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Haftung (Recht)

Haftung ist ein unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff, der die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, das Einstehenmüssen eines …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundbegriff und Haftungsformen
  2. 2. Haftung im Zivilrecht
  3. 3. Personen-, Vermögens- und Sachhaftung
  4. 4. Haftung in Unternehmen, Arbeit und öffentlichem Recht
  5. 5. Steuerrecht und Trennung von Schuld und Haftung
  6. 6. Haftpflicht und internationale Bedeutungen

Grundbegriff und Haftungsformen

Haftung ist ein mehrdeutiger Rechtsbegriff. Er kann bedeuten, dass ein Schuldner seine Leistungspflicht gegenüber einem Gläubiger erfüllen muss, dass jemand für einen entstandenen Schaden einstehen muss oder dass das Vermögen eines Schuldners der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger unterliegt. Im Strafrecht bezeichnet „Haftung“ das Unterworfensein unter staatliche Gewalt, wenn die Voraussetzungen zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erfüllt sind.

In vielen Vorschriften bedeutet Haftung dasselbe wie Schuld: Wer eine Leistung schuldet, haftet grundsätzlich auch dafür. Davon zu unterscheiden sind Schadenshaftung wegen eines Fehlverhaltens sowie die Pflicht, eine Zwangsvollstreckung in Vermögen oder eine Sache zu dulden. Im heutigen Hauptverständnis ist das Haftungssubjekt der Schuldner; Haftungsobjekt ist sein gesamtes Vermögen. Entscheidend ist daher stets, wer einstehen muss und welches Vermögen dafür eingesetzt werden kann.

Haftung im Zivilrecht

Das Zivilrecht unterscheidet vor allem vertragliche Haftung und deliktische Haftung. Vertragliche Haftung beruht auf einem Vertrag. Verletzt ein Schuldner eine Vertragspflicht und hat er dies zu vertreten, kann er beim Kaufvertrag neben Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein. Ein Schuldverhältnis nach § 241 Abs. 1 BGB gibt dem Gläubiger einen Anspruch nach § 194 Abs. 1 BGB, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Durchgesetzt werden kann dieser Anspruch durch Vollstreckung in das Vermögen, etwa in der Zwangsvollstreckung oder im Insolvenzverfahren.

AGB können Haftung beschränken oder ausschließen. Solche Klauseln unterliegen §§ 305 ff. BGB. Auch wenn AGB nach § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil sind, können Klauseln unwirksam sein: insbesondere bei unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers (§ 307 Abs. 1 BGB), bei Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB) oder ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB).

Deliktische Haftung betrifft Schäden ohne Vertrag. Nach § 823 BGB haftet, wer schuldhaft und rechtswidrig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum eines anderen verletzt. Primäre Vermögensschäden werden nur über § 823 Abs. 2 BGB bei Verletzung eines Schutzgesetzes und über § 826 BGB bei Verstoß gegen die guten Sitten geschützt. Bei der Gefährdungshaftung sind weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden nötig: Wer zu seinem Nutzen eine Gefahrquelle schafft, kann etwa als Kraftfahrzeughalter nach § 7 StVG oder als Tierhalter nach § 833 BGB haften. Die Produzentenhaftung stützt sich auf § 823 Abs. 1 BGB; die Produkthaftung auf das Produkthaftungsgesetz und Spezialgesetze, etwa § 84 Arzneimittelgesetz, §§ 32 ff. Gentechnikgesetz oder §§ 25 ff. Atomgesetz.

Personen-, Vermögens- und Sachhaftung

Das BGB bestimmt unterschiedliche Haftungssubjekte. Organmitglieder eines Vereins haften nach § 31a BGB für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet nach § 179 Abs. 1 BGB. Der Schuldner muss nach § 278 BGB das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden vertreten. Gesamtschuldner haften nach §§ 421 ff. BGB gegenüber demselben Gläubiger. Weitere Fälle sind die verschuldensunabhängige Haftung des Gastwirts für eingebrachte Sachen nach § 701 Abs. 1 BGB, die Bürgschaft nach § 765 Abs. 1 BGB und die formfreie, im BGB nicht geregelte Garantie für einen Schaden, Verlust oder wirtschaftlichen Erfolg.

