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Richtlinienkompetenz
In der Politikwissenschaft ist umstritten, inwiefern die Richtlinienkompetenz eine Grundlage der Macht des Bundeskanzlers ist. Während Everhard Holtmann in …
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Begriff und Bedeutung
Richtlinienkompetenz ist die Zuständigkeit, verbindliche Richtlinien für die Regierungs- oder Verwaltungspolitik vorzugeben. Solche Richtlinien bestimmen vor allem die allgemeine politische Ausrichtung. Je nach Staat und politischer Ebene liegt diese Kompetenz bei einer einzelnen Regierungsspitze, bei einem Kollegialorgan oder bei einem Parlament.
In Deutschland besitzt der Bundeskanzler eine besonders hervorgehobene Richtlinienkompetenz. Österreich und die Schweiz kennen auf Bundesebene dagegen keine entsprechende Befugnis des Bundeskanzlers beziehungsweise des Bundespräsidenten. In der Europäischen Union legt der Präsident der Europäischen Kommission die Leitlinien für die Tätigkeit der Kommission fest.
Regeln auf Bundesebene
Die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers ist in Art. 65 S. 1 des Grundgesetzes (GG) geregelt und stärkt seine Stellung im politischen System der Bundesrepublik Deutschland. Umgangssprachlich wird sie auch „Kanzlerprinzip“ genannt; dieses umfasst allerdings noch weitere Kompetenzen des Kanzlers. Bereits die Weimarer Verfassung enthielt eine fast gleichlautende Regelung.
Als Richtlinien gelten die Grundlinien der Regierungspolitik, also deren allgemeine politische Ausrichtung. Der Bundeskanzler darf damit grundsätzlich nicht jedes Detail festlegen. Einzelne Fragen können jedoch Gegenstand einer Richtlinie sein, wenn sie für die politische Gesamtausrichtung wesentlich sind. Für das Setzen einer Richtlinie ist keine besondere Form vorgeschrieben.
Die Richtlinienkompetenz steht neben zwei weiteren Organisationsgrundsätzen der Bundesregierung:
- Nach dem Ressortprinzip leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und eigenverantwortlich.
- Nach dem Kollegialprinzip entscheiden die Bundesminister gemeinsam, wenn eine Angelegenheit mehrere Bundesministerien betrifft.
- Sowohl die eigenständige Ressortleitung als auch gemeinsame Entscheidungen müssen sich innerhalb der vom Bundeskanzler vorgegebenen Richtlinien bewegen.
Die Kompetenz wirkt nur innerhalb der Bundesregierung und damit innerhalb der Exekutive. Sie bindet weder die Legislative, also Bundestag und Bundesrat, noch die Judikative, also die Gerichte. Der Bundeskanzler kann auf ihrer Grundlage Gesetzesvorhaben anstoßen, sie aber nicht allein beschließen. Ein Vorhaben muss das reguläre Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Außerdem darf die Richtlinienkompetenz nur in den Grenzen ausgeübt werden, die Gesetze und Rechtsprechung setzen.
Anwendungsfälle und politische Bedeutung
Die Richtlinienkompetenz wurde auf Bundesebene nur äußerst selten ausdrücklich eingesetzt. Die erste bekannte Anwendung erfolgte am 26. Oktober 1956: Bundeskanzler Konrad Adenauer nutzte sie zur Durchsetzung der Rentenreform 1957. Möglicherweise gab es weitere, intern gebliebene Fälle, die nicht öffentlich dokumentiert wurden.
Am 17. Oktober 2022 wies Bundeskanzler Olaf Scholz die zuständigen Minister und Ministerinnen an, die notwendigen Regierungsentwürfe für ein Gesetzgebungsverfahren vorzulegen. Ziel war, die drei letzten aktiven Atomkraftwerke Deutschlands über den 31. Dezember 2022 hinaus betreiben zu können.
Später wurde ein offenbar zweiter Fall unter Scholz bekannt. In einem Brief vom 9. April 2025 schrieb der damalige Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck, Scholz habe ihn gebeten, die „Alarmstufe Gas“ aufrechtzuerhalten. Habeck erklärte, er müsse diese Bitte als Ausübung der Richtlinienkompetenz verstehen. Der Rechtswissenschaftler Martin Morlok bestätigte diese Einschätzung.
