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Eigenkapitalquote

Für Besteuerungszwecke wird also vom Anlagendeckungsgrad ausgegangen und das Eigenkapital dann als angemessen eingestuft, wenn der Anlagendeckungsgrad (I) …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Bedeutung
  2. 2. Ermittlung und Bereinigung
  3. 3. Angemessenheit und Vergleich
  4. 4. Sonderregelungen für Banken und Versicherungen
  5. 5. Betriebswirtschaftliche Folgen

Begriff und Bedeutung

Die Eigenkapitalquote (englisch: equity ratio) ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl. Sie zeigt das Verhältnis des Eigenkapitals zum Gesamtkapital eines Unternehmens. Das Gesamtkapital entspricht der Bilanzsumme. Die Fremdkapitalquote ist der komplementäre Begriff.

Die Eigenkapitalquote gilt als bedeutendste vertikale Bilanzkennzahl zur Beurteilung der Kapitalstruktur. Unternehmen nutzen sie als Grundlage für Finanzierungsentscheidungen. Auch Kreditinstitute, andere Gläubiger, Ratingagenturen, Gesellschafter, Wettbewerber und Aktionäre interessieren sich für die Kennzahl, weil sie daraus Hinweise auf die Kreditwürdigkeit und das Kreditrisiko gewinnen können.

Eigenkapital ist für Gläubiger besonders wichtig, weil es als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Je höher der Eigenkapitalanteil ist, desto geringer wird normalerweise das Gläubigerrisiko eingeschätzt. Eine niedrige Eigenkapitalquote weist dagegen auf eine stärkere Abhängigkeit von Fremdkapital hin.

Ermittlung und Bereinigung

Im Rahmen der Jahresabschlussanalyse gehört die Eigenkapitalquote zur finanzwirtschaftlichen Analyse und dort zur Finanzierungsanalyse. Für die Berechnung werden das bereinigte Eigenkapital und die Bilanzsumme gegenübergestellt. Zunächst müssen die einzelnen Bilanzpositionen daraufhin untersucht werden, ob sie tatsächlich Eigenkapital darstellen und ob die aktivierten Vermögensgegenstände einen echten wirtschaftlichen Wert besitzen.

Die formalen Eigenkapitalpositionen stehen nach § 266 Abs. 3 HGB auf der Passivseite unter Position A. Dazu gehören:

  • gezeichnetes Kapital,
  • Kapitalrücklage,
  • Gewinnrücklage,
  • gesetzliche Rücklage,
  • Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen,
  • satzungsmäßige Rücklagen,
  • andere Rücklagen,
  • Gewinnvortrag oder Verlustvortrag sowie
  • Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag.

Das gezeichnete Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB). Ausstehendes Kapital gehört noch nicht zum Eigenkapital, weil es eine Forderung der Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern darstellt; es wird deshalb vom Eigenkapital abgezogen.

Die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital ist nicht immer eindeutig. Besteht auch nur die geringste Rückzahlungsmöglichkeit, wird eine Bilanzposition grundsätzlich dem Fremdkapital zugerechnet. Deshalb zählen auch Rückstellungen, einschließlich Pensionsrückstellungen, zum Fremdkapital. Eine erfolgsunabhängige Verzinsung spricht ebenfalls für Fremdkapital.

Hybride Finanzierungsformen, auch Mezzanine-Kapital genannt, verbinden Merkmale von Eigen- und Fremdkapital. Nachrangdarlehen sind rechtlich Fremdkapital; sie werden erst nach vorrangigen Gläubigern zurückgezahlt. Genussrechte können je nach Ausgestaltung Eigen- oder Fremdkapital sein: Eine Rückzahlungspflicht erst bei Liquidation spricht für Eigenkapital, eine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung für Fremdkapital. Stille Gesellschaften gelten im Zweifel als Fremdkapital. Hybridanleihen sind grundsätzlich Fremdkapital, häufig nachrangig und meist nach 7 bis 10 Jahren erstmals durch den Emittenten kündbar; ihre Laufzeit kann 30 bis 100 Jahre betragen oder als „ewige Anleihe“ ausgestaltet sein. Gesellschafterdarlehen sind formal Fremdkapital, werden wirtschaftlich aber als Eigenkapital behandelt und gelten nach der Insolvenzordnung grundsätzlich als nachrangige Insolvenzforderungen. Ratingagenturen erkennen hybride Finanzierungsformen ganz oder teilweise als wirtschaftliches Eigenkapital an, wenn insbesondere Nachrangigkeit, lange Laufzeit oder hohe Verlustbeteiligung vorliegen.

