Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Bundeskanzler (Deutschland)
Er bildet zusammen mit den Bundesministern die Bundesregierung und bestimmt laut Verfassung die Richtlinien deren Politik. In der Praxis muss er allerdings die …
Inhalt6 Abschnitte
Amt und Bedeutung
Der Bundeskanzler ist der Regierungschef der Bundesrepublik Deutschland. Zusammen mit den Bundesministern bildet er die Bundesregierung. Nach Artikel 65 des Grundgesetzes bestimmt er die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Wegen dieser starken Stellung wird das politische System zuweilen als „Kanzlerdemokratie“ bezeichnet. In der politischen Praxis muss der Kanzler jedoch die Mehrheiten im Bundestag sowie die Positionen der eigenen Partei und der Koalitionspartner berücksichtigen.
In der protokollarischen Rangordnung steht der Bundeskanzler nach dem Bundespräsidenten und dem Bundestagspräsidenten an dritter Stelle. Die empfohlene Anrede lautet „Herr Bundeskanzler“ beziehungsweise „Frau Bundeskanzlerin“; im internationalen diplomatischen Schriftverkehr wird „Exzellenz“ verwendet. Hauptdienstsitz ist seit 2001 das Bundeskanzleramt in Berlin, zweiter Dienstsitz das Palais Schaumburg in Bonn. Amtierender Bundeskanzler ist seit dem 6. Mai 2025 Friedrich Merz (CDU).
Im Verteidigungsfall geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte nach Artikel 115b des Grundgesetzes vom Bundesminister der Verteidigung auf den Bundeskanzler über. Dessen Amtszeit verlängert sich dann entsprechend der verlängerten Wahlperiode des Bundestages. Eine Ablösung durch ein konstruktives Misstrauensvotum bleibt möglich.
Historische Entwicklung
Der erste gesamtdeutsche Regierungschef war 1848 Karl zu Leiningen als Vorsitzender des Ministerrates der Provisorischen Zentralgewalt; der politisch bestimmende Minister war jedoch Anton von Schmerling. Der Norddeutsche Bund schuf 1867 das Amt des Bundeskanzlers. Otto von Bismarck wurde am 14. Juli 1867 Bundeskanzler und blieb nach der Umbenennung des Amtes 1871 bis 1890 Reichskanzler. Im Kaiserreich ernannte und entließ der Kaiser den Reichskanzler. Erst seit Oktober 1918 musste dieser ausdrücklich das Vertrauen des Reichstags besitzen.
In der Weimarer Republik wurde der Reichskanzler vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen und war zugleich vom Vertrauen des Reichstags abhängig. Zwar bestimmte er die Richtlinien der Politik, doch konnte der Reichstag eine Regierung stürzen, ohne gleichzeitig einen Nachfolger zu wählen. Dieses destruktive Misstrauensvotum trug zur politischen Instabilität bei. Reichspräsident Paul von Hindenburg ernannte Adolf Hitler am 30. Januar 1933 zum Reichskanzler; nach Hindenburgs Tod 1934 vereinte Hitler die Ämter von Reichspräsident und Reichskanzler als „Führer und Reichskanzler“.
Als Konsequenz aus der Weimarer Erfahrung stärkte der Parlamentarische Rat 1949 den Bundestag und den Bundeskanzler, während er die Macht des Bundespräsidenten begrenzte. Besonders die parlamentarische Kanzlerwahl, das konstruktive Misstrauensvotum und die Vertrauensfrage stabilisieren die Regierung. Konrad Adenauer prägte als erster Bundeskanzler eine weitreichende Auslegung der Richtlinienkompetenz.
Regierungsführung und Kabinett
Für die Arbeit der Bundesregierung gelten drei Grundsätze. Die Richtlinienkompetenz oder das Kanzlerprinzip erlaubt dem Bundeskanzler, grundlegende politische Richtungsentscheidungen zu treffen. Nach dem Ressortprinzip leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und eigenverantwortlich. Das Kollegialprinzip besagt, dass das gesamte Bundeskabinett über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern entscheidet. Der Kanzler kann deshalb nicht beliebig in einzelne Fachfragen eingreifen und muss sich bei Kabinettsentscheidungen gegebenenfalls der Mehrheit beugen.
