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Todesstrafe
Die Todesstrafe ist die Rechtsfolge eines Todesurteils für eine in einem Strafgesetz definierte Straftat. Ihr geht in der Regel ein gesetzliches …
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Begriff und rechtliche Grundlagen
Die Todesstrafe ist die Rechtsfolge eines Todesurteils für eine in einem Strafgesetz definierte Straftat. In der Regel geht ihr ein gesetzliches Gerichtsverfahren voraus, in dem eine Person schuldig gesprochen wird. Vollstreckt wird das Urteil durch eine Hinrichtung.
Zur Todesstrafe gehören mehrere Voraussetzungen: Ein Staat muss bestimmte Straftatbestände gesetzlich festgelegt haben, die Todesstrafe dafür androhen und den Täter gesetzmäßig inhaftieren, überführen und verurteilen. Dazu braucht es ein funktionierendes Rechtssystem mit Legislative, Exekutive, Gewaltmonopol und einer Form von Verfassung. Davon unterschieden werden Tötungen ohne Gerichtsverfahren, etwa Lynchjustiz, illegale Tötungsaufträge, außerrechtliche Hinrichtungen durch Militär, Polizei, Geheimdienste oder Todesschwadronen. Nach rechtsstaatlichen Maßstäben gelten solche Tötungen als strafbare Tötungsdelikte oder Justizmorde.
Im gewöhnlichen Strafrecht wird die Todesstrafe meist für Mord verhängt. Manche Staaten sehen sie auch für andere Delikte vor, darunter Raub mit Todesfolge, Entführung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch von Kindern, Drogenhandel, Korruption, Terroranschläge oder illegaler Schusswaffengebrauch. In manchen, meist islamischen Staaten können auch Ehebruch, Homosexualität, Abkehr vom islamischen Glauben, Blasphemie oder Hexerei mit dem Tod bedroht sein. Im Kriegsrecht vieler Staaten zählen Landesverrat, Hochverrat, Spionage, Sabotage und Desertion zu möglichen Todesdelikten.
Internationale Regeln und heutige Verbreitung
Die internationale Rechtslage schränkt die Todesstrafe stark ein. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 erlaubt sie in Artikel 6 Absatz 2 nur für schwerste Verbrechen, nur nach zur Tatzeit geltendem Recht und nur aufgrund eines rechtskräftigen Urteils eines zuständigen Gerichts. Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 verlangt die Abschaffung: Niemand unter der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats darf hingerichtet werden. Die Kinderrechtskonvention verbietet Todesstrafe und lebenslange Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit vorzeitiger Entlassung für Straftaten, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen wurden.
In Europa ist die Todesstrafe fast vollständig abgeschafft. Das 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention von 1983 betrifft die Abschaffung im gewöhnlichen Strafrecht, das 13. Zusatzprotokoll von 2002 auch die Abschaffung im Kriegsrecht. Die Europäische Union macht die vollständige Abschaffung der Todesstrafe und die Achtung der Menschenrechte zur Aufnahmebedingung. Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet die Todesstrafe.
Amnesty International dokumentierte im April 2025 für das Jahr 2024 mindestens 1518 Hinrichtungen in 15 Ländern, ohne die geheim gehaltenen tausenden Hinrichtungen in China. Für Nordkorea und Vietnam konnte die Zahl nicht ermittelt werden. Iran, Irak und Saudi-Arabien führten 2024 zusammen mindestens 1380 Hinrichtungen durch. Ende 2024 saßen mindestens 28.085 Menschen in Todeszellen. Von 198 aufgeführten Staaten hatten 116 die Todesstrafe vollständig abgeschafft, 10 sie nur in Sonderstrafverfahren, 21 einen Hinrichtungsstopp und 51 die Todesstrafe auch im gewöhnlichen Strafrecht und wenden sie an. Amnesty International sieht insgesamt einen unumkehrbaren Trend zur weltweiten Abschaffung.
Argumente dafür und dagegen
Befürworter begründen die Todesstrafe häufig mit Vergeltung, Schutz der Allgemeinheit, Abschreckung und niedrigeren Kosten. Vergeltung bedeutet hier, dass besonders schwere Verbrechen, vor allem Mord, nur durch den Tod des Täters angemessen beantwortet werden könnten. Der Schutzgedanke besagt, dass nur die Hinrichtung sicher verhindere, dass der Täter erneut Straftaten begeht. Abschreckung meint, dass mögliche Täter durch die Androhung des Todes eher von Verbrechen abgehalten würden. Außerdem wird manchmal behauptet, die Todesstrafe sei günstiger als lebenslange Haft.
