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Einsatzgruppen-Prozess
Der Einsatzgruppen-Prozess war der neunte von zwölf Nürnberger Nachfolgeprozessen. Er wurde vom 15. September 1947 bis zum 10.
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Gegenstand und Bedeutung des Prozesses
Der Einsatzgruppen-Prozess war der neunte von zwölf Nürnberger Nachfolgeprozessen. Er fand vom 15. September 1947 bis zum 10. April 1948 im Schwurgerichtssaal 600 des Nürnberger Justizpalastes statt. Anders als der Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess wurde er vor einem amerikanischen Militärgericht, dem Nuremberg Military Tribunal II, ohne Viermächte-Kontrolle geführt. Die offizielle Bezeichnung lautete „The United States of America against Otto Ohlendorf, et al.“.
Angeklagt waren ehemalige SS-Führer, die als Kommandeure oder Offiziere der Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD für Massenmorde in der besetzten Sowjetunion verantwortlich waren. Die Einsatzgruppen sollten zunächst sowjetische Funktionäre, Widerstandskämpfer und die „jüdisch-bolschewistische Intelligenzschicht“ ermorden. Ein allgemeiner „Judentötungsbefehl“ existierte im Juni 1941 noch nicht; die Befehlsgebung entwickelte sich schrittweise. Im August/September 1941 erging ein allgemeiner Befehl zur Ermordung der Juden.
Spätestens Anfang Oktober 1941 wurden jüdische Männer, Frauen, Kinder und Greise unterschiedslos erschossen. Zu den weiteren Opfern gehörten Kriegsgefangene, „Zigeuner“, Psychiatriepatienten und Geiseln. Die Opferzahl für die Morde der Einsatzgruppen von Juni 1941 bis 1943 wird auf mindestens 600.000, nach anderen Angaben auf mehr als eine Million Menschen geschätzt. Die Anklage ging anhand der Einsatzgruppen-Meldungen von mehr als einer Million Opfern aus.
Einsatzgruppen und Beweislage
Für den Krieg gegen die Sowjetunion wurden etwa 3000 Angehörige des Reichssicherheitshauptamtes und der Waffen-SS im Mai 1941 in Pretzsch versammelt. Es entstanden vier Einsatzgruppen, die sich in Einsatz- und Sonderkommandos gliederten: Einsatzgruppe A operierte im Baltikum und bis vor Leningrad, B von Weißrussland bis an den Rand Moskaus, C in der mittleren Ukraine und D in Moldawien, der südlichen Ukraine und auf der Krim. Am 23. Juni 1941, einen Tag nach dem Überfall auf die Sowjetunion, folgten sie der Wehrmacht. Diese sollte sie logistisch unterstützen, während die Einsatzgruppen ihre sicherheitspolizeilichen Sonderaufgaben eigenverantwortlich ausführten.
Die Massenerschießungen fanden unter Beteiligung deutscher, einheimischer und teilweise örtlicher Polizeikräfte statt. Ab Ende 1941 wurden zusätzlich Gaswagen eingesetzt, in denen Opfer durch Auspuffgase ermordet wurden. Beim Massaker von Babi Yar wurden am 29. und 30. September 1941 über 33.000 Juden ermordet. Zum Jahreswechsel 1941/42 meldeten die Einsatzgruppen folgende Zahlen getöteter Juden: A 249.420, B 45.467, C 95.000 und D 92.000. Ab Sommer 1943 ließ die Aktion 1005 Leichen exhumieren und verbrennen, um Spuren der Verbrechen zu beseitigen.
Zentrale Beweismittel waren die geheimen Einsatzgruppen-Meldungen, darunter 195 „Ereignismeldungen UdSSR“ aus der Zeit von Juni 1941 bis April 1942, Tätigkeits- und Lageberichte, Meldungen aus den besetzten Ostgebieten sowie Berichte von Walter Stahlecker und Karl Jäger. Sie enthielten Opferzahlen, Tatorte und Angaben zu beteiligten Einheiten. Die amerikanische Einheit 6889th Berlin Document Center stellte am 3. September 1945 im ehemaligen Gestapo-Hauptquartier in Berlin zwei Tonnen Unterlagen sicher. In zwölf Ordnern lag fast ein vollständiger Satz dieser Berichte. Benjamin Ferencz entdeckte ihre Bedeutung Ende 1946 oder Anfang 1947, wertete sie aus und identifizierte damit Tatverdächtige.
