl zur Nationalversammlung am 19. Januar 1919 war die erste deutschlandweite Wahl nach dem Verhältniswahlsystem: Parteien erhielten Mandate grundsätzlich entsprechend ihrem Stimmenanteil. Erstmals durften Frauen wählen. Außerdem sank das Wahlalter von 25 auf 20 Jahre, und zunächst erhielten auch Soldaten das Wahlrecht. Der Kreis der Wahlberechtigten wuchs dadurch von 14.441.400 im Jahr 1912 auf 37.362.100 im Jahr 1919.
Im Kaiserreich hatte seit 1867 für Männer ein allgemeines und gleiches Reichstagswahlrecht gegolten. Gewählt wurde jedoch in Einpersonenwahlkreisen nach Mehrheitswahl, nötigenfalls mit Stichwahl. Da die Wahlkreise nicht an die Bevölkerungsentwicklung angepasst wurden, entstanden starke Ungleichheiten: Im Wahlkreis Heiligenbeil-Preußisch Eylau stieg die Zahl der Wahlberechtigten von 1871 bis 1912 nur von 18.252 auf 18.988, in Bochum dagegen von 24.514 auf 162.995. In Preußen galt bei Landtagswahlen zudem das Dreiklassenwahlrecht, bei dem das Steueraufkommen das Stimmengewicht bestimmte.
Nach langen Reformdebatten beschloss der Reichstag am 24. August 1918 eine begrenzte Verhältniswahl für stark gewachsene Wahlkreise. Nach der Abdankung des Kaisers führte der Rat der Volksbeauftragten am 12. November 1918 die Verhältniswahl für alle Wahlen ein; die Wahlordnung folgte am 30. November.
Nationalversammlung und rechtliche Grundlagen
Für die Nationalversammlung wurden die alten Einpersonenwahlkreise zu 37 tatsächlich genutzten Großwahlkreisen mit jeweils sechs bis 17 Mandaten zusammengelegt; Elsaß-Lothringen fiel wegen der französischen Besatzung aus. Durchschnittlich entfiel ein Abgeordneter auf 150.000 Einwohner. Parteien traten mit Listen an und konnten Listenverbindungen bilden. Reststimmen wurden jedoch nicht reichsweit vollständig ausgeglichen. Deshalb benötigte man durchschnittlich 72.209 Stimmen für ein Mandat, die USPD aber 105.331; der Braunschweigische Landeswahlverband brauchte nur 56.858.
Artikel 22 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 legte fest, dass die Abgeordneten in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wurden. Der Wahltag musste ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein. Weil diese Regeln Verfassungsrang hatten, hätte eine grundlegende Rückkehr zur Mehrheitswahl eine Zweidrittelmehrheit erfordert.
Das Reichswahlgesetz wurde am 23. April 1920 ohne Gegenstimmen angenommen. Für die auf den 6. Juni 1920 angesetzte Wahl blieb keine Zeit, die geplanten neuen Wahlkreise einzurichten; deshalb wurde vorläufig erneut die Einteilung von 1919 verwendet.
Wahlberechtigung und Wahlhandlung
Wahlberechtigt waren grundsätzlich deutsche Staatsbürger ab 20 Jahren, sofern sie die Staatsbürgerschaft mindestens ein Jahr vor dem Wahltag erhalten hatten. Das passive Wahlrecht, also die Wählbarkeit, begann nach dem Reichstagswahlgesetz von 1920 mit 25 Jahren. Soldaten durften kandidieren, bei Reichstagswahlen seit 1920 aber nicht mehr wählen. Ausgeschlossen waren unter anderem Entmündigte, bestimmte Personen unter Pflegschaft oder Vormundschaft sowie Menschen, denen durch Strafurteil die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden waren. Auslandsdeutsche konnten nicht wählen.
Frauen besaßen aktives und passives Wahlrecht. Ihr Anteil an der Nationalversammlung betrug 9,6 % und war damals höher als in jedem anderen Land. Ihre Wahlbeteiligung lag allerdings unter derjenigen der Männer. Frauen bevorzugten überdurchschnittlich christliche, nationale und konservative Parteien, während NSDAP und KPD eher Männerparteien waren.
