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Ulmer Einsatzgruppen-Prozess

Der Ulmer Einsatzgruppen-Prozess begann am 28. April 1958 vor dem Schwurgericht Ulm und richtete sich gegen zehn Gestapo-, SD- und Ordnungspolizeiangehörige …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Gegenstand und Bedeutung
  2. 2. Verfahren und Beweisaufnahme
  3. 3. Urteile und rechtliche Einordnung
  4. 4. Folgen, Literatur und Medien

Gegenstand und Bedeutung

Der Ulmer Einsatzgruppen-Prozess begann am 28. April 1958 vor dem Schwurgericht Ulm. Angeklagt waren zehn Angehörige von Gestapo, Sicherheitsdienst (SD) und Ordnungspolizei, die zum Einsatzkommando Tilsit gehört hatten. Dieses ermordete zwischen Juni und September 1941 im litauisch-deutschen Grenzgebiet laut einem Bericht Walter Stahleckers 5.502 jüdische Kinder, Frauen und Männer.

Der Prozess gilt als erster Wendepunkt der justiziellen und öffentlichen Aufarbeitung nationalsozialistischer Verbrechen. Er war zugleich der erste große Prozess gegen nationalsozialistische Täter vor einem deutschen Strafgericht. Seine Bedeutung lag darin, dass die Beteiligung deutscher Täter an Massenmorden an jüdischen Zivilisten öffentlich sichtbar wurde und die bisher unzureichende strafrechtliche Verfolgung der NS-Massenverbrechen hervortrat.

Verfahren und Beweisaufnahme

Die Angeklagten waren nach dem Krieg zunächst in ein bürgerliches Leben zurückgekehrt. Ermittlungen begannen erst, nachdem der ehemalige SS-Oberführer Bernhard Fischer-Schweder gegen das Land Baden-Württemberg auf Wiedereinstellung geklagt hatte. Initiiert wurde das Verfahren von den Generalstaatsanwälten Richard Schmid, Erich Nellmann, Erwin Schüle und Fritz Bauer.

Vor Gericht standen der Polizeichef von Memel Bernhard Fischer-Schweder sowie Hans-Joachim Böhme, Werner Hersmann, Edwin Sakuth, Werner Kreuzmann, Harm Willms Harms, Gerhard Carsten, Franz Behrendt, Pranas Lukys und Werner Schmidt-Hammer. Insgesamt sagten 184 Zeugen aus oder ihre Aussagen wurden verlesen. Unter ihnen waren der SS-Standartenführer Martin Sandberger und einige überlebende Augenzeugen. Zu den Beweismitteln gehörten außerdem die Weisung Nr. 21 und die dazugehörigen Ausführungsbefehle, soweit sie die Einsatzgruppen betrafen. Vorsitzender des aus sechs Geschworenen bestehenden Ulmer Schwurgerichts war Landgerichtsdirektor Edmund Wetzel.

Eine wichtige Frage betraf die Befehle für die Morde. Das Gericht folgte der Darstellung Böhmes, Walter Stahlecker habe ihm vor der ersten Mordaktion in Gargždai am 24. Juni 1941 mit Bestätigung des Reichssicherheitshauptamts (RSHA) befohlen, alle jüdischen Männer, Frauen und Kinder zu ermorden. Die jüngere Forschung hält diese Darstellung für unwahrscheinlich: Böhmes Bericht vom 1. Juli 1941 spricht nur von einer Genehmigung und einem „Einverständnis“ Stahleckers. Eine Weisung zur systematischen Ermordung jüdischer Frauen und Kinder ist für diese Zeit nicht sicher nachgewiesen. Auch die Praxis der systematischen Morde spricht dafür, dass Frauen und Kinder erst ab August 1941 einbezogen wurden.

Urteile und rechtliche Einordnung

Am 29. August 1958 wurden alle Angeklagten wegen „Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord“ verurteilt. Die Zahl der berücksichtigten Fälle lag je nach Angeklagtem zwischen 315 und 3.907; die Haftstrafen betrugen zwischen 3 und 15 Jahren. Zusätzlich verloren die Verurteilten für unterschiedlich lange Zeit ihre bürgerlichen Ehrenrechte.