Eine weitere entscheidende Grundlage waren die Aussagen Otto Ohlendorfs. Der Kommandeur der Einsatzgruppe D hatte sich am 21. Mai 1945 den Briten ergeben und sagte am 3. Januar 1946 im Hauptkriegsverbrecherprozess über Struktur, Befehle und Morde der Einsatzgruppen aus. Seine nüchternen Aussagen und Geständnisse gaben den Anstoß zur Einrichtung des Prozesses. Der amerikanische Ankläger Whitney Harris erklärte später, Ohlendorf habe den Einsatzgruppen-Prozess „geschaffen“.
Angeklagte und Verteidigung
Die Anklageschrift wurde am 3. Juli 1947 fertiggestellt und im Juli um weitere Beschuldigte ergänzt. Sie enthielt drei Anklagepunkte: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Mitgliedschaft in einer verbrecherischen Organisation. Unter den Angeklagten waren sechs SS-Brigadeführer, 16 höhere SS-Führer sowie ein Unteroffizier; außerdem befanden sich acht Juristen, ein Universitätsprofessor, ein Zahnarzt, ein Opernsänger und ein Kunstsachverständiger unter ihnen. Zu den wichtigsten Angeklagten gehörten Otto Ohlendorf, Heinz Jost, Erich Naumann, Franz Six, Paul Blobel, Walter Blume, Martin Sandberger und weitere Führer von Einsatz-, Sonder- und Einsatzkommandos.
Emil Haussmann beging am 31. Juli 1947 in Untersuchungshaft Suizid. Otto Rasch schied am 5. Februar 1948 wegen Krankheit aus und starb am 1. November 1948. Matthias Graf wurde nach Anrechnung der Untersuchungshaft entlassen. Damit standen 21 Angeklagte bis zum Urteil im Verfahren.
Das Verfahren beruhte auf Kontrollratsgesetz Nr. 10. Jeder Angeklagte durfte einen Verteidiger wählen; wer keinen Anwalt wählte oder ihn nicht bezahlen konnte, erhielt einen Pflichtverteidiger. In der Praxis waren alle Verteidiger Deutsche. Die meisten Angeklagten hatten einen Hauptverteidiger und einen Assistenten; insgesamt waren mehr als 40 Anwälte beteiligt. Die Verteidigung war damit zahlenmäßig der Anklage im Verhältnis 2:1 überlegen, verfügte aber über eine kürzere Vorbereitungszeit und weniger Ermittlungsressourcen. Im Defendant’s Information Center konnten die Anwälte Akten einsehen, Zeugen befragen und geheizte Büroräume nutzen.
Eine gemeinsame Verteidigungsstrategie gab es nicht. Die wichtigsten Linien waren das Bestreiten der Strafbarkeit, die Verringerung des individuellen Tatbeitrags und das Vorbringen mildernder Umstände. Als rechtliche Argumente dienten vor allem Putativnotwehr, also der Irrtum, sich gegen eine vermeintliche Bedrohung verteidigen zu müssen, und Befehlsnotstand, also das Handeln unter einem angeblich unausweichlichen Befehl. Außerdem bestritten Angeklagte ihre Anwesenheit an bestimmten Tatorten oder behaupteten, keine Kommandogewalt und nur technische beziehungsweise nachrichtendienstliche Aufgaben gehabt zu haben. Zeugenaussagen und eidesstattliche Versicherungen sollten einen guten Charakter und fürsorgliches Verhalten gegenüber Untergebenen belegen. Die erdrückende Beweislage aus Berichten und eigenen Aussagen ließ diese Argumente jedoch meist nicht überzeugen.
Hauptverhandlung und Urteil
Am 15. September 1947 bekannten sich alle Angeklagten mit der Formel „Nicht schuldig im Sinne der Anklage“. Am 29. September begann die Hauptverhandlung vor dem Militärtribunal II-A. Der leitende Staatsanwalt war Benjamin Ferencz; den Vorsitz führte Michael A. Musmanno, unterstützt von John J. Speight und Richard D. Dixon.
Die Anklage legte in nur zwei Tagen 253 Beweisstücke vor. Dabei handelte es sich fast ausschließlich um Auszüge aus den Tätigkeits- und Lageberichten sowie um eidesstattliche Erklärungen der Angeklagten. Als Zeugen traten nur Rolf Wartenberg, ein Vernehmer des OCCWC, und der französische Schriftsachverständige François Bayle auf. Die Hauptverhandlung dauerte insgesamt 78 Verhandlungstage. Vom 4. bis 12. Februar 1948 plädierten die Verteidiger, am 13. Februar folgte das Schlussplädoyer der Anklage.
Im Fall Ohlendorf räumte die Verteidigung die Beteiligung an Hinrichtungen grundsätzlich ein. Sie deutete sie als vermeintliche staatliche Selbstverteidigung gegen den Bolschewismus und berief sich zusätzlich auf einen Führerbefehl sowie Befehlsnotstand. Das Gericht wies die Berufung auf höhere Befehle zurück. Die Urteile wurden am 8. und 9. April 1948 verkündet, das Strafmaß am 10. April festgelegt.