Der Bundeskanzler bestimmt grundsätzlich Zahl und Zuständigkeiten der Ministerien. Das Grundgesetz schreibt allerdings Ministerien für Verteidigung, Justiz und Finanzen vor. Nach Artikel 64 schlägt der Kanzler dem Bundespräsidenten die Bundesminister zur Ernennung oder Entlassung vor. Der Bundestag entscheidet darüber nicht mit. Politisch wird diese Personalhoheit jedoch durch Koalitionsverträge, parteiinterne Interessen und den notwendigen Zusammenhalt der Regierungsmehrheit begrenzt.
Der Kanzler ernennt nach Artikel 69 Absatz 1 einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter, umgangssprachlich „Vizekanzler“. Dieser vertritt nur die Funktion, übernimmt also nicht automatisch das Amt. Gegenwärtiger Stellvertreter ist Lars Klingbeil (SPD). Für eine dauerhafte Amtsunfähigkeit oder den Tod des Kanzlers ist umstritten, ob der Bundespräsident zwingend den bisherigen Stellvertreter oder auch einen anderen Minister mit der vorläufigen Geschäftsführung betrauen darf.
Dem Kanzler sind das Bundeskanzleramt, das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung und der Bundesnachrichtendienst unmittelbar zugeordnet. Das Kanzleramt unterstützt ihn fachlich und koordiniert die Regierungsarbeit. Das Presseamt informiert Öffentlichkeit und Regierung; der Bundesnachrichtendienst ist für Auslandsaufklärung zuständig. Bundestag und Bundesrat können die Anwesenheit des Kanzlers verlangen. Umgekehrt darf er an ihren Sitzungen teilnehmen und jederzeit sprechen.
Wahl, Ernennung und Amtsende
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag geheim und ohne vorherige Aussprache gewählt. Als wählbar gilt nach überwiegender Auffassung, wer Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes, mindestens 18 Jahre alt und zum Bundestag wählbar ist. Eine Mitgliedschaft im Bundestag oder in einer Partei ist nicht erforderlich. Der Kanzler darf nach Artikel 66 kein anderes besoldetes Amt und grundsätzlich keinen Beruf oder kein Gewerbe ausüben.
Das Wahlverfahren nach Artikel 63 kann drei Phasen haben:
• Zunächst schlägt der Bundespräsident einen Kandidaten vor. Dieser benötigt die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, die sogenannte Kanzlermehrheit.
• Scheitert der Vorschlag, kann der Bundestag innerhalb von höchstens zwei Wochen eigene Kandidaten wählen. Auch hier ist die absolute Mehrheit notwendig; ein Vorschlag muss nach der Geschäftsordnung von mindestens einem Viertel der Abgeordneten unterstützt werden.
• Kommt keine solche Mehrheit zustande, folgt unverzüglich ein letzter Wahlgang. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei absoluter Mehrheit muss der Bundespräsident den Gewählten binnen sieben Tagen ernennen. Bei lediglich relativer Mehrheit kann er ihn ernennen oder den Bundestag auflösen.
Nach der Ernennung gehen die Amtsgeschäfte auf den Kanzler über. Anschließend leistet er vor dem Bundestag den Amtseid nach Artikel 56; die religiöse Formel „So wahr mir Gott helfe“ kann entfallen.
Die Amtszeit endet insbesondere durch Tod, Amtsunfähigkeit, Rücktritt, ein erfolgreiches konstruktives Misstrauensvotum oder mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Bundestages. Eine feste Begrenzung gibt es nicht; Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. In der Regel führt der bisherige Kanzler die Geschäfte auf Ersuchen des Bundespräsidenten bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiter.
Beim konstruktiven Misstrauensvotum nach Artikel 67 kann der Bundestag den Kanzler nur ablösen, indem er zugleich mit absoluter Mehrheit einen namentlich bestimmten Nachfolger wählt. Es wurde bislang zweimal eingesetzt: 1972 scheiterte Rainer Barzel gegen Willy Brandt; 1982 wurde Helmut Schmidt abgelöst und Helmut Kohl gewählt.
Mit der Vertrauensfrage nach Artikel 68 kann der Kanzler prüfen lassen, ob ihn die absolute Mehrheit unterstützt. Scheitert sie, kann er ohne weitere Konsequenz im Amt bleiben, dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlagen oder unter besonderen Voraussetzungen einen Gesetzgebungsnotstand anstreben. Die Vertrauensfrage wurde bislang sechsmal gestellt. Brandt 1972, Kohl 1982, Schröder 2005 und Scholz 2024 nutzten sie zur Herbeiführung vorgezogener Neuwahlen; Schmidt 1982 und Schröder 2001 stellten eine echte Vertrauensfrage.
