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Reichskanzler (Weimarer Republik)
Reichskanzler war die Bezeichnung für den Regierungschef in der Weimarer Republik. Die Bezeichnung „Reichskanzler“ hatte es bereits zuvor im Kaiserreich für …
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Grundidee des Amtes
Der Reichskanzler war in der Weimarer Republik die Bezeichnung für den Regierungschef. Die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 griff damit einen Titel auf, den es schon im Kaiserreich gegeben hatte. Anders als im Kaiserreich war der Reichskanzler aber nicht der einzige verantwortliche Minister, sondern Mitglied einer Kollegialregierung, der Reichsregierung. Diese bestand aus dem Reichskanzler und den Reichsministern.
Die besondere Stellung des Reichskanzlers bestand darin, dass er laut Verfassung die „Richtlinien der Politik“ bestimmte. Damit legte er die Grundlinie der Regierungspolitik fest und war dafür gegenüber dem Reichstag und dem Reichspräsidenten verantwortlich. Zugleich war seine Macht begrenzt: Er musste auf seine Partei, auf Koalitionspartner und oft auch auf weitere Parteien im Reichstag Rücksicht nehmen. Außerdem hatte der Reichspräsident starke Rechte, vor allem weil er die Regierung ernannte und entließ und wichtige Befugnisse in Militär- und Außenpolitik besaß.
Entstehung
In der deutschen Verfassungsgeschichte war es zunächst nicht selbstverständlich, dass ein Minister ausdrücklich Chef der übrigen Minister war. In der Praxis leitete zwar oft ein Minister die Sitzungen des Ministerrats und vertrat die Regierung nach außen, aber eine verfassungsrechtlich starke Sonderstellung musste sich erst entwickeln. Otto von Bismarck kämpfte in Preußen dafür, dass der Ministerpräsident bestimmen konnte, welcher Minister dem König vortragen durfte.
Bei den Verfassungsberatungen 1867 wollten die Liberalen eine kollegiale Regierung. Bismarck setzte sich jedoch mit einer Exekutive durch, die nur aus einer Person bestand: dem Bundeskanzler. 1871 erhielt dieser den Titel Reichskanzler. Das Stellvertretungsgesetz von 1878 wertete zwar die Staatssekretäre auf, sie blieben aber dem Reichskanzler untergeordnete Beamte.
Nach der Novemberrevolution 1918 gab es zunächst keine verfassungsmäßige Ordnung; die Macht lag beim Rat der Volksbeauftragten. Die 1919 gewählte Nationalversammlung schuf zuerst eine vorläufige Ordnung, das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919. Dort war nur von „Reichsministern“ die Rede, die der Reichspräsident ernannte. Der Regierungschef hieß zunächst „Reichsministerpräsident“. Nach Annahme der Weimarer Reichsverfassung 1919 führte Gustav Bauer als erster Regierungschef wieder den Titel Reichskanzler.
Aufgaben und Grenzen
Die Weimarer Reichsverfassung teilte die Exekutive in Reichspräsident und Reichsregierung. Der Reichskanzler bestimmte nach Art. 56 WRV die Richtlinien der Politik. Er prüfte auch, ob die Geschäftsführung der einzelnen Reichsministerien diesen Richtlinien entsprach. Innerhalb der Reichsregierung führte er den Vorsitz und leitete die Geschäfte nach einer Geschäftsordnung.
Trotz seiner Richtliniengewalt konnte der Reichskanzler in der Regierung überstimmt werden, denn Beschlüsse der Reichsregierung brauchten nach Art. 58 WRV eine Stimmenmehrheit. Auch ein einzelner Ressortminister, also ein Minister für einen bestimmten Aufgabenbereich, konnte also mit der Mehrheit gegen den Kanzler stimmen. Die Verfassung sah nicht ausdrücklich vor, dass der Reichskanzler zugleich ein Ministerium leitete, schloss dies aber auch nicht aus.
Außerhalb der Verfassung regelte die Geschäftsordnung vom 3. Mai 1924, dass der Reichskanzler einen Stellvertreter ernannte. Dafür wurde wie im Kaiserreich inoffiziell der Begriff Vizekanzler verwendet. Bei Amtsunfähigkeit oder vorzeitiger Beendigung des Amtes des Reichspräsidenten sollte der Reichskanzler diesen vertreten. 1925 wurde jedoch gesetzlich bestimmt, dass bis zur Wahl eines neuen Reichspräsidenten der Präsident des Reichsgerichts diese Aufgabe übernahm. Am 9. Dezember 1932 stimmte der Reichstag mit 403 gegen 126 Stimmen für eine Verfassungsänderung; durch Gesetz vom 17. Dezember wurde allgemein der Präsident des Reichsgerichts zum Vertreter des Reichspräsidenten.
In der Praxis war die Richtliniengewalt des Reichskanzlers durch Parteien, Koalitionen und parlamentarische Mehrheiten eingeschränkt. Viele Reichskanzler mussten vor allem vermitteln. Hinzu kamen Sonderrechte des Reichspräsidenten: Seine Handlungen mussten zwar vom Reichskanzler oder zuständigen Reichsministern gegengezeichnet werden, doch er musste über Außenpolitik und Wehrpolitik stets informiert werden. Der Oberbefehl über die Reichswehr lag im Wesentlichen beim Reichspräsidenten, auch wenn er ihn nicht ohne Gegenzeichnung des Reichswehrministers ausüben konnte. Seit 1930 hatte zudem der Reichsfinanzminister nach der Reichshaushaltsordnung ein Vetorecht.