Alle Angeklagten, gegen die ein Urteil erging, wurden schuldig gesprochen. 14 erhielten die Todesstrafe, zwei lebenslange Haftstrafen und fünf Freiheitsstrafen zwischen zehn und zwanzig Jahren. Graf erhielt keine zusätzliche Strafe, weil seine Untersuchungshaft angerechnet wurde. Rühl und Graf wurden nur wegen Mitgliedschaft in einer verbrecherischen Organisation verurteilt; die übrigen Verurteilten zusätzlich wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Die Todesurteile betrafen Ohlendorf, Naumann, Blobel, Blume, Sandberger, Seibert, Steimle, Biberstein, Braune, Haensch, Ott, Strauch, Klingelhöfer und Schubert. Jost und Nosske erhielten lebenslange Haft. Musmanno erklärte später, er habe besonders bei aktiver Beteiligung an Mord ohne mildernde Umstände die Todesstrafe verhängt. Erwin Schulz erhielt trotz der Leitung einer Erschießung von 90 bis 100 Männern 20 Jahre Haft, weil er gegen die Ermordung jüdischer Frauen und Kinder protestiert und sich zurückgezogen hatte.
Strafvollstreckung, Begnadigungen und spätere Aufarbeitung
Die Verurteilten wurden, mit Ausnahme Grafs, in das Kriegsverbrechergefängnis Landsberg gebracht. Die zum Tode Verurteilten trugen rote Jacken und wurden deshalb „Rotjacken“ genannt. Fast alle reichten Gnadengesuche ein; sie wurden im März 1949 zunächst abgelehnt. Kirchliche, politische und rechtskonservative Gruppen stellten die Gefangenen zunehmend als Opfer von „Siegerjustiz“ und Befehlsnotstand dar. Im Zuge der Westintegration wollten die Westalliierten Westdeutschland als Bündnispartner gewinnen.
Das 1950 eingerichtete Peck Panel empfahl am 28. August 1950 für die noch inhaftierten Verurteilten des Prozesses in sieben Fällen die Beibehaltung der Todesstrafe, in vier Fällen deren Umwandlung und in drei Fällen eine Verkürzung der Haft. Hochkommissar John McCloy wandelte Anfang 1951 zehn der 14 Todesurteile um: vier in lebenslange Haft und sechs in Haftstrafen von zehn beziehungsweise 25 Jahren. Wegen der „Ungeheuerlichkeit der Verbrechen“ blieben die Todesurteile gegen Ohlendorf, Naumann, Blobel und Braune bestehen; Strauch war an Belgien ausgeliefert worden. Nach zwei Aufschüben wurden diese vier Urteile am 7. Juni 1951 in Landsberg vollstreckt. Zusammen mit drei weiteren dort vollstreckten Todesurteilen waren dies die letzten sieben Hinrichtungen im Gefängnis; insgesamt hatte es dort nach Kriegsende 255 Exekutionen gegeben.
Ab August 1955 arbeitete ein paritätischer Gnadenausschuss mit drei deutschen und drei westalliierten Mitgliedern. Die letzten vier Landsberger Häftlinge, darunter Ott, Sandberger und Biberstein, wurden am 9. Mai 1958 entlassen. Damit endete das War Crimes Program in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Prozess sollte nach Ferencz dazu beitragen, die Tötung von Menschen aus rassischen, religiösen und politischen Motiven künftig als Völkermord strafrechtlich zu verfolgen. Zugleich wurde die Vorstellung eines schon vor dem Krieg bestehenden allgemeinen „Judentötungsbefehls“ später korrigiert: Nosske erinnerte sich in den 1960er Jahren, den Befehl erst im August 1941 erhalten zu haben. Dadurch verlor die auf Befehlsnotstand gestützte Verteidigung der Hauptverantwortlichen ihre Grundlage.
Breitere öffentliche Aufmerksamkeit entstand erst durch den Ulmer Einsatzgruppen-Prozess vom 28. April bis 29. August 1958. Zehn Angehörige des Einsatzkommandos Tilsit wurden wegen der Ermordung von etwa 5500 jüdischen Männern, Frauen und Kindern zu drei bis fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt. In der Folge gründeten die Landesjustizverwaltungen im Oktober 1958 die Zentrale Stelle zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen. Zwischen 1958 und 1983 fanden 50 Prozesse mit 153 Angeklagten statt; auch in der DDR gab es mindestens acht Verfahren gegen Angehörige der Einsatzgruppen.