Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Direkte Demokratie in der Weimarer Republik
Das Volksbegehren „Gegen den Panzerkreuzerbau“, unterstützt von der KPD, scheiterte 1928 mit 1,2 Mio. Unterschriften bereits am Unterschriftenquorum. Der …
Inhalt5 Abschnitte
Grundprinzip und Bedeutung
In der Weimarer Republik wurden erstmals in Deutschland direktdemokratische Elemente auf Reichsebene eingeführt. Direkte Demokratie bedeutet hier vor allem, dass Wahlberechtigte durch ein Volksbegehren einen Gesetzentwurf einbringen und anschließend in einem Volksentscheid darüber abstimmen konnten. Die Volksgesetzgebung sollte die parlamentarische Demokratie ergänzen, Akzeptanz schaffen und die Bevölkerung an politische Verantwortung heranführen. Das politische System blieb jedoch grundsätzlich eine parlamentarische Parteiendemokratie: Normalerweise beschloss der Reichstag die Gesetze und kontrollierte die Reichsregierung.
Für direktdemokratische Verfahren gab es in der deutschen Verfassungsgeschichte keine Vorbilder. Befürworter verwiesen deshalb besonders auf die Schweiz und einige Bundesstaaten der USA. In der Weimarer Nationalversammlung unterstützten vor allem SPD, DDP und USPD die Volksgesetzgebung. Liberale verlangten dabei hohe Quoren und den Ausschluss bestimmter Themen. Die DVP lehnte die Volksgesetzgebung ab; die grundsätzlich antidemokratische DNVP vertrat dazu keine einheitliche Haltung. Die Reichsverfassung wurde am 31. Juli 1919 gegen Stimmen aus dem rechten und linken Lager angenommen.
Eine andere Vorstellung demokratischer Direktheit war das von Karl Marx und Friedrich Engels beeinflusste Rätemodell. Es verband Politik und Wirtschaft und kannte unter anderem Volksversammlungen, imperative Mandate, die ständige Abwählbarkeit von Vertretern und das Rotationsprinzip. Es wurde nach der Novemberrevolution kurzzeitig in Räterepubliken umgesetzt. Die Münchner Räterepublik wurde am 2./3. Mai 1919 nach nicht einmal einem Monat niedergeschlagen.
Rechtliche Regeln auf Reichsebene
Die Artikel 73 bis 76 der Weimarer Verfassung bestimmten die Grundzüge. Einzelheiten regelten das Gesetz über den Volksentscheid vom 27. Juni 1921 und die Reichsstimmordnung vom 14. März 1924.
Für ein Volksbegehren mussten mindestens zehn Prozent der Wahlberechtigten einen Gesetzentwurf unterstützen. Die Unterschriftenlisten lagen während einer festgelegten Frist öffentlich in Behördenräumen aus; Druck und Versand mussten die Antragsteller bezahlen. Lehnte der Reichstag den Entwurf eines erfolgreichen Volksbegehrens ab, folgte ein Volksentscheid. Dieser war nur erfolgreich, wenn mindestens 50 Prozent des gesamten Wahlvolkes teilnahmen und zugleich die Mehrheit der Abstimmenden mit Ja stimmte. Dieses Beteiligungsquorum machte Abstimmungsboykotte für die Gegner oft wirksamer als den Kampf um eine Mehrheit.
Weitere Volksentscheide konnten „von oben“ eingeleitet werden: Der Reichstag konnte einen Volksentscheid verlangen, wenn der Reichsrat eine Verfassungsänderung ablehnte. Ein Drittel der Reichstagsmitglieder konnte einen Volksentscheid über ein beschlossenes Gesetz anstoßen, benötigte dafür aber zusätzlich die Unterstützung von fünf Prozent der Stimmberechtigten. Auch der Reichspräsident konnte ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz zur Abstimmung stellen. Nur er durfte Volksentscheide über den Haushaltsplan, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen veranlassen. Keine dieser Möglichkeiten wurde angewandt. Reichspräsidenten vermieden das politische Risiko und verfügten mit der Notverordnung nach Artikel 48 über ein anderes wirkungsvolles Instrument; Initiativen von Reichstagsminderheiten scheiterten an Dringlichkeitserklärungen der Mehrheit.
Volksbegehren und Volksentscheide im Reich
Auf Reichsebene gab es nur drei tatsächlich durchgeführte Volksbegehren. Zwei erreichten einen Volksentscheid, scheiterten dort aber am Beteiligungsquorum.
Frühere Vorhaben kamen nicht bis zur Abstimmung. Der Reichsbund für Siedlung und Pachtung zog Ende 1922 ein Bodenreformbegehren zurück, das Großgrundbesitz entschädigungslos enteignen und verstaatlichen sollte. Ein 1923 beantragtes Begehren zur besseren Kriegsopferversorgung wurde als unzulässiges Abgabengesetz eingeordnet. 1926 verlangte der „Sparerbund – Dr. Best“ eine günstigere Aufwertung der durch die Inflation von 1923 entwerteten Vermögen. Innenminister Wilhelm Külz lehnte das Begehren mit einer umstrittenen Auslegung als Eingriff in den Haushaltsplan ab.