Vermögenshaftung bedeutet, dass das Vermögen des Schuldners der Zwangsvollstreckung unterliegt. Unbeschränkt ist sie, wenn das gesamte Schuldnervermögen zur Verfügung steht; beschränkt ist sie, wenn nur bestimmte Gegenstände verwertet werden können. Der Regelfall ist die unbeschränkte Haftung mit dem gesamten Vermögen, begrenzt etwa durch unpfändbare Gegenstände. Vorrangige oder ausschließliche Zugriffsrechte anderer Gläubiger können den Zugriff weiter beschränken, etwa nach §§ 771, 805 ZPO sowie §§ 47, 49 InsO. Beschränkte Vermögenshaftung besteht unter anderem bei Realsicherheiten wie Hypothek, Verpfändung, Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung und Sicherungsgrundschuld.

Dingliche Haftung oder Sachhaftung liegt vor, wenn der Eigentümer die Verwertung einer Sache wegen eines Pfandrechts oder einer öffentlichen Last dulden muss. Er muss nicht zugleich persönlicher Schuldner der Forderung sein.

Haftung in Unternehmen, Arbeit und öffentlichem Recht

Im Handelsrecht haftet der neue Inhaber bei Fortführung eines Handelsunternehmens auch für Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers (§ 25 Abs. 1 HGB). Der Erbe eines Handelsunternehmens haftet für Geschäftsschulden nach § 27 Abs. 1 HGB. Bei Konzernen kann ein Konzernmitglied gegenüber Außenstehenden für ein anderes einstehen; außerdem kann es Ausgleichspflichten innerhalb des Konzerns geben. Der BGH änderte im September 2001 seine Rechtsprechung zur Konzernhaftung zugunsten einer Durchgriffshaftung bei Entzug notwendigen Gesellschaftsvermögens. Im Juli 2007 ordnete er missbräuchliche Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen § 826 BGB als Existenzvernichtungshaftung zu.

Bei Personengesellschaften wie OHG, KG, BGB-Gesellschaft und Einzelunternehmen haften die Gesellschafter grundsätzlich unbegrenzt mit Privatvermögen. Bei der OHG haften Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen der Gesellschafter (§§ 124, 128 HGB). Bei der KG gilt dies für den Komplementär, während der Kommanditist nur bis zu seiner Kapitaleinlage haftet (§§ 161, 171 HGB). Bei Kapitalgesellschaften haftet regelmäßig nur das Gesellschaftsvermögen; Gesellschafter haften nicht privat (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 13 Abs. 2 GmbHG, § 2 GenG). Die GmbH selbst haftet also unbeschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen; beschränkt ist nur die Haftung ihrer Gesellschafter. Eigenkapital ist nach Dieter Schneider ein „Puffer vor einer Insolvenz der Unternehmung“.

Im Arbeitsrecht richtet sich die Haftung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem Verschuldensgrad. Bei betrieblich veranlasster Tätigkeit ist die Arbeitnehmerhaftung eingeschränkt; gegenüber dem Arbeitgeber haftet der Arbeitnehmer für schuldhaft verursachte Sachschäden nach § 823 BGB oder § 280 Abs. 1 BGB. Im Außenverhältnis kann der Arbeitgeber nach diesen Normen haften, wenn er schuldhaft Sachschäden verursacht.

Im öffentlichen Recht haftet die EU bei Verletzung eigener Verträge nach Art. 340 Abs. 1 AEUV. Mitgliedstaaten können im Rahmen der Staatshaftung für Verstöße ihrer Gesetzgebungs-, Gerichts- oder Verwaltungsorgane gegen Unionsrecht einstehen. Amtshaftung betrifft rechtswidrige und schuldhafte Schäden durch hoheitliches Handeln oder Unterlassen eines Organwalters; sie ergibt sich aus Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB. Zwar trifft die Haftung zunächst den Beamten, doch haftet nach Art. 34 Satz 1 GG der Staat im Außenverhältnis allein. Das Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 BGB lässt eine Haftung für falsche gerichtliche Entscheidungen nur bei Rechtsbeugung (§ 339 StGB) oder Bestechlichkeit (§ 332 StGB) zu.