Ernennung und Entlassung
Nach Art. 53 WRV ernannte und entließ der Reichspräsident den Reichskanzler und die Reichsminister. Die Reichsminister ernannte er auf Vorschlag des Reichskanzlers. Nach Art. 54 WRV brauchten die Regierungsmitglieder aber das Vertrauen des Reichstags. Daraus ergab sich die wichtige Frage, wer tatsächlich die Regierung bildete: der Reichspräsident, der Reichskanzler oder das Parlament.
Der Staatsrechtler Ernst Rudolf Huber deutete die Verfassung so, dass der Reichspräsident zunächst mit den Parteiführern im Reichstag sprechen sollte. Aus diesen Gesprächen sollte er erkennen, welcher Reichskanzler im Reichstag eine dauerhafte Mehrheit finden konnte. Dem Sinn der Verfassung nach hatte also der Reichspräsident die Initiative. Die eigentliche Zusammenstellung der Reichsregierung lag aber beim Reichskanzler, denn der Reichspräsident konnte niemanden zum Reichsminister ernennen, den der Reichskanzler nicht vorgeschlagen hatte.
Der Reichstag konnte die Entlassung jedes einzelnen Regierungsmitglieds fordern, auch die des Reichskanzlers. Außerdem konnte der Reichstag den Reichskanzler, Reichsminister und den Reichspräsidenten vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich anklagen, wie es Art. 54 und Art. 59 WRV vorsahen.
Amtsträger und politische Entwicklung
Die Weimarer Zeit war durch häufige Regierungswechsel geprägt. Friedrich Ebert war am 9. und 10. November 1918 kein verfassungsmäßiger Reichskanzler, sondern Mitglied im Rat der Volksbeauftragten und wurde später Reichspräsident. Philipp Scheidemann amtierte vom 13. Februar bis 20. Juni 1919 als Reichsministerpräsident und trat wegen Uneinigkeit über den Versailler Vertrag zurück. Gustav Bauer war vom 21. Juni 1919 bis 26. März 1920 Regierungschef und führte bis 14. August 1919 noch den Titel Reichsministerpräsident.
Weitere Reichskanzler waren Hermann Müller, Constantin Fehrenbach, Joseph Wirth, Wilhelm Cuno, Gustav Stresemann, Wilhelm Marx, Hans Luther, Heinrich Brüning, Franz von Papen und Kurt von Schleicher. Mehrere von ihnen regierten in mehreren Kabinetten. Wilhelm Marx war, wenn man alle Amtszeiten zusammenzählt, der längstdienende Reichskanzler der Weimarer Zeit. Die Ursachen für Regierungswechsel lagen häufig in Koalitionskonflikten, außenpolitischen Streitfragen, Reparationszahlungen, Misstrauensvoten, wirtschaftlichen Krisen und politischen Umsturzversuchen.
Seit 1930 veränderte sich die Regierungsweise besonders stark. Heinrich Brüning bekämpfte die Wirtschaftskrise mit Deflationspolitik, also einer Politik des Sparens. Franz von Papen führte 1932 ein „Kabinett der Barone“ und setzte beim sogenannten Preußenschlag die SPD-geführte Regierung in Preußen ab. Kurt von Schleicher versuchte als „sozialer General“, gemäßigte Kräfte einzubinden und die NSDAP zu spalten; das misslang. Mit dem Amtsantritt des Kabinetts Hitler endete faktisch die Weimarer Republik, auch wenn diese Regierung de jure am 30. Januar 1933 durch Reichspräsident Paul von Hindenburg als Regierung der Weimarer Republik ernannt wurde.
Historische Bewertung
Im Rückblick gilt das Amt des Reichskanzlers als weniger umstritten als das Amt des Reichspräsidenten. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949 wertete die Stellung des Bundeskanzlers im Vergleich zum Weimarer Reichskanzler stark auf. Nur der Deutsche Bundestag ist an der Wahl des Bundeskanzlers beteiligt. Außerdem kann ein Misstrauensvotum nur gegen den Bundeskanzler gerichtet werden und ist nur gültig, wenn der Bundestag gleichzeitig einen neuen Bundeskanzler wählt. Die Mitwirkung des Bundespräsidenten an Regierungsakten wurde deutlich beschränkt.
Bernd Braun erklärte 2003 bei der Ausstellung „Die Reichskanzler der Weimarer Republik – Zwölf Lebensläufe in Bildern“, die Weimarer Reichskanzler seien heute kaum bekannt. Als Gründe nannte er ihre kurzen Amtszeiten von durchschnittlich 426 Tagen, ihre Verbindung mit dem Untergang der Republik und die geringe Zahl von Fotos. Sie seien noch keine „Medienkanzler“ gewesen und hätten deshalb keinen festen Platz im visuellen Gedächtnis der Nation.
Braun betonte zugleich, dass nicht alle Weimarer Kanzler Demokraten im heutigen Sinn gewesen seien und einige die Monarchie wiederherstellen oder die Parteiendemokratie zugunsten eines autoritäreren Staates einschränken wollten. Dennoch seien elf der zwölf Weimarer Kanzler entschiedene Gegner Hitlers gewesen. Für Braun war dies ein zentrales Kriterium ihrer historischen Beurteilung.