Die einzelnen Urteile lauteten:

  • Hans-Joachim Böhme: 3.907 Fälle, 15 Jahre Zuchthaus, 10 Jahre Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  • Werner Hersmann: 1.656 Fälle, 15 Jahre, 10 Jahre.
  • Bernhard Fischer-Schweder: 526 Fälle, 10 Jahre, 7 Jahre.
  • Pranas Lukys: 315 Fälle, 7 Jahre, 5 Jahre.
  • Werner Kreuzmann: 415 Fälle, 5 Jahre, 4 Jahre.
  • Harm Willms Harms: 526 Fälle, 3 Jahre, 2 Jahre.
  • Franz Behrendt: 1.126 Fälle, 5 Jahre und 3 Monate, 3 Jahre.
  • Gerhard Carsten: 423 Fälle, 4 Jahre, 3 Jahre.
  • Edwin Sakuth: 526 Fälle, 3 Jahre und 6 Monate, 2 Jahre.
  • Werner Schmidt-Hammer: 526 Fälle, 3 Jahre; in der Übersicht ist kein Zeitraum für den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte angegeben.

Die Staatsanwaltschaft hatte die hohe Eigeninitiative der Angeklagten betont und für mehrere ehemalige SS-Führer lebenslange Haft gefordert. Das Gericht stufte sie jedoch nur als „Gehilfen“ ein, also rechtlich nicht als Personen, die die Taten selbst gewollt hatten. Diese Einordnung entsprach der damaligen Rechtsprechung zur NS-Vergangenheit bis hinauf zum Bundesgerichtshof: Als Haupttäter galten vor allem Hitler, Himmler oder Heydrich.

Folgen, Literatur und Medien

Die Medien berichteten ausführlich über den Prozess und lösten ein außerordentliches öffentliches Interesse aus. Schlagzeilen wie „Das dunkelste Kapitel der deutschen Geschichte“, „In Ulm steht eine ganze Epoche vor Gericht“ und „Endlich kam die Wahrheit an den Tag“ unterstrichen im Sommer 1958 seine Bedeutung. Der Prozess wurde als Zäsur im Umgang der bundesdeutschen Justiz mit nationalsozialistischen Gewaltverbrechern bewertet und rückte den Holocaust in die breite Öffentlichkeit. Zugleich wurde deutlich, dass ein großer Teil der Massenverbrechen noch nicht untersucht oder geahndet worden war und unklare Zuständigkeiten systematische Ermittlungen erschwerten.

Zuvor hatten vor allem die Besatzungsmächte Verfahren gegen Täter betrieben, deren Opfer alliierte Militär- oder Zivilpersonen waren, sowie wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Bereits 1947 hatte es einen Einsatzgruppen-Prozess gegeben. Die deutsche Gerichtsbarkeit sollte NS-Verbrechen verfolgen, bei denen deutsche Staatsangehörige die Opfer waren. Nach dem Rückzug der Besatzungsmächte war jedoch nur ein Teil der Massenverbrechen strafrechtlich abgeurteilt.

Als unmittelbare Folge des Ulmer Prozesses entstand die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg. Die „Ludwigsburger Zentrale Stelle“ nahm am 1. Dezember 1958 ihre Arbeit auf. Ihre Vorermittlungen bildeten in fast allen Fällen die Grundlage für die bundesdeutsche strafrechtliche Verfolgung von NS-Verbrechen. Leiter wurde der Stuttgarter Oberstaatsanwalt Erwin Schüle, der im Ulmer Prozess das Anklageplädoyer gehalten hatte. In der Folgezeit wurde die Öffentlichkeit unter anderem durch den Prozess gegen Adolf Eichmann 1961 und die Auschwitzprozesse ab 1963 mit weiteren Tatsachen konfrontiert.

Als Literatur zum Thema nennt der Artikel Sabrina Müller und Timo John: „Die Mörder sind unter uns: Der Ulmer Einsatzgruppenprozess 1958“ (2008) sowie die Veröffentlichung des Urteils vom 29. August 1958 in der Sammlung „Justiz und NS-Verbrechen“. Außerdem wird ein Folgeprozess gegen Hans Richard Wiechert und Bruno Heinrich Schulz vor dem Landgericht Tübingen am 10. Mai 1961 genannt. Als mediale Darstellung führt der Artikel die 45-minütige SWR-Dokumentation „Der Ulmer Prozess. SS-Einsatzgruppen vor Gericht“ von Eduard Erne aus dem Jahr 2006 sowie eine Tonaufnahme der Urteilsverkündung des Landesarchivs Baden-Württemberg an.

Lernvideos zu Ulmer Einsatzgruppen-Prozess

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