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Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher

Von den 24 Angeklagten wurden zwölf zum Tode und sieben zu Freiheitsstrafen verurteilt, drei Angeklagte wurden freigesprochen. Wegen Suizids und aus …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Gegenstand und Bedeutung
  2. 2. Entstehung und Rahmen des Verfahrens
  3. 3. Anklage, Gericht und Durchführung
  4. 4. Angeklagte und Urteile
  5. 5. Verbrecherische Organisationen und Folgen

Gegenstand und Bedeutung

Der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher war der erste Prozess, in dem deutsche Politiker, Militärs und NS-Funktionäre nach dem Zweiten Weltkrieg vor einem internationalen Gericht strafrechtlich verantwortlich gemacht wurden. Gegenstand waren die Planung und Führung von Angriffskriegen, Verbrechen an Zivilbevölkerung und Kriegsgefangenen sowie der Massenmord in den Vernichtungslagern.

Verhandelt wurde vor dem eigens eingerichteten Internationalen Militärgerichtshof (IMG; englisch International Military Tribunal, IMT). Der Prozess dauerte vom 20. November 1945 bis zum 1. Oktober 1946. Von 24 Angeklagten wurden zwölf zum Tode und sieben zu Freiheitsstrafen verurteilt; drei wurden freigesprochen. Gegen zwei wurde nicht verhandelt beziehungsweise das Verfahren eingestellt: Robert Ley beging vor Beginn der Verhandlungen Suizid, Gustav Krupp von Bohlen und Halbach war verhandlungsunfähig.

Der Prozess gilt als wichtiger Vorläufer des modernen Völkerstrafrechts: Individuen können für Handlungen eines Staates strafrechtlich verantwortlich sein; ein Regierungsamt schützt nicht automatisch vor Strafe. Er war zusammen mit dem Tokioter Prozess ein Novum im Kriegsvölkerrecht und ein Vorläufer des 2002 eingerichteten Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag.

Entstehung und Rahmen des Verfahrens

Die Alliierten waren sich während des Krieges grundsätzlich einig, dass die Führung des NS-Staates für Kriegsverbrechen bestraft werden sollte. In der Moskauer Erklärung von November 1943 wurde vereinbart: Kriegsverbrecher sollten grundsätzlich in den Ländern abgeurteilt werden, in denen sie ihre Taten begangen hatten. Für Hauptverbrecher aus dem Führungskreis, deren Taten keinem bestimmten Ort zugeordnet werden konnten, sollte eine gemeinsame Regelung geschaffen werden.

Zunächst gab es unterschiedliche Vorstellungen. Winston Churchill, Franklin D. Roosevelt und andere erwogen zeitweise eine summarische Erschießung der Hauptkriegsverbrecher. Nach einer Kontroverse, insbesondere mit dem US-Kriegsministerium unter Henry L. Stimson, wurde dieser Plan nicht weiter verfolgt. Die USA übernahmen nach Trumans Amtsantritt die Initiative für einen regulären internationalen Prozess.

Rechtsgrundlage wurde das Londoner Viermächteabkommen vom 8. August 1945 mit dem Statut des Militärgerichtshofs. Es wurde nicht nur von USA, Großbritannien, Frankreich und der UdSSR unterzeichnet, sondern später auch von weiteren Staaten. Die Anklageschrift unterzeichneten die vier Ankläger am 6. Oktober 1945; am 18. Oktober wurde sie in Berlin übergeben.

Nürnberg wurde gewählt, weil der Justizpalast weitgehend unbeschädigt war und das Zellengefängnis unmittelbar daneben lag. Die frühere Bedeutung der Stadt für NSDAP-Reichsparteitage und die Nürnberger Gesetze verstärkte die symbolische Wirkung. Verhandelt wurde im Gerichtssaal 600 des Justizpalastes; die Angeklagten und viele Zeugen waren im benachbarten Zellengefängnis untergebracht.

