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Bestellung

Dieser Artikel behandelt die Bestellung von Waren und Dienstleistungen. Für die Bestellung in ein Amt siehe Bestellung (Amt). Bestellung (englisch Purchase …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung und Ablauf
  2. 2. Vertragsschluss und Online-Bestellungen
  3. 3. Unbestellte Lieferungen
  4. 4. Bestellarten in Unternehmen
  5. 5. Weitere Bedeutungen

Bedeutung und Ablauf

Eine Bestellung ist in der Wirtschaft der bindende Auftrag eines Kunden zum Abschluss eines Kaufvertrags. Sie ist vor allem nötig, wenn Waren oder Dienstleistungen nicht sofort erbracht werden, sondern erst später geliefert werden. Deshalb ist sie typisch für Versandhandel, Fernabsatz und Online-Handel, oft anhand eines Produktkatalogs. Im Präsenzhandel, zum Beispiel im Supermarkt, wird normalerweise nicht bestellt, weil Ware und Zahlung unmittelbar ausgetauscht werden.

Auch in der Gastronomie kann von einer Bestellung gesprochen werden, da Speisen und Getränke erst zubereitet oder gebracht werden müssen. Im Versandhandel kann eine formlose Bestellung über einen Bestellschein erfolgen. Dieser enthält wichtige Bestelldaten und soll Missverständnisse vermeiden; meist wird auch wegen der Geschäftsfähigkeit das Geburtsdatum angegeben. Allein das Absenden eines unterzeichneten Bestellscheins führt aber noch nicht zum Kaufvertrag.

Vertragsschluss und Online-Bestellungen

Rechtlich ist die Bestellung in der Regel ein Angebot, im BGB „Antrag“ genannt (§ 145 BGB). Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn die andere Seite diesen Antrag sofort unter Anwesenden (§ 147 BGB) oder innerhalb einer gesetzten Frist annimmt. Eine Annahme nach Fristablauf gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB).

Antrag und Annahme sind Willenserklärungen: Sie müssen inhaltlich zusammenpassen und dieselbe Rechtsfolge, nämlich den Vertragsschluss, bezwecken. Es ist unerheblich, ob zuerst Käufer oder Verkäufer eine Erklärung abgibt. Eine Bestellung ist nur verbindlich, wenn ihre Angaben zum Sortiment des Unternehmens passen und dieses sie annehmen kann. Diese Grundsätze gelten auch für andere Vertragsarten.

Die Bestellung soll auf den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers beruhen. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden durch einen entsprechenden Hinweis Vertragsbestandteil (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die relevanten Vertragsdaten müssen enthalten sein; fehlt der Preis, gilt der vom Verkäufer angegebene Preis. Eine Bestell- oder Auftragsbestätigung ist rechtlich nicht zwingend, aber üblich.

Bei Verträgen über Telemedien muss ein Unternehmer nach § 312i BGB technische Möglichkeiten bereitstellen, mit denen Kunden Eingabefehler vor der Bestellung erkennen und berichtigen können. Außerdem muss der Zugang der Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigt werden. Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als zugegangen, sobald sie unter gewöhnlichen Umständen abrufbar sind. Gegenüber Verbrauchern müssen Webseiten nach § 312j BGB spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel klar angeben. Eine Bestellschaltfläche muss gut lesbar „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine ebenso eindeutige Formulierung tragen.

Unbestellte Lieferungen

Bei unbestellten Lieferungen hat der Unternehmer nach § 241a Abs. 1 BGB keine Ansprüche gegen den Verbraucher, insbesondere keinen Anspruch auf Kaufpreis. Der Verbraucher hat umgekehrt keine Verpflichtungen: Er muss die Ware weder zurücksenden noch darauf reagieren und darf schweigen.

Er wird dadurch zwar nicht Eigentümer der Sache. Nach herrschender Meinung darf er sie jedoch gebrauchen, verbrauchen oder entsorgen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

Bestellarten in Unternehmen

Bei Bestellungen zwischen Unternehmen, Behörden und Verwaltungen ist die Bestellmenge besonders wichtig. Bei einer Normalbestellung wird eine Menge gewählt, bei der Lagerkosten, Lagerrisiko und Kapitalbindung im Verhältnis zum Umsatzprozess vertretbar sind. Eine Kleinbestellung betrifft selten nachgefragte Waren, die wegen des Lagerrisikos nicht auf Vorrat liegen und für einen bestimmten Kundenauftrag nur in kleiner Menge beschafft werden.

Eine Limitbestellung erlaubt, verschiedene Materialien bis zu einem festgelegten Wertlimit bei einem Lieferanten zu beschaffen. Die optimale Bestellmenge liegt vor, wenn bei gegebener Lieferbereitschaft die Bezugskosten, also Bestellkosten und Lagerkosten, möglichst niedrig sind. Bei der Disposition muss die bekannte Lieferzeit berücksichtigt werden, damit die Lieferbereitschaft erhalten bleibt. Nach der Lieferzeit werden Normalbestellung und Eilbestellung unterschieden.

Organisatorische Bestellarten sind Umlagerbestellung, Rahmenbestellung und Bestellanforderung. Eine Umlagerbestellung veranlasst den innerbetrieblichen Transport von Material von einem Lager in ein anderes. Eine Rahmenbestellung bildet langfristige Lieferverträge ab; einzelne Lieferungen können dann schrittweise abgerufen werden, etwa bei einem Sukzessivlieferungsvertrag. Eine Bestellanforderung, oft BANF genannt, wird benötigt, wenn innerhalb eines Unternehmens Material oder Dienstleistungen für die Produktion gebraucht werden. Der Einkauf löst erst auf dieser Grundlage die eigentliche Bestellung aus.

Vorbestellungen betreffen Waren, die noch nicht im Handel erhältlich sind und erst zum Veröffentlichungsdatum ausgeliefert werden.

Weitere Bedeutungen

„Bestellung“ kann auch andere Vorgänge bezeichnen: in der Landwirtschaft die Feldbestellung, im Kreditwesen die Bestellung von Kreditsicherheiten und im Gesellschaftsrecht die Bestellung von Organmitgliedern wie Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern. Kreditsicherheiten, etwa Grundpfandrechte, werden zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber durch einen Sicherungsvertrag bestellt. Die Bestellung von Organmitgliedern richtet sich ausschließlich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.

Im Verkehr werden Leistungen von ÖPNV-Aufgabenträgern definiert, festgelegt und vergeben.

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