Beim Volksbegehren zur entschädigungslosen Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser arbeiteten KPD, SPD und ein von linken und liberalen Gruppen getragener Reichsausschuss zusammen. Das Vermögen sollte unter anderem Erwerbslosen, Kriegsbeschädigten, Hinterbliebenen und Inflationsopfern zugutekommen sowie Siedlungsland finanzieren. Vom 4. bis 17. März 1926 unterstützten 12,5 Millionen von etwa 39,5 Millionen Stimmberechtigten das Begehren. Nachdem der Reichstag den Entwurf nicht angenommen hatte, folgte am 20. Juni der Volksentscheid. DNVP, DVP, weitere rechte Parteien, Kirchen und Reichspräsident Paul von Hindenburg bekämpften ihn und warben für einen Boykott. Teilweise wurden Abstimmende vor den Wahllokalen beobachtet und damit als Befürworter kenntlich gemacht. 15,5 Millionen Menschen beteiligten sich, entsprechend 39,3 Prozent. 14,4 Millionen stimmten dafür und 600.000 dagegen. Trotz der großen Ja-Mehrheit scheiterte die Vorlage am 50-Prozent-Quorum.
Das von der KPD betriebene Volksbegehren „Gegen den Panzerkreuzerbau“ richtete sich 1928 gegen militärische Ausgaben, während Sozialleistungen gekürzt wurden. Die SPD hatte im Wahlkampf ebenfalls „Kinderspeisung statt Panzerkreuzer“ verlangt, stimmte aber als Teil der neuen Koalition der ersten Rate für das Panzerschiff A zu und bekämpfte anschließend das Begehren. Dessen Text lautete: „Der Bau von Panzerschiffen und Kreuzern jeder Art ist verboten“. Zwischen dem 3. und 16. Oktober wurden nur 1,2 Millionen Unterschriften gesammelt, entsprechend 2,94 Prozent der Stimmberechtigten. Damit wurde das Zehn-Prozent-Quorum deutlich verfehlt.
1929 initiierten Alfred Hugenberg und Franz Seldte mit Unterstützung von DNVP, Stahlhelm, Reichslandbund und NSDAP ein Volksbegehren gegen den Young-Plan, der die deutschen Reparationszahlungen neu regeln sollte. Das vorgeschlagene „Freiheitsgesetz“ verlangte unter anderem den Widerruf des Kriegsschuldartikels 231 des Versailler Vertrags, die Wiederherstellung deutscher Staatsgewalt in besetzten Gebieten und die Ablehnung weiterer Reparationsforderungen. 4.135.300 Menschen beziehungsweise 10,02 Prozent der Stimmberechtigten unterschrieben. Nach der Ablehnung im Reichstag fand am 22. Dezember 1929 ein Volksentscheid statt. Bei über 42 Millionen Stimmberechtigten wurden 5.838.868 Ja- und 338.195 Nein-Stimmen abgegeben. Die Beteiligung betrug nur 14,9 Prozent, das Zustimmungsquorum 13,8 Prozent; damit scheiterte auch diese Vorlage. Der Reichstag nahm den Young-Plan am 12. März 1930 an. Zeitgenössische demokratische Beobachter und Staatsrechtler werteten den Versuch, die Volksgesetzgebung zur Beseitigung der politischen Ordnung einzusetzen, als Missbrauch, hielten ihn aber zugleich für gescheitert.
Abstimmungen in Ländern, Gemeinden und Grenzgebieten
Vergleichbare direktdemokratische Bestimmungen wurden in die meisten Landesverfassungen aufgenommen. Baden, Württemberg und Bayern führten sie bereits vor Abschluss der Weimarer Verfassungsberatungen ein. Sozialdemokraten strebten niedrige Hürden an, Liberale höhere Quoren und den Ausschluss von Haushaltsfragen. Am 13. April 1919 wurde die badische Landesverfassung im ersten Plebiszit der deutschen Geschichte angenommen; sie blieb die einzige durch Referendum beschlossene Verfassung der Weimarer Republik.
Die Angaben des Artikels zum Gesamtumfang unterscheiden sich: Einleitend werden bis 1933 insgesamt 17 direktdemokratische Abstimmungen in den Ländern genannt, darunter neun zur vorzeitigen Parlamentsauflösung; später ist von zwölf Abstimmungen auf Länderebene die Rede. Die meisten richteten sich gegen ein Parlament oder eine Regierung. Zunächst wollten besonders DNVP und DVP durch Neuwahlen günstigere Mehrheiten erreichen. Später versuchten vor allem NSDAP und KPD, teilweise auch die DNVP, die bestehende Ordnung zu verändern oder zu beseitigen.
Besonders bedeutend war 1931 der Versuch, den preußischen Landtag aufzulösen. Stahlhelm, DNVP, DVP und NSDAP unterstützten ihn; auf Weisung der Kommunistischen Internationale schloss sich auch die KPD an. Über 22 Prozent der Stimmberechtigten trugen das Volksbegehren. Im Volksentscheid stimmten 9,8 Millionen beziehungsweise 37,1 Prozent der Stimmberechtigten für die Auflösung. Die Beteiligung von 39,2 Prozent verfehlte aber das erforderliche 50-Prozent-Quorum. Nur in Lübeck 1924 und Oldenburg 1932 führten Auflösungsabstimmungen tatsächlich zu Neuwahlen. In Oldenburg erzwang die NSDAP erstmals und einmalig Neuwahlen und gewann danach die absolute Mehrheit im Landtag. Andere Landesabstimmungen betrafen die territoriale Zugehörigkeit kleinerer Gebiete wie Coburg und Schaumburg-Lippe. Auf kommunaler Ebene führte Bayern als erstes von acht Ländern direktdemokratische Verfahren ein; das Beteiligungsquorum lag bei 50 Prozent.
Davon zu unterscheiden sind die aufgrund der Artikel 88, 94 und 104 des Versailler Friedensvertrags abgehaltenen Abstimmungen über Grenzgebiete. Im Februar 1920 entschied sich Nordschleswig für Dänemark; Mittelschleswig blieb nach der Abstimmung im März 1921 bei Deutschland. In Marienwerder und Allenstein stimmten im Juli 1920 überwältigende Mehrheiten für Deutschland. In Oberschlesien blieb nach der Abstimmung vom März 1921 der größere westliche Teil deutsch, während Ostoberschlesien mit Kattowitz und den wertvollen Kohlegruben an Polen fiel. Im Saargebiet stimmten am 13. Januar 1935 unter den Bedingungen eines Völkerbundsmandats 90,8 Prozent für Deutschland. Die seit 1933 herrschenden Nationalsozialisten nutzten die „Heimkehr der Saar“ propagandistisch.
Nachwirkung und historische Bewertung
Bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes wurden direktdemokratische Verfahren kontrovers diskutiert. Die Frankfurter Dokumente vom 1. Juli 1948 sahen eine Ratifizierung der Verfassung durch Referenden in den Ländern vor. Auf der Rittersturz-Konferenz vom 8. bis 10. Juli 1948 beschlossen die westdeutschen Ministerpräsidenten jedoch, wegen des provisorischen Charakters und der deutschen Teilung nur ein „Grundgesetz“ ausarbeiten und dieses durch die Landesparlamente bestätigen zu lassen. Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vom 10. bis 23. August 1948 wollte kein Volksbegehren, aber ein obligatorisches Referendum bei Grundgesetzänderungen. Der Parlamentarische Rat nahm schließlich keine plebiszitären Elemente in das Grundgesetz auf.
Lange galt diese Entscheidung als unmittelbare Lehre aus Weimar. Neuere Forschung nennt dagegen vor allem zeitbedingte Gründe: die Furcht vor einem Missbrauch durch SED oder KPD im beginnenden Kalten Krieg, den provisorischen Charakter des Grundgesetzes und die zerstörte Infrastruktur. Keine Partei lehnte direkte Demokratie grundsätzlich ab. Die nur vorübergehende Zurückhaltung nach Diktatur, Krieg und in der frühen Phase des Kalten Krieges wird deshalb als „Quarantäne“ beschrieben.
Nach 1945 verbreitete sich dennoch die These, Volksbegehren hätten die Weimarer Demokratie ausgehöhlt; die Nachkriegszeit wurde als von „Plebisphobie“ geprägt beschrieben. Ernst Fraenkel formulierte 1964: „In ihrer Geburtsstunde hatte sich die Weimarer Republik zu einem plebiszitären Typ der Demokratie bekannt; in ihrer Todesstunde erhielt sie die Quittung“.
Die neuere zeithistorische Forschung weist diese Erklärung weitgehend zurück. Problematisch war demnach vor allem die Ausgestaltung mit dem hohen Beteiligungsquorum: Gegner konnten eine Vorlage durch Boykott zu Fall bringen, statt in der Abstimmung um die Mehrheit zu kämpfen. Die wenigen Volksbegehren blieben politische Nebenschauplätze; keines war auf Reichsebene erfolgreich. Reichstagswahlen eröffneten extremistischen Parteien insgesamt größere Möglichkeiten zur Agitation und Mobilisierung. Gleichwohl wird besonders der Volksentscheid gegen den Young-Plan weiterhin als Warnung angeführt, dass Volksgesetzgebung zur Bekämpfung einer demokratischen Ordnung eingesetzt werden kann.