Anklage, Gericht und Durchführung

Die vier Anklagepunkte waren: erstens Verschwörung, also die Erarbeitung und Ausführung eines gemeinsamen Plans für Verbrechen gegen den Frieden, das Kriegsrecht und die Menschlichkeit; zweitens Verbrechen gegen den Frieden, insbesondere Planung, Vorbereitung, Entfesselung und Führung von Angriffskriegen; drittens Kriegsverbrechen gegen feindliche Truppen und die Zivilbevölkerung besetzter Gebiete; viertens Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darunter Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation, Verfolgung und andere unmenschliche Handlungen gegen Zivilbevölkerungen vor oder während des Krieges. Die Verbrechen des Holocaust wurden unter dem vierten Punkt verhandelt; einige waren zugleich Kriegsverbrechen.

Vorsitzender Richter war der Brite Sir Geoffrey Lawrence. Je zwei Richter kamen aus den USA, der UdSSR, Großbritannien und Frankreich. Hauptankläger waren Robert H. Jackson für die USA, Roman Rudenko für die UdSSR, Sir Hartley Shawcross für Großbritannien sowie François de Menthon und nach dessen Rücktritt Auguste Champetier de Ribes für Frankreich.

Das Verfahren folgte dem Muster des amerikanischen Strafprozesses. Alle Angeklagten bekannten sich nicht schuldig; es gab Kreuzverhöre, und auch Angeklagte konnten als Zeugen aussagen. Die Verteidiger waren selbst gewählt oder vom Gerichtshof bestellt. Sie bestritten vor allem, dass die Führung eines Angriffskriegs im internationalen Recht bereits strafbar gewesen sei. Lawrence verwies dagegen auf den Briand-Kellogg-Pakt von 1928, in dem sich 15 Staaten, darunter Deutschland, verpflichtet hatten, Krieg nicht als Werkzeug nationaler Politik zu verwenden und Konflikte friedlich zu lösen.

Die Anklage stützte sich besonders auf etwa 4.000 überwiegend deutsche Dokumente. Insgesamt wurden 240 Zeugen gehört, 300.000 Versicherungen an Eides statt gesammelt und ein Sitzungsprotokoll von 16.000 Seiten erstellt. Rudolf Höß sagte aus, dass während seiner Zeit als Lagerkommandant von Auschwitz etwa 2,5 Millionen Menschen vergast worden seien und nicht weniger als 500.000 an Unterernährung und Krankheiten gestorben seien. Filme über Konzentrationslager, Auschwitz, Majdanek und weitere Verbrechen sollten Art und Ausmaß der Verbrechen sichtbar machen.

Der Prozess arbeitete in Englisch, Französisch, Russisch und Deutsch. Er gilt als Geburtsstunde des modernen Simultandolmetschens, also des gleichzeitigen Übersetzens während des Sprechens. IBM stellte dafür kostenlos eine technische Anlage bereit; für jede Arbeitssprache arbeiteten drei Teams mit jeweils zwölf Dolmetschern.

Angeklagte und Urteile

Die 24 Angeklagten waren führende Vertreter von Partei, Staat, Militär und Wirtschaft. Adolf Hitler und Joseph Goebbels waren bereits tot; Heinrich Himmler wurde im Mai 1945 verhaftet und beging kurz darauf Suizid. Martin Bormann blieb verschwunden und wurde in Abwesenheit angeklagt. Erst 1998 bestätigte eine DNA-Analyse, dass das 1972 in Berlin gefundene Skelett seine Leiche war und er schon vor Kriegsende gestorben war.

Für eine Verurteilung waren bei vier Richterstimmen drei zustimmende Stimmen erforderlich. Die Urteile wurden am 30. September und 1. Oktober 1946 verkündet, waren nach Artikel 26 des Londoner Statuts endgültig und nicht anfechtbar. Zwölf Angeklagte erhielten die Todesstrafe durch den Strang: Bormann, Hans Frank, Wilhelm Frick, Hermann Göring, Alfred Jodl, Ernst Kaltenbrunner, Wilhelm Keitel, Joachim von Ribbentrop, Alfred Rosenberg, Fritz Sauckel, Arthur Seyß-Inquart und Julius Streicher. Sieben erhielten Haftstrafen: Karl Dönitz 10 Jahre, Konstantin von Neurath 15 Jahre, Baldur von Schirach und Albert Speer jeweils 20 Jahre sowie Walther Funk, Rudolf Heß und Erich Raeder lebenslang. Freigesprochen wurden Hans Fritzsche, Franz von Papen und Hjalmar Schacht.

Zehn Todesurteile wurden am 16. Oktober 1946 zwischen 1 Uhr und 3 Uhr im Zellengefängnis Nürnberg vollstreckt. Göring hatte wenige Stunden zuvor mit einer Zyankalikapsel Suizid begangen; Bormann war nicht anwesend. Die sieben zu Haftstrafen Verurteilten wurden 1947 in das Kriegsverbrechergefängnis Spandau verlegt. Neurath, Raeder und Funk wurden aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig entlassen. Dönitz saß bis 1956, von Schirach und Speer bis 1966; Heß beging 1987 in Haft Suizid. Der Prozess kostete 4.435.719 US-Dollar und wurde aus deutschen Erstattungen der Besatzungskosten bezahlt.

Verbrecherische Organisationen und Folgen

Nach Artikeln 9 und 10 konnte der Gerichtshof Gruppen oder Organisationen als verbrecherisch erklären. Dadurch konnten Mitglieder nach Kontrollratsgesetz Nr. 10 wegen ihrer Mitgliedschaft angeklagt werden, ohne dass zusätzlich ein individuelles Verbrechen nachgewiesen werden musste. Das Gericht sollte dies nur tun, wenn dadurch keine Unschuldigen bestraft würden.

Als verbrecherische Organisationen wurden das Führerkorps der NSDAP, die Gestapo sowie SS und SD eingestuft. Die Entscheidung wurde jeweils eingeschränkt: Beim Führerkorps betraf sie Funktionäre ab Kreisleiter, sofern sie nach dem 1. September 1939 amtierten. Bei Gestapo und SD waren reine Bürokräfte, Boten und Pförtner ausgenommen. Bei der SS waren Zwangseingezogene oder Personen, die nicht an Verbrechen teilgenommen hatten, nicht betroffen. Reichskabinett, SA, Generalstab und Oberkommando der Wehrmacht wurden nicht als verbrecherische Organisationen eingestuft. Bei Generalstab und OKW betonte das Gericht aber ausdrücklich die Schuld der Wehrmachtführung und verlangte Einzelverfahren; die Entscheidung war kein Freispruch der Wehrmacht.

Ein geplanter zweiter internationaler Prozess, besonders gegen deutsche Rüstungsindustrielle, kam wegen Geld- und Ressourcenknappheit, des beginnenden Kalten Krieges und politischen Misstrauens nicht zustande. Stattdessen führten amerikanische nationale Militärtribunale auf Grundlage des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 zwölf Nürnberger Nachfolgeprozesse durch, unter anderem gegen Ärzte, Juristen, Einsatzgruppen, Wirtschaftsvertreter und das Oberkommando der Wehrmacht.

Die im Prozess angewendeten Grundsätze wurden 1946 durch UN-Resolution 95 bestätigt. Die später formulierten Nürnberger Prinzipien galten als Völkergewohnheitsrecht. Sie beeinflussten die Völkermordkonvention von 1948, die Genfer Konventionen und nach dem Kalten Krieg die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien von 1993 und Ruanda von 1994. Das Römische Statut von 1998 schuf schließlich die Grundlage für den permanenten Internationalen Strafgerichtshof.

Der Prozess war öffentlich und wurde weltweit von etwa 250 akkreditierten Zeitungs- und Rundfunkberichterstattern verfolgt. Seine Protokolle, Anklageschriften und Urteile erschienen in der 42-bändigen „Blauen Serie“; sie gehören zusammen mit der 15-bändigen „Grünen Serie“ zu wichtigen Quellensammlungen zur NS-Geschichte. Seit 2020 ist der Saal 600 Teil des Museums Memorium Nürnberger Prozesse.

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