Bundeskanzler seit 1949
Seit 1949 gab es ohne den neun Tage geschäftsführenden Walter Scheel zehn Bundeskanzler: Konrad Adenauer (CDU, 1949–1963), Ludwig Erhard (CDU, 1963–1966), Kurt Georg Kiesinger (CDU, 1966–1969), Willy Brandt (SPD, 1969–1974), Helmut Schmidt (SPD, 1974–1982), Helmut Kohl (CDU, 1982–1998), Gerhard Schröder (SPD, 1998–2005), Angela Merkel (CDU, 2005–2021), Olaf Scholz (SPD, 2021–2025) und Friedrich Merz (CDU, seit 2025). Damit stellte die CDU sechs und die SPD vier gewählte Kanzler; keine andere Partei stellte bislang einen gewählten Amtsinhaber.
Zu den prägenden Entwicklungen gehörten Adenauers Westbindung und deutsch-französische Aussöhnung, Brandts Ostpolitik, Schmidts Umgang mit dem Terrorismus der RAF, Kohls Rolle bei der deutschen Wiedervereinigung und der europäischen Integration sowie Schröders Agenda 2010 und seine Ablehnung des Irakkriegs. Merkel war die erste Frau, die erste ehemalige DDR-Bürgerin und mit 51 Jahren die jüngste Person bei Amtsantritt; ihre Regierungszeit war unter anderem durch Finanz-, Euro-, Flüchtlings- und COVID-19-Krise geprägt. Scholz reagierte auf den russischen Überfall auf die Ukraine 2022 mit der als „Zeitenwende“ bezeichneten Neuausrichtung und einem Sondervermögen von 100 Milliarden Euro für die Bundeswehr. Seine Ampelkoalition zerbrach 2024. Merz wurde am 6. Mai 2025 als erster Bundeskanzler erst in der zweiten Wahlphase gewählt und führt eine Koalition aus CDU/CSU und SPD.
Am längsten amtierte Helmut Kohl mit 16 Jahren und 26 Tagen, zehn Tage länger als Angela Merkel. Die kürzeste Amtszeit eines gewählten Kanzlers hatte Kurt Georg Kiesinger mit etwa zwei Jahren und elf Monaten. Adenauer war bei Amtsantritt mit 73 Jahren und beim Ausscheiden mit 87 Jahren der älteste Kanzler; Merkel war bei Amtsantritt die jüngste.
Bewertung und Ausstattung
Die starke, vor allem vom Bundestag abhängige Stellung des Bundeskanzlers gilt in der Politikwissenschaft überwiegend als bewährt. Seine Macht beruht auf der Wahl durch das Parlament, der Richtlinienkompetenz, der Bildung des Kabinetts und der erschwerten Absetzbarkeit. Sie wird jedoch durch Ressort- und Kollegialprinzip, Koalitionen, Parteien, Fraktionen und parlamentarische Mehrheiten begrenzt. Die durchschnittliche Amtszeit von etwa achteinhalb Jahren zeigt eine hohe Kontinuität; eine Begrenzung auf acht Jahre wurde vorgeschlagen, aber nicht eingeführt.
Seit dem 1. März 2024 ergibt sich das rechnerische Grundgehalt aus dem Faktor 1 ⅔ der Besoldungsgruppe B 11 mit 16.084,36 Euro: 26.807,27 Euro monatlich beziehungsweise 321.687,20 Euro brutto jährlich. Der tatsächlich gezahlte Betrag wird aufgrund gesetzlicher Sonderregeln gekürzt. Ehemalige Kanzler können höchstens zwei Jahre Übergangsgeld und nach Erreichen der Altersgrenze eine von der Amtsdauer abhängige Versorgung erhalten; dafür ist eine Mindestamtszeit von vier Jahren erforderlich.
Büros und Personal für ehemalige Kanzler werden nur aufgrund der jeweiligen Haushaltsentscheidung zur Wahrnehmung nachwirkender Aufgaben gewährt. Ein eigener Rechtsanspruch besteht nach den gerichtlichen Entscheidungen zum früheren Bundeskanzler Gerhard Schröder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Revision am 10. April 2025 zurück, weil es die Sache als verfassungsrechtliche Streitigkeit ansah, für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet war; über den behaupteten Anspruch selbst wurde deshalb nicht entschieden.