Steuerrecht und Trennung von Schuld und Haftung

Zu den Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis zählen nach § 37 Abs. 1 AO Steueranspruch, Steuervergütungsanspruch, Haftungsanspruch, steuerliche Nebenleistung, Erstattungsanspruch und Steuererstattungsansprüche aus Einzelsteuergesetzen. Nach § 69 AO haften gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte, wenn Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder zu spät festgesetzt oder erfüllt werden oder Vergütungen beziehungsweise Erstattungen ohne Rechtsgrund gezahlt werden. Persönliche Haftung nach §§ 69 bis 75 AO bedeutet Einstehen für die Steuerschuld eines Dritten. Dingliche Haftung nach § 76 AO bedeutet, dass einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren als Sicherheit für die darauf ruhende Steuer dienen, auch wenn Rechte Dritter bestehen.

Normalerweise folgen Schuld und Haftung zusammen: Wer etwa Geld schuldet, haftet für die Zahlung. Haftung ohne eigene Schuld besteht jedoch bei Pfandrechten. Bei einer Hypothek haftet der Eigentümer nach § 1147 mit dem Grundstück durch Zwangsvollstreckung; er schuldet wegen der Hypothek selbst kein Geld. Eine Grundschuld setzt sogar überhaupt keine Forderung und damit keine Schuld voraus. Ebenso kann ein Sicherungsgeber, etwa ein Bürge, für Schulden eines anderen haften. Wer anfechtbar erworbenes Schuldnervermögen besitzt, kann die Vollstreckung dulden müssen, obwohl er selbst nichts schuldet.

Schuld ohne volle Haftung kann beim Erben vorliegen, dessen Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach § 1975 BGB auf den Nachlass beschränkt ist. Bei 50 Euro geerbtem Guthaben und 500 Euro Schulden können unter Voraussetzungen zwar 500 Euro geschuldet sein, aber nur 50 Euro haften; gegen eine Vollstreckung in das übrige Vermögen hilft die Vollstreckungsabwehrklage nach § 785 ZPO. Bei Naturalobligationen besteht eine Schuld, ist aber nicht durchsetzbar, etwa bei Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB), Ehemäklerlohn (§ 656 Abs. 1 BGB) und Spielschulden (§ 762 Abs. 1 BGB). Heute wird überwiegend vertreten, dass in solchen Fällen nicht einmal Schuld vorliegt.

Haftpflicht und internationale Bedeutungen

Haftpflicht ist die Pflicht, einen durch Verhalten oder Unterlassen verursachten Schaden durch Schadensersatz auszugleichen. Haftungstatbestände finden sich etwa bei Culpa in contrahendo, Gewährleistung und Deliktsrecht. Unterschieden werden Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung. Gegen dieses Risiko gibt es private, berufliche und betriebliche Haftpflichtversicherungen; für manche Tätigkeiten sind sie Pflicht, etwa die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie Berufshaftpflichtversicherungen für Rechtsanwälte und Steuerberater.

Völkerrechtliche Haftung ist nach Ingo von Münch das Verpflichtetsein eines Völkerrechtssubjekts aufgrund eines ihm zurechenbaren völkerrechtlichen Unrechts mit Schadensersatzpflicht. Ein Staat haftet einem anderen Staat gegenüber nur, wenn ein ihm zurechenbares Organ gehandelt hat. Im schweizerischen Obligationenrecht bezeichnet Haftung nicht ein von Schuld getrenntes Rechtsverhältnis, sondern vor allem Schadensersatzpflichten, subsidiäre Verpflichtungen, Nebenschulden, Garantien und betragsmäßig beschränkte Verpflichtungen. Im angelsächsischen Raum sind liability und responsibility ebenfalls vielschichtig und umstritten; liability wird oft als mögliche Folge von responsibility verstanden. In internationalen Beziehungen kann Haftung die Pflicht zur Leistung oder die Unterwerfung eines Vermögens unter Gläubigerzugriff meinen.

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