Gegner wenden ein, Vergeltung sei eine Form von Rache und dürfe in einem Rechtsstaat keine Rolle spielen. Die Todesstrafe verletze die Menschenwürde, gebe keine Chance zu Einsicht und Besserung und könne Justizirrtümer nicht korrigieren. Ein vollstrecktes Todesurteil ist endgültig. Auch bei allen bisherigen Hinrichtungsmethoden kam es zu Fehlern und Qualen; zusätzlich können jahrelange Wartezeiten, kurzfristige Terminverschiebungen und die staatliche Inszenierung der Hinrichtung als unmenschliche Grausamkeit gelten.
Das Abschreckungsargument ist laut Artikel empirisch nicht belegt. In keinem Staat der Welt belegen Statistiken einen sicheren Zusammenhang zwischen Todesstrafe und Zahl der Kapitalverbrechen. In vielen Staaten nahmen Morde nach Abschaffung der Todesstrafe nicht merklich zu, teils sogar ab. Forschungen in den USA und der Bundesrepublik Deutschland von 1976, 1984 und 1987 kamen zu dem Befund: Je häufiger ein Staat die Todesstrafe anwendet, desto größer ist der Anteil der Gewaltverbrechen an den Straftaten. Auch das Kostenargument wird bestritten: In Rechtsstaaten wie den USA sind Todesstrafenprozesse im Durchschnitt teurer als lebenslange Haft, vor allem wegen langer Verfahren, Verteidigungskosten, Revisionen und Wiederaufnahmemöglichkeiten.
Geschichtliche Entwicklung
Die Todesstrafe entwickelte sich aus der Blutrache vorstaatlicher Gesellschaften. Blutrache bedeutete, dass Angehörige eines Getöteten einen Angehörigen der Tätergruppe töteten; daraus konnten lange Fehden entstehen. Mit sesshaften Gesellschaften entstanden öffentliche Beweis-, Gerichts- und Strafverfahren. Die Todesstrafe ist die früheste kodifizierte Strafart: Schon der Codex Ur-Nammu um 2100 v. Chr. sah sie für Mord und Ehebruch vor, der Codex Hammurapi um 1700 v. Chr. weitete sie aus und verband sie mit dem Talionsprinzip, also dem Grundsatz eines entsprechenden Ausgleichs wie „Leben für Leben“.
In der Bibel spiegelt die Tora den Übergang von privater Blutrache zu geordneten Rechtsverfahren. Sie verlangte für gültige Todesurteile unter anderem öffentliche Verfahren, Zeugen und Prüfung durch Richter. In der jüdischen Rechtstradition wurden Todesurteile später immer stärker erschwert. Das Neue Testament erlaubt oder verbietet die Todesstrafe nicht ausdrücklich; Jesu Wort „Wer von Euch ohne Sünde ist, der werfe den ersten Stein auf sie“ wurde als Delegitimierung menschlicher Vollstreckung verstanden.
In Antike und Mittelalter war die Todesstrafe verbreitet, oft öffentlich und mit Folter verbunden. In der Frühen Neuzeit stiegen Zahl und Grausamkeit der Hinrichtungen stark an; die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 kannte unter anderem Enthaupten, Ertränken, Hängen, Lebendigbegraben, Rädern, Verbrennen und Vierteilen. In der Aufklärung entstand ab etwa 1740 eine deutliche Kritik. Cesare Beccaria forderte 1764 in Dei delitti e delle pene klare Gesetze, Rechtsstaatlichkeit, Abschreckung durch sichere und dauerhafte Strafen statt grausamer Sühne. Am 30. November 1786 hob Leopold II. im Herzogtum Toskana als erstem Staat der Welt die Todesstrafe auf. Im 19. und 20. Jahrhundert wurde sie in Europa zunehmend umstritten, aber auch politisch missbraucht, besonders in der Sowjetunion und im Nationalsozialismus.
Deutschland und Europa
In Deutschland war die Todesstrafe lange Teil des Strafrechts. Die Paulskirchenverfassung von 1849 nahm ihre Abschaffung in den Grundrechtekatalog auf, behielt sie aber im Kriegsrecht und bei Meuterei in der Schifffahrt bei. Im Norddeutschen Bund und im Kaiserreich blieb sie nach Debatten erhalten. Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 sah sie für Mord und Mordversuch am Kaiser oder Landesherrn vor. Im Ersten Weltkrieg wurde sie auf weitere Tatbestände wie Hochverrat, Landesverrat, Brandstiftung oder gemeingefährliche Vergiftung ausgeweitet.