Wählen durfte nur, wer in einer kommunal geführten Wählerliste oder Wahlkartei stand. Wer am Wohnort nicht oder nur schwer wählen konnte, konnte einen Wahlschein beantragen und damit in einem beliebigen Wahlbezirk abstimmen. Eine Wahlpflicht wurde erwogen, aber nicht eingeführt. Der Reichspräsident bestimmte den Wahltag. Seit 1923 druckte der Staat die Stimmzettel, auf denen alle Listen aufgeführt waren; zuvor hatten die Parteien ihre eigenen Zettel hergestellt und verteilt.
Das Reich war schließlich in 35 Wahlkreise und 16 Wahlkreisverbände gegliedert. Parteien reichten Kreiswahlvorschläge ein, die miteinander und mit einem Reichswahlvorschlag verbunden werden konnten. Kandidaten mussten nicht im Wahlkreis wohnen und durften auf mehreren verbundenen Listen sowie auf der Reichsliste antreten.
Mandatsverteilung und Reformdebatten
Das Reichstagswahlsystem arbeitete nach einer „automatischen Methode“: Die Größe des Reichstags stand nicht vorher fest, sondern richtete sich nach Stimmenzahl und Wahlbeteiligung. Grundsätzlich ergaben jeweils 60.000 Stimmen ein Mandat.
Die Auswertung erfolgte auf drei Ebenen. Zuerst erhielt ein Kreiswahlvorschlag für je 60.000 Stimmen einen Sitz. Reststimmen gingen in der Regel an den Wahlkreisverband. Dort wurde für weitere 60.000 Stimmen ein Mandat vergeben, wenn wenigstens einer der verbundenen Kreiswahlvorschläge mindestens 30.000 Stimmen erreicht hatte. Übrige Stimmen gelangten zum Reichswahlvorschlag. Dieser erhielt für je 60.000 Reststimmen einen Sitz und bei mehr als 30.000 verbleibenden Stimmen einen weiteren. Er durfte jedoch nicht mehr Sitze erhalten, als seine angeschlossenen Kreislisten zuvor zusammen gewonnen hatten.
Dadurch wurden Parteien mit regional konzentrierter Anhängerschaft bevorzugt und Parteien mit gleichmäßig verstreuten Stimmen benachteiligt. Theoretisch konnte eine Partei in jedem der 35 Wahlkreise 29.999 Stimmen und damit insgesamt mehr als eine Million Stimmen erhalten, ohne ein Mandat zu gewinnen. Im Mai 1924 bekam der Bayerische Bauernbund mit 192.786 Stimmen drei Mandate, die USPD mit 235.145 Stimmen keines. Zwischen 1,4 und 5,0 % der Stimmen blieben bei Reichstagswahlen unberücksichtigt.
Seit 1924 strebten fast alle Reichsregierungen Reformen an, doch nur technische Änderungen wurden verwirklicht. Geplant waren kleinere Wahlkreise, eine stärker personenbezogene Wahl und eine eingeschränkte Reststimmenverwertung. Karl Jarres schlug 1924 156 Wahlkreise, 399 Abgeordnete und 75.000 Stimmen je Sitz vor. Joseph Wirth wollte 1930 Mehrheitswahlelemente und Sperrklauseln einführen. Franz von Papen regte 1932 unter anderem ein um etwa fünf Jahre höheres Wahlalter, Schranken gegen Splitterparteien und Zusatzstimmen für Kriegsteilnehmer und Familienväter an. Diese Vorhaben scheiterten an politischen Gegensätzen.
Reichspräsident und direkte Demokratie
Der Reichspräsident war Staatsoberhaupt, ernannte die Regierung und besaß außerordentliche Vollmachten für Notfälle. Er sollte alle sieben Jahre direkt gewählt werden; Wiederwahl war unbegrenzt möglich. Friedrich Ebert wurde am 11. Februar 1919 noch von der Nationalversammlung gewählt. Nach seinem Tod am 28. Februar 1925 kam es zur ersten Volkswahl.
Wählbar war jeder Deutsche über 35 Jahre. Im ersten Wahlgang war die absolute Mehrheit erforderlich. Im zweiten genügte die relative Mehrheit; neue Kandidaten durften antreten. Am 29. März 1925 führte Karl Jarres mit 38,2 %. Im zweiten Wahlgang am 26. April gewann Paul von Hindenburg mit 48,3 % vor Wilhelm Marx mit 45,3 % und Ernst Thälmann mit 6,4 %. Am 13. März und 10. April 1932 wurde Hindenburg wiedergewählt; sein bedeutendster Gegner war Adolf Hitler.