Für Analysezwecke können weitere Bereinigungen erforderlich sein. Der derivative Firmenwert ist nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB aktivierungspflichtig, es bestehen jedoch Zweifel, ob er jemals realisiert werden kann; deshalb wird er vom Eigenkapital abgezogen. Forderungen an Gesellschafter außerhalb des ausstehenden Kapitals werden ebenfalls abgezogen, wobei dies umstritten ist. Eigene Aktien wirken wie eine Kapitalherabsetzung und werden deshalb ebenfalls abgesetzt. Sonderposten mit Rücklageanteil werden nach § 4h Abs. 2c Satz 5 EStG zu 50 % dem Eigenkapital zugerechnet.

Auch außerbilanzielle, fremdfinanzierte Vermögensgegenstände, besonders geleaste Vermögenswerte, können die Analyse beeinflussen. Ihre Berücksichtigung verlängert die Bilanzsumme. Banken verzichten meist auf diese Bereinigung, während Ratingagenturen umfangreiche Anpassungen der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung vornehmen.

Das wirtschaftliche Eigenkapital wird daher wie folgt bestimmt:

Summe Eigenkapital im Jahresabschluss nach § 266 Abs. 3 HGB (Position A)

  • 50 % der Sonderposten mit Rücklageanteil
  • ausstehendes Kapital
  • Firmenwert
  • Gesellschafterdarlehen
  • sonstige Forderungen an Gesellschafter
  • sonstiges Mezzanine-Kapital
  • eigene Aktien = wirtschaftliches Eigenkapital

Die Berechnungsformel lautet: Eigenkapitalquote in % = (wirtschaftliches Eigenkapital / Bilanzsumme (Gesamtkapital)) × 100.

Angemessenheit und Vergleich

Die Höhe der Eigenkapitalquote allein erlaubt nur eine eingeschränkte Aussage. Ob die Kapitalausstattung angemessen ist, hängt unter anderem von Wirtschaftszweig, Betriebszweck, Betriebsgröße und Rechtsform ab. Allgemein anerkannte Regeln für das notwendige Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital gibt es nicht. Eine Obergrenze des Verschuldungsgrads lässt sich weder theoretisch noch empirisch eindeutig bestimmen.

„Angemessenes“ Eigenkapital ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Steuerrechtlich gilt eine Ausstattung als angemessen, wenn sie mit der Kapitalstruktur vergleichbarer Unternehmen der Privatwirtschaft im maßgebenden Zeitraum vergleichbar ist. Nach den Körperschaftsteuerrichtlinien 2004 ist eine angemessene Eigenkapitalausstattung grundsätzlich gegeben, wenn das Eigenkapital mindestens 30 % des Aktivvermögens beträgt. Nach der Rechtsprechung des BFH ist diese 30-%-Grenze vor allem als Nichtaufgriffsgrenze zu verstehen; ihre Einhaltung wird bei steuerlichen Außenprüfungen nicht beanstandet. Für Besteuerungszwecke wird dabei vom Anlagendeckungsgrad I ausgegangen.

Als optimal gilt ein Verschuldungsgrad, bei dem die durchschnittlichen Kapitalkosten im Vergleich zu anderen Finanzierungsalternativen am niedrigsten sind. Eine aus der Praxis stammende Faustregel besagt, dass der Verschuldungsgrad bei Nichtbanken – abhängig von der Branche – höchstens 2:1 beziehungsweise 200 % betragen sollte. Das Fremdkapital wäre dann höchstens doppelt so hoch wie das Eigenkapital. Daraus ergibt sich eine Fremdkapitalquote von höchstens 67 % und komplementär eine Eigenkapitalquote von 33 %.

Die Quote unterscheidet sich typischerweise nach mehreren Kriterien:

  • Kreditinstitute haben meist eine vergleichsweise geringe Eigenkapitalquote von unter 10 %. Anlagenintensive Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes weisen dagegen durchschnittlich eher hohe Quoten auf.
  • Großunternehmen haben tendenziell höhere Eigenkapitalquoten als kleine Betriebe.
  • Personengesellschaften weisen häufig geringere Quoten auf, weil mindestens ein Vollhafter mit seinem nicht aus der Bilanz ersichtlichen Privatvermögen unbeschränkt haftet. Kapitalgesellschaften haben tendenziell höhere Quoten, auch weil sie häufig anlagenintensiven Branchen angehören.

Sonderregelungen für Banken und Versicherungen

Nach § 4h Abs. 2 Buchstabe c Satz 3 EStG ist die Eigenkapitalquote im Rahmen der Zinsschranke als Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme definiert. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen bestehen zusätzliche Regelungen, weil diese Branchen besonders hohe Risiken tragen.

Für Kreditinstitute legt die EU-weit geltende Kapitaladäquanzverordnung (CRR) gesetzliche Mindestquoten fest, insbesondere für das Kernkapital. Eigenmittel bestehen aus Kernkapital und Ergänzungskapital (Art. 4 Abs. 1 Nr. 118, Art. 72 CRR). Anrechenbare Eigenmittel sind nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 CRR das Kernkapital nach Art. 25 CRR und das Ergänzungskapital nach Art. 71 CRR, wobei das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des Kernkapitals betragen darf. Das Kernkapital setzt sich aus hartem Kernkapital und zusätzlichem Kernkapital zusammen.

In der Lebensversicherung zeigt die Eigenkapitalquote, in welchem Umfang Risiken aus unvorhersehbaren Entwicklungen des Kapitalmarktes oder der Sterblichkeit durch Eigenmittel abgedeckt werden können. In der privaten Krankenversicherung dient sie dem Ausgleich kurzfristig auftretender Verluste. Sie nähert sich damit der gesetzlich festgelegten Eigenmittelquote, der Solvabilitätskennzahl, an. Diese beschreibt das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Beitragseinnahmen.

Betriebswirtschaftliche Folgen

Die Eigenkapitalquote beeinflusst die Kreditwürdigkeit und damit das Rating eines Unternehmens. Ratingagenturen wie Standard & Poor’s berücksichtigen, dass ein hoher Verschuldungsgrad (debt to equity ratio) mit einem hohen finanziellen Risiko verbunden ist.

Eine hohe Eigenkapitalquote bedeutet eine geringere Abhängigkeit von Gläubigern sowie niedrigere Zins- und Tilgungszahlungen. Dadurch können sich günstigere Schuldenkennzahlen, etwa ein günstiger Schuldendienstdeckungsgrad, ergeben. Ein hoher Verschuldungsgrad erhöht dagegen den Schuldendienst und damit die Ertragsrisiken: Ein größerer Teil des Gewinns wird für Zinsaufwand verwendet, und der Break-even-Point steigt. Eine niedrige Eigenkapitalquote kann deshalb Beschäftigungsrisiken und eine höhere Krisenanfälligkeit mit sich bringen.

Eigenkapitalstarke Unternehmen können Verluste über einen längeren Zeitraum aus dem Eigenkapital auffangen. Sie sind normalerweise weniger krisenanfällig, insolvenzfester und für Gläubiger mit einem geringeren Ausfallrisiko verbunden. Eine niedrige Eigenkapitalquote kann aus Sicht des Financial Leverage allerdings zu einer höheren Eigenkapitalrendite führen. Dieser mögliche positive Leverage-Effekt steht den Risiken gegenüber, die sich aus Liquiditätsengpässen, Schwierigkeiten beim Erhalt von Bankkrediten und der Finanzierung notwendiger Investitionen ergeben.

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