In der Weimarer Republik blieb die Todesstrafe für Mord, Spionage und Landesverrat erhalten. Von 1919 bis 1932 wurden 1141 Todesurteile verhängt und 184 vollstreckt. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde sie massiv ausgeweitet. Das Regime führte sie für 77 neue Tatbestände ein. Von 1933 bis 1945 wurden nach amtlicher Statistik 16.560 Todesurteile gefällt, davon 12.000 vollstreckt; zusätzlich fällten Militärgerichte etwa 20.000 weitere Todesurteile. Der Volksgerichtshof verhängte 5.243 Todesurteile. Viele NS-Urteile wurden später als Unrechtsurteile aufgehoben.
In der SBZ und DDR gab es ebenfalls Todesurteile. DDR-Gerichte verhängten 227 rechtskräftige Todesurteile, davon wurden 166 vollstreckt. Die letzte Hinrichtung in Deutschland fand am 26. Juni 1981 in Leipzig an Werner Teske statt. Die DDR schaffte die Todesstrafe 1987 ab.
In den Westzonen und der Bundesrepublik wurde die Todesstrafe durch Artikel 102 des Grundgesetzes abgeschafft: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“ Das Grundgesetz trat 1949 in Kraft. Westdeutsche Behörden hatten zuletzt am 18. Februar 1949 in Tübingen Richard Schuh hingerichtet. Nach heutiger herrschender Rechtsmeinung verstieße eine Wiedereinführung auch gegen die Menschenwürdegarantie des Artikel 1 Absatz 1 GG. In Europa insgesamt trugen Europarat, EMRK-Zusatzprotokolle und EU-Aufnahmeregeln entscheidend zur Abschaffung bei.
Einzelstaaten und Initiativen
Die Praxis unterscheidet sich weltweit stark. China lässt nach Einschätzung von Amnesty International jährlich die meisten Menschen hinrichten; genaue Zahlen sind Staatsgeheimnis. Die Todesstrafe gilt dort für zahlreiche Delikte, seit 2006 müssen Vollstreckungen vom höchsten chinesischen Gericht bestätigt werden. In Iran gehören Mord, Ehebruch und Drogenhandel zu todeswürdigen Verbrechen; Hinrichtungen erfolgen oft öffentlich, meist durch Hängen, und auch zur Tatzeit Minderjährige wurden hingerichtet. Saudi-Arabien vollstreckt Todesurteile meist durch Enthauptung mit dem Schwert; 2025 wurden nach Human Rights Watch nach offiziellen Angaben 356 Personen hingerichtet, davon viele wegen Drogenvergehen.
In den Vereinigten Staaten erklärte der Oberste Gerichtshof 1972 die damalige Anwendung der Todesstrafe für verfassungswidrig, erlaubte sie aber nach Gesetzesänderungen 1976 wieder. Seit 1976 wurden 1.622 Menschen hingerichtet (Stand April 2025); am 1. Januar 2025 waren 2.095 Menschen zum Tod verurteilt. Seit 1973 wurden 200 Verurteilte wegen Verfahrensfehlern oder erwiesener Unschuld entlassen. In Japan kann die Todesstrafe für 18 Delikte verhängt werden; sie wird durch Hängen vollstreckt, und Verurteilte erfahren oft erst wenige Minuten vorher von ihrer Hinrichtung. In Singapur gab es lange zwingende Todesstrafen unter anderem für Mord und Drogenhandel; seit 2012 haben Richter in bestimmten Drogenfällen mehr Ermessen.
Internationale und zivilgesellschaftliche Initiativen arbeiten auf Abschaffung hin. Die UN-Generalversammlung fordert seit 2007 ein weltweites Moratorium für Hinrichtungen, also einen Hinrichtungsstopp, rechtlich bindend ist dies nicht. Amnesty International wurde 1961 mit dem Hauptziel gegründet, die Todesstrafe weltweit abzuschaffen. Seit 2001 gibt es die Weltkoalition gegen die Todesstrafe, seit 2003 jährlich den „Aktionstag gegen die Todesstrafe“ am 10. Oktober. Die Aktion Cities for Life findet seit 2002 am 30. November statt, dem Jahrestag der Abschaffung der Todesstrafe in der Toskana 1786.