Volksbegehren und Volksentscheid sollten den Reichstag ergänzen und die Staatsgewalten ausbalancieren. Für einen Antrag waren ein Gesetzentwurf und 5.000 Unterschriften oder der Nachweis von 100.000 stimmberechtigten Mitgliedern einer Vereinigung nötig. Ein Volksbegehren benötigte grundsätzlich die Unterstützung eines Zehntels aller Wahlberechtigten. Lehnte der Reichstag den Entwurf ab, folgte ein Volksentscheid. Behörden und Staatsrechtslehre verlangten für dessen Erfolg die Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Stimmberechtigten; der Verfassungshistoriker Ernst Rudolf Huber bewertete diese Auslegung als verfassungswidrig.
1926 unterstützten 12.523.939 Menschen, 31,8 % aller Stimmberechtigten, das Begehren zur entschädigungslosen Fürstenenteignung. Im Volksentscheid gab es 14.447.891 Ja-Stimmen, aber nur 39,3 % Beteiligung. Das Begehren gegen den Panzerkreuzerbau scheiterte 1928 bereits mit 1.216.968 Eintragungen. Das Begehren gegen den Young-Plan erreichte 1929 4.135.300 Eintragungen beziehungsweise 10,0 %; der Entscheid brachte 5.838.890 Ja-Stimmen bei 14,9 % Beteiligung und scheiterte ebenfalls. Auf Landesebene war die 1932 erreichte Auflösung des Oldenburger Landtags der einzige erfolgreiche Volksentscheid der Weimarer Republik.
Länder, Folgen und historische Bewertung
Artikel 17 der Reichsverfassung schrieb auch für die Länder allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahlen für Männer und Frauen nach Verhältniswahlgrundsätzen vor. Landesregelungen verkleinerten Parlamente, verlangten mehr Unterstützungsunterschriften oder Kautionen und erhöhten die für Mandate nötigen Stimmenzahlen. Solche Maßnahmen begrenzten kleine Parteien eher als auf Reichsebene. 1929 entschied der Staatsgerichtshof, dass der Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Wahlgrundsätze einen gewissen Spielraum hatte.
Nach 1945 blieb die Verhältniswahl grundsätzlich erhalten, wurde aber durch Sicherungen ergänzt. Für die erste Bundestagswahl verband man Verhältniswahl und Direktmandate, wobei die Direktmandate auf den Gesamtanteil einer Partei angerechnet wurden. Das Wahlgesetz vom 15. Juni 1949 berücksichtigte nur Parteien, die fünf Prozent der Stimmen – zunächst in einem Land, seit 1953 im Bundesgebiet – oder ein Direktmandat erreichten. Der Bundespräsident wird nicht direkt, sondern von der Bundesversammlung gewählt. Volksabstimmungen sieht das Grundgesetz auf Bundesebene nur für die Neueinteilung des Bundesgebietes vor.
In der Forschung ist umstritten, wie stark das Weimarer Wahlsystem zum Scheitern der Republik beitrug. Ältere Autoren wie Gerhard Schulz und Ferdinand Hermens machten die Verhältniswahl stark für Parteienzersplitterung, instabile Koalitionen und den Erfolg der NSDAP verantwortlich. Dieter Nohlen, Karl Dietrich Bracher und Eberhard Schanbacher betonen dagegen soziale, wirtschaftliche und weltanschauliche Trennlinien, die bereits im Kaiserreich bestanden. Die Verhältniswahl habe Zersplitterung und Abspaltungen begünstigt, aber weder die Radikalisierung noch den Untergang der Republik verursacht. Jürgen W. Falter hält ein Mehrheitswahlsystem oder eine Fünf-Prozent-Hürde für möglicherweise stabilisierend, warnt jedoch davor, das Verhalten der Wähler unter einem anderen System sicher vorauszusagen.
Die Reichstagswahlen zeigen die politische Zuspitzung: 1930 stieg die NSDAP von einer Splitterpartei zur zweitstärksten Kraft auf. Im Juli 1932 besaßen NSDAP und KPD gemeinsam mehr als die Hälfte der Mandate. Bei der letzten nicht ausschließlich von der NSDAP bestrittenen Reichstagswahl am 5. März 1933 erreichte Hitler trotz nationalsozialistischen Terrors nur gemeinsam mit der DNVP eine Mehrheit.