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Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand

Verbraucher

Als Verbraucher oder Konsument wird eine natürliche Person bezeichnet, die eine oder mehrere Waren oder Dienstleistungen zur eigenen privaten …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Grundbegriff
  2. 2. Verbraucher im Recht
  3. 3. Österreich und Verbraucherschutz
  4. 4. Leitbild des Durchschnittsverbrauchers

Grundbegriff

Ein Verbraucher oder Konsument ist eine natürliche Person, die Waren oder Dienstleistungen zur eigenen privaten Bedürfnisbefriedigung erwirbt. Verbraucherforschung und Konsumsoziologie befassen sich mit dieser Personengruppe. Verbrauch meint nicht nur, dass ein Produkt vollständig aufgebraucht wird. Er umfasst auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie die häufig nur vorübergehende Nutzung von Ressourcen.

Verbraucher im Recht

Rechtswissenschaftlich sind Verbraucher natürliche Personen, die wirtschaftliche Geschäfte abschließen, ohne selbst als Unternehmer zu handeln. Weil sie Unternehmern typischerweise wirtschaftlich und hinsichtlich der verfügbaren Informationen unterlegen sind, erhalten sie in vielen Rechtsordnungen besonderen Verbraucherschutz.

Nach der in der Europäischen Union gebräuchlichen Definition ist Verbraucher jede natürliche Person, der ein Produkt für einen Zweck bereitgestellt wird, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Richtlinie 93/13/EWG). Davon zu unterscheiden ist der professionelle Nutzer. Der Begriff Endnutzer umfasst professionelle Nutzer und Verbraucher. Produkte, die bei der Arbeit verwendet werden, können außerdem den Regeln über Sicherheit am Arbeitsplatz unterliegen, etwa der Richtlinie 2009/104/EG.

In Deutschland ist nach § 13 BGB Verbraucher, wer ein Rechtsgeschäft abschließt, dessen Zwecke überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Auch ein Arbeitnehmer, der etwa Arbeitskleidung oder Fortbildungsliteratur kauft, handelt als Verbraucher; dies gilt ebenso für einen Arbeitgeber, wenn dieser privat handelt. Je nach Gut oder Dienstleistung können Verbrauchsteuern anfallen; Verbrauch ist regelmäßig auch umsatzsteuerpflichtig. Das Gesetz schützt Verbraucher, und überschuldete Verbraucher können Verbraucherinsolvenz anmelden.

Österreich und Verbraucherschutz

In Österreich ist der Begriff weiter gefasst. Nach § 1 Abs. 1 Z 1, 2 KSchG handelt als Verbraucher, wer ein Geschäft tätigt, das nicht zum Betrieb des eigenen Unternehmens gehört. Verbraucher können daher auch nicht unternehmerisch tätige Personengesellschaften oder juristische Personen wie ein Idealverein sein. Der österreichische Fachbegriff lautet „Konsument“; geschützt wird er durch das Konsumentenschutzgesetz 1979 (KSchG).

Für jedes einzelne Geschäft wird neu beurteilt, ob jemand Verbraucher oder Unternehmer ist. Entscheidend ist die innere Willensrichtung der handelnden Person. Ein Rechtsanwalt kann beim Kauf von Briefumschlägen Verbraucher sein, wenn sie für Privatpost bestimmt sind, und Unternehmer, wenn sie für die Kanzlei verwendet werden. Ebenso handelt ein Angestellter bei einer entgeltlichen Busfahrt zum Arbeitsplatz als Konsument; ein Unternehmer handelt bei einer privaten Busfahrt zu einem Freund ebenfalls als Verbraucher.

Die Erweiterungen des österreichischen und deutschen Verbraucherbegriffs sind grundsätzlich zulässig, weil europäische Richtlinien Mindestschutz vorgeben und einen weitergehenden Schutz meist nicht ausschließen. Die Einordnung ermöglicht eine Stufung des Schuldnerschutzes: Im Zivilrecht ist der Verbraucher am weitesten geschützt. Besonders wichtig sind Regeln zur Vertragsgestaltung, zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher und zum Verbrauchsgüterkauf. Der Gegenbegriff Unternehmer wurde im KSchG eindeutig bestimmt und am 1. Jänner 2007 bei der Umwandlung des Handelsgesetzbuches in das Unternehmensgesetzbuch übernommen; der alte Kaufmannsbegriff entfiel.

Leitbild des Durchschnittsverbrauchers

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH) orientieren sich am „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“. Nach dem EuGH muss dieser bei Lebensmittelverpackungen Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der einzelnen Elemente berücksichtigen.

Nach dem BGH ist maßgeblich, wie ein solcher Verbraucher Werbung versteht und welche der Situation angemessene Aufmerksamkeit er ihr entgegenbringt. Die Aufmerksamkeit hängt besonders von der Bedeutung und dem Preis der angebotenen Ware oder Dienstleistung ab. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist sie regelmäßig eher gering; dann nimmt der „flüchtige Verbraucher“ Werbung nur flüchtig wahr. Bei einem erheblichen Preis ist dagegen von situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit auszugehen.

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