In der Politikwissenschaft ist umstritten, wie wichtig die Richtlinienkompetenz tatsächlich für die Macht des Bundeskanzlers ist. Everhard Holtmann bezeichnet sie als „Autoritätsreserve“, also als eine Befugnis, auf die der Kanzler bei Bedarf zurückgreifen kann. Eberhard Schütt-Wetschky hält sie dagegen für einen „Fremdkörper in der Parteiendemokratie“ und für „faktisch bedeutungslos“. Er begründet dies unter anderem mit dem freien Mandat der Bundestagsabgeordneten: Der Kanzler kann ihnen keine verbindlichen Weisungen für Abstimmungen geben. Helmut Schmidt erklärte im September 1982 im Bundestag, er habe in mehr als acht Jahren keinen Gebrauch von Art. 65 GG gemacht, sondern auf vernünftige und für beide Seiten zumutbare Kompromisse gesetzt.
Länder und kommunale Ebenen
Die meisten deutschen Landesverfassungen geben dem Ministerpräsidenten eine Richtlinienkompetenz, die der Regelung des Grundgesetzes ähnelt. Es bestehen jedoch wichtige Ausnahmen und Einschränkungen.
In Berlin verfügt der Regierende Bürgermeister nur über eine abgeschwächte Richtlinienkompetenz. Seine Richtlinien der Regierungspolitik benötigen nach Art. 58 Abs. 2 der Verfassung von Berlin die Billigung des Abgeordnetenhauses von Berlin.
Die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen kennt als einzige keine Richtlinienkompetenz des Präsidenten des Senats. Nach Art. 118 Abs. 1 S. 1 der Landesverfassung gibt stattdessen die Bremische Bürgerschaft die Richtlinien vor, nach denen der Senat die Verwaltung führen muss.
Auf der Kommunal-, Kreis- und Bezirksebene können die gewählten Gremien – Gemeinde- oder Stadtrat, Kreistag und Bezirkstag – der jeweiligen Exekutive einschließlich ihrer Spitze Richtlinien für die laufende Verwaltung vorgeben. Zur Exekutivspitze gehören je nach Ebene Bürgermeister, Oberbürgermeister, Landrat oder Bezirkstagspräsident. Diese Richtlinien betreffen Vorgänge, mit denen sich die Gremien nicht in jedem Einzelfall selbst befassen.
Österreich, Schweiz und Europäische Union
Der österreichische Bundeskanzler besitzt nach der Bundesverfassung gegenüber den anderen Bundesministern keine Richtlinienkompetenz. Die Richtlinien der Regierungspolitik werden von der Bundesregierung als Kollegialorgan gemeinsam festgelegt. Der Kanzler hat dennoch personellen Einfluss: Nach Art. 70 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes ernennt der Bundespräsident die übrigen Regierungsmitglieder auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Der Kanzler kann dem Bundespräsidenten auch die Entlassung eines Bundesministers vorschlagen. Auf diesem Weg wurde 2019 Herbert Kickl als Bundesminister für Inneres entlassen. Zuvor spielte diese Möglichkeit realpolitisch keine Rolle, weil der Bundeskanzler die Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat und die Bedingungen von Koalitionsregierungen berücksichtigen muss. Auch die österreichischen Landeshauptleute haben nach den Landesverfassungen keine Richtlinienkompetenz.
In der Schweiz besitzt der Bundespräsident auf Bundesebene ebenfalls keine Richtlinienkompetenz. Auf kantonaler Ebene gibt es jedoch einen Trend zu abgeschwächten Formen. Die neueren Verfassungen der Kantone Waadt und Basel-Stadt sehen solche Regelungen vor. Nach Art. 102 Abs. 2 der Verfassung von Basel-Stadt leitet, plant und koordiniert der Regierungspräsident die Tätigkeit des Regierungsrates als Kollegialbehörde und vertritt ihn nach innen und außen.
In der Europäischen Union legt der Präsident der Europäischen Kommission gemäß Art. 17 Abs. 6 des EU-